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	<title>INER - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Immissionsschutzrecht&amp;diff=3514</id>
		<title>Immissionsschutzrecht</title>
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		<updated>2014-09-18T08:06:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der [[Media:22._BImSchV_2002.pdf|22. BImSchV 2002]] in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Immissionsschutzrecht&amp;diff=3513</id>
		<title>Immissionsschutzrecht</title>
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		<updated>2014-09-18T08:06:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der [[Media:22._BImSchV_2002.pdf|22. BImSchV 2002]] in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<title>Immissionsschutzrecht</title>
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		<updated>2014-09-18T08:06:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der [[Media:22._BImSchV_2002.pdf|22. BImSchV 2002]] in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Immissionsschutzrecht&amp;diff=3511</id>
		<title>Immissionsschutzrecht</title>
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		<updated>2014-09-18T08:06:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der [[Media:22._BImSchV_2002.pdf|22. BImSchV 2002]] in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Datei:22._BImSchV_2002.pdf&amp;diff=3510</id>
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		<updated>2014-09-18T08:04:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<title>Immissionsschutzrecht</title>
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		<updated>2014-09-18T08:03:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der [[Media:22._BImSchV_2002.pdf|22. BImSchV 2002]] in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Immissionsschutzrecht&amp;diff=3508</id>
		<title>Immissionsschutzrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Immissionsschutzrecht&amp;diff=3508"/>
		<updated>2014-09-18T08:00:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39.BImSchV) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie [[Media:1999-30-EG.pdf|1999/30/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. &lt;br /&gt;
Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.&lt;br /&gt;
2008 folgte eine Richtlinie [[Media:2008-50-EG.pdf|2008/50/EG]]&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
[[Datei:Anforderungen_der_Richtlinie_1999_30_EG_für_Partikel_PM10_in_der_Atemluft.png‎|thumb|650px|left|Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)== &lt;br /&gt;
Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datei:Meilensteine Feinstaub (2).png|480px|thumb|Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39. BImSchV)==&lt;br /&gt;
Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der 22. BImSchV 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die [[Media:39._BImSchV.pdf|39. BImSchV]] abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010 ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – [[Media: 1. BImSchV.pdf|1. BImSchV 2010]]) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Stufenkonzept====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image:BImSchV_2010_Anforderung_für_Neuanlagen.png|thumb|480px|Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Übergangsfristen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. &lt;br /&gt;
Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die  Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m&amp;lt;sup&amp;gt;3&amp;lt;/sup&amp;gt; Abluft.&amp;lt;ref&amp;gt;DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:1._BImSchV_1988-1997-2003.pdf‎|1. BImSchV Neufassung 2003]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach UBA (2006, 2 ff.)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf UBA (2006)]: Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.&amp;lt;/ref&amp;gt; regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:1._BImSchV.pdf|1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)]]====&lt;br /&gt;
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des [http://www.bmu.de/service/publikationen/downloads/details/artikel/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen-1-bimschv/ BMU] dokumentiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;&lt;br /&gt;
* Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;&lt;br /&gt;
* Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;&lt;br /&gt;
* Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;&lt;br /&gt;
* für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Politische_und_administrative_Akteure&amp;diff=3485</id>
		<title>Politische und administrative Akteure</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Politische_und_administrative_Akteure&amp;diff=3485"/>
		<updated>2014-07-24T09:29:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik ===&lt;br /&gt;
Die Nutzung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung stand bereits Anfang der 1990er in den Koalitionsverträgen der damaligen Regierungsparteien (Union und FDP). Die Fortschreibung der Wärmenutzungsverordnung und der Heizungsanlagenverordnung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gehen auf diese Vereinbarungen zurück. &lt;br /&gt;
Die einsetzende Klimaschutzpolitik der Bundesregierung stand im Hinblick auf die Steuerungsaufmerksamkeit jedoch in Konkurrenz zur Bewältigung der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten verursachten Herausforderungen. Bei der nach der Wende einsetzenden Modernisierungswelle war die Förderung der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Minderung durch Anwendung von EE-Wärmetechniken in den neuen Bundesländern angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden wirtschaftlichen und administrativen Auf- und Umbauprozesse zunächst kein prioritäres Thema.&lt;br /&gt;
Der Einbau von Gas-Heizungsanlagen, durch die im Vergleich zu Braunkohleheizungen eine beträchtliche Immissionsminderung und Steigerung der Effizienz erreicht wurde, galt bereits als Verbesserung. Wenn es um erneuerbare Energien ging, standen Maßnahmen zur Förderung der EE-Stromerzeugung – vor allem durch die Windenergienutzung – im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Ab 1994 gehörte auch die Photovoltaik zu den nach dem StrEG geförderten Technologien. Die Innovationsentwicklung und Herstellung der Marktfähigkeit von Solarmodulen zur Verstromung solarer Energie gewann an Bedeutung, zumal daran – gerade in den ostdeutschen Bundesländern – der Aufbau von Produktionskapazitäten gebunden war. Zwar sollte der Durchbruch noch gut 10 Jahre dauern, dennoch gewann die PV-Branche gegenüber der Solarthermie-Branche zunehmend an Boden. &lt;br /&gt;
Ende der 1990er, unter der rot-grünen Bundesregierung (1998 bis 2005) mit Kanzler Gerhard Schröder (SPD) bekam die Energiepolitik einen höheren Stellenwert für die Erreichung der Klimaschutzziele. Die „Energiewende“ avancierte zu einem der umweltpolitischen Kernziele (Mautz 2005,113)&amp;lt;ref&amp;gt;Mautz, R.; Byzio, A. (2005): Die soziale Dynamik der regenerativen Energien – am Beispiel der Fotovoltaik, der Biogasverstromung und der Windenergie. DFG-Projekt RO 465/8-1: Soziale Dynamik der Energiewende. Zwischenbericht. Hg. v. SOFI (Soziologisches Forschungsinstitut) Göttingen. Göttingen. Online verfügbar unter http://www.sofi-goettingen.de/index.php?id=574, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Wärmesektor wurden mit der EnEV Maßnahmen zur Anlagen- und Gebäudeeffizienz vorangetrieben, während Maßnahmen zur Minderung von Anlagenemissionen (CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt; und Feinstaub) weniger erfolgreich waren. Die Kräfte von Bündnis90/Die GRÜNEN waren u. a. durch die so genannten Energiekonsensgespräche mit den Energieerzeugern gebunden, mit denen der Atom¬ausstieg vorangetrieben werden sollte. Mit dem Atomausstieg war die explizite Forderung nach dem Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor verbunden. Der Wärmesektor spielte in dieser Phase im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle. So konnte sich im Zuge der 2002 geführten Koalitionsverhandlungen der von einzelnen Politikern von SPD und GRÜNEN – Hermann Scheer und Hans-Josef Fell – eingebrachte Vorschlag eines „Regenerativ-Wärme-Gesetzes“ nach Vorbild des EEG vorerst nicht durchsetzen (IZW 2002)&amp;lt;ref&amp;gt; IZW (2002): Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). In: Wärmepumpe Aktuell 4 (3), S. 4. Online verfügbar unter http://www.izw-online.de/berichte/WP_aktuell.php?file=3&amp;amp;sort=1, zuletzt geprüft am 24.07.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Nach einer Studie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (2005)&amp;lt;ref&amp;gt;Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) (2005): Klimaschutz und Energieversorgung in Deutschland 1990 – 2020. Eine Studie der Deutschen Gesellschaft. Bad Honnef. Online verfügbar unter https://www.dpg-physik.de/dpg/gliederung/ak/ake/studien/energiestudie.pdf, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; wurden seit 1990 in 15 Jahren Klimaschutzpolitik nach Ausblenden der unmittelbaren Einflüsse der deutschen Wieder¬vereinigung nur eine gleichmäßige Abnahme der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen um 0,6 % pro Jahr festgestellt. Das deutsche Reduktionsziel von 25 % bis 2005  wurde weit verfehlt, obgleich das Ziel viele Jahre im Mittelpunkt der deutschen Umweltpolitik gestanden hatte. Um es zu erreichen hätte man das Zweieinhalbfache der jährlichen Minderungsrate gebraucht (Deutsche Physikalische Gesellschaft 2005, 13 f.)&amp;lt;sup&amp;gt;[3]&amp;lt;/sup&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Nach den im Jahr 2005 vorgezogenen Wahlen führte die große Koalition (CDU/CSU und SPD) unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Energiepolitik fort. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) setzte im Bereich der Energiepolitik zwischen 2005 und 2009 weiterhin auf eine enge Verknüpfung von Klimaschutz und Energiepolitik. Im Rahmen der Innovationsinitiative „Energie für Deutschland“ betonte er zudem die wirtschaftlich vorteilhaften Effekte (Arbeitsplätze, Marktführerschaft) der erneuerbaren Energien. Der Fokus richtete sich weiterhin schwerpunktmäßig auf den Ausbau der EE-Erzeugung im Stromsektor. Die neue Bundesregierung legte im Koalitionsvertrag aber auch fest, dass die Marktpotenziale regenerativer Energien zur Wärmenutzung durch Fortführung des MAP und durch zusätzliche Instrumente, wie beispielsweise „ein regeneratives Wärmenutzungsgesetz“ besser erschlossen werden sollen (CDU/CSU 2005,51)&amp;lt;ref&amp;gt;CDU/CSU; SPD (2005): Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag. Online verfügbar unter http://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/05_11_11_Koalitionsvertrag_Langfassung_navigierbar_0.pdf, zuletzt geprüft am 13.02.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Allerdings blieb offen, an welchem Modell sich das EEWärmeG orientieren sollte. &lt;br /&gt;
Nach der Bundestagswahl 2009 setzte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Regierung in einer schwarz-gelben Koalition fort. Unter Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) und später Peter Altmaier (CDU) wurde der Stromnetzausbau zur Integration des erneuerbaren Stroms zu einem zentralen Thema, ergänzt um die Herausforderung der Kostenbegrenzung beim EEG. Die Diskussion um den Energiepreisanstieg am Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Rückwirkungen auf den zugunsten der Industrie stärker belasteten Verbraucher beeinflusste die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Wärme in ungünstiger Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne politische und administrative Akteure ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Enquete-Kommission des Dt. Bundestages „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1987 beantragten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;, während DIE GRÜNEN eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Langfristiger Klimaschutz&amp;quot; einrichten lassen wollten. Nach Beratung in verschiedenen Ausschüssen einigten sich alle Fraktionen auf die Einsetzung einer Enquete &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;. Sie bestand aus neun Abgeordneten des Bundestages und neun externen Experten. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Bestandsaufnahme über die globalen Veränderungen der Erdatmosphäre vorzunehmen und den Stand der Ursachen- und Wirkungsforschung festzustellen sowie mögliche nationale und internationale Vorsorge- und Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vorzuschlagen.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm] &amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Enquête-Kommission hatte bis 1995 Bestand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschlussbericht von 1990 schlägt die Enquete-Kommission u. a. Reduktionsziele zur Verminderung der energiebedingten CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen bis zu den Jahren 2005 und 2050 vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bericht der Enquete-Kommission gilt als Startpunkt die Integration des Klimaschutzes in die nationale Politik. In den folgenden Jahren beruft sich die Bundesregierung mehrfach auf diesen Bericht, u. a. bei der  Verabschiedung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung im Jahr 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ministerkonferenzen und Arbeitskreise==&lt;br /&gt;
===Umweltministerkonferenz ===&lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten sind.&lt;br /&gt;
Sie dient vorrangig der umweltpolitischen Koordination der für den Umweltbereich zuständigen Ressortleitungen der Bundesländer. Die Beschlüsse der UMK haben keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung, sollen aber eine möglichst einheitliche Umsetzung von umweltrelevanten Gesetzen in den Ländern vorbereiten , umweltpolitische Akzente setzten und Weichen stellen. Jede UMK wird durch eine Amtschefkonferenz (ACK) inhaltlich vorbereitet. Die Durchführung und Organisation obliegt den Bundesländern nach turnusgemäßer alphabetischer Reihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====&amp;quot;Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) ====&lt;br /&gt;
Die Bearbeitung der Aufträge der ACK/UMK und regelmäßige die Berichterstattung an die ACK/UMK erfolgt durch „Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) bzw. &amp;quot;Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; (BLAG). &lt;br /&gt;
Von 1998 bis 2001 war der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ Berichterstatter der ACK/UMK. Ab 2002 werden die Arbeitsgremien als Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAG) bezeichnet. Der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ wurde in die „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Entwicklung“ (BLAG NE) integriert. Die BLAG NE existierte bis 2007, dann ist sie in der  Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) aufgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====&amp;quot;Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft&amp;quot; Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa=====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [http://www.blag-klina.de/themenfelder-eewaermeg.html BLAG KliNa] besteht seit dem 17. Januar 2008 (konstituierende Sitzung) und ist das aktuelle Arbeitsgremium der UMK. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss zur Gründung einer Arbeitsgruppe zum EEWärmeG geht auf den Beschluss der 42. Amtschefkonferenz am 19. und 20. November 2008 in Speyer  zurück:&lt;br /&gt;
TOP 14: Die Amtschefkonferenz empfiehlt der Umweltministerkonferenz folgenden Beschluss: &lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz begrüßt die Initiative der BLAG KliNa, eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungs¬wesen (ASBW) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) einzusetzen, in der auch Vertreter anderer für das EEWärmeG federführend zuständiger Ressorts mitwirken sollen und beauftragt die BLAG KliNa, gemeinsam mit dem ASBW schnellst möglich zur konstituierenden Sitzung einzuladen.&lt;br /&gt;
Protokollerklärung des Landes Bayern: &lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit für das EEWärmeG liegt in den Ländern bei unterschiedlichen Ressorts. Deswegen sollten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zweckmäßigerweise die Länder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium vertreten werden. &lt;br /&gt;
Erforderlich ist daher eine „maßgeschneiderte“ Arbeitsgruppe aus Bundes- und Ländervertretern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot;=====&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot; konstituierte sich 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen und weiterführende Hinweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Politische_und_administrative_Akteure&amp;diff=3484</id>
		<title>Politische und administrative Akteure</title>
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		<updated>2014-07-24T09:26:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik ===&lt;br /&gt;
Die Nutzung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung stand bereits Anfang der 1990er in den Koalitionsverträgen der damaligen Regierungsparteien (Union und FDP). Die Fortschreibung der Wärmenutzungsverordnung und der Heizungsanlagenverordnung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gehen auf diese Vereinbarungen zurück. &lt;br /&gt;
Die einsetzende Klimaschutzpolitik der Bundesregierung stand im Hinblick auf die Steuerungsaufmerksamkeit jedoch in Konkurrenz zur Bewältigung der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten verursachten Herausforderungen. Bei der nach der Wende einsetzenden Modernisierungswelle war die Förderung der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Minderung durch Anwendung von EE-Wärmetechniken in den neuen Bundesländern angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden wirtschaftlichen und administrativen Auf- und Umbauprozesse zunächst kein prioritäres Thema.&lt;br /&gt;
Der Einbau von Gas-Heizungsanlagen, durch die im Vergleich zu Braunkohleheizungen eine beträchtliche Immissionsminderung und Steigerung der Effizienz erreicht wurde, galt bereits als Verbesserung. Wenn es um erneuerbare Energien ging, standen Maßnahmen zur Förderung der EE-Stromerzeugung – vor allem durch die Windenergienutzung – im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Ab 1994 gehörte auch die Photovoltaik zu den nach dem StrEG geförderten Technologien. Die Innovationsentwicklung und Herstellung der Marktfähigkeit von Solarmodulen zur Verstromung solarer Energie gewann an Bedeutung, zumal daran – gerade in den ostdeutschen Bundesländern – der Aufbau von Produktionskapazitäten gebunden war. Zwar sollte der Durchbruch noch gut 10 Jahre dauern, dennoch gewann die PV-Branche gegenüber der Solarthermie-Branche zunehmend an Boden. &lt;br /&gt;
Ende der 1990er, unter der rot-grünen Bundesregierung (1998 bis 2005) mit Kanzler Gerhard Schröder (SPD) bekam die Energiepolitik einen höheren Stellenwert für die Erreichung der Klimaschutzziele. Die „Energiewende“ avancierte zu einem der umweltpolitischen Kernziele (Mautz 2005,113)&amp;lt;ref&amp;gt;Mautz, R.; Byzio, A. (2005): Die soziale Dynamik der regenerativen Energien – am Beispiel der Fotovoltaik, der Biogasverstromung und der Windenergie. DFG-Projekt RO 465/8-1: Soziale Dynamik der Energiewende. Zwischenbericht. Hg. v. SOFI (Soziologisches Forschungsinstitut) Göttingen. Göttingen. Online verfügbar unter http://www.sofi-goettingen.de/index.php?id=574, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Wärmesektor wurden mit der EnEV Maßnahmen zur Anlagen- und Gebäudeeffizienz vorangetrieben, während Maßnahmen zur Minderung von Anlagenemissionen (CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt; und Feinstaub) weniger erfolgreich waren. Die Kräfte von Bündnis90/Die GRÜNEN waren u. a. durch die so genannten Energiekonsensgespräche mit den Energieerzeugern gebunden, mit denen der Atom¬ausstieg vorangetrieben werden sollte. Mit dem Atomausstieg war die explizite Forderung nach dem Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor verbunden. Der Wärmesektor spielte in dieser Phase im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle. So konnte sich im Zuge der 2002 geführten Koalitionsverhandlungen der von einzelnen Politikern von SPD und GRÜNEN – Hermann Scheer und Hans-Josef Fell – eingebrachte Vorschlag eines „Regenerativ-Wärme-Gesetzes“ nach Vorbild des EEG vorerst nicht durchsetzen (IZW 2002)&amp;lt;ref&amp;gt; IZW (2002): Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). In: Wärmepumpe Aktuell 4 (3), S. 4. Online verfügbar unter http://www.izw-online.de/berichte/WP_aktuell.php?file=3&amp;amp;sort=1, zuletzt geprüft am 24.07.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Nach einer Studie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (2005)&amp;lt;ref&amp;gt;Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) (2005): Klimaschutz und Energieversorgung in Deutschland 1990 – 2020. Eine Studie der Deutschen Gesellschaft. Bad Honnef. Online verfügbar unter https://www.dpg-physik.de/dpg/gliederung/ak/ake/studien/energiestudie.pdf, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; wurden seit 1990 in 15 Jahren Klimaschutzpolitik nach Ausblenden der unmittelbaren Einflüsse der deutschen Wieder¬vereinigung nur eine gleichmäßige Abnahme der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen um 0,6 % pro Jahr festgestellt. Das deutsche Reduktionsziel von 25 % bis 2005  wurde weit verfehlt, obgleich das Ziel viele Jahre im Mittelpunkt der deutschen Umweltpolitik gestanden hatte. Um es zu erreichen hätte man das Zweieinhalbfache der jährlichen Minderungsrate gebraucht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(Deutsche Physikalische Gesellschaft 2005, 13f.)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
Nach den im Jahr 2005 vorgezogenen Wahlen führte die große Koalition (CDU/CSU und SPD) unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Energiepolitik fort. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) setzte im Bereich der Energiepolitik zwischen 2005 und 2009 weiterhin auf eine enge Verknüpfung von Klimaschutz und Energiepolitik. Im Rahmen der Innovationsinitiative „Energie für Deutschland“ betonte er zudem die wirtschaftlich vorteilhaften Effekte (Arbeitsplätze, Marktführerschaft) der erneuerbaren Energien. Der Fokus richtete sich weiterhin schwerpunktmäßig auf den Ausbau der EE-Erzeugung im Stromsektor. Die neue Bundesregierung legte im Koalitionsvertrag aber auch fest, dass die Marktpotenziale regenerativer Energien zur Wärmenutzung durch Fortführung des MAP und durch zusätzliche Instrumente, wie beispielsweise „ein regeneratives Wärmenutzungsgesetz“ besser erschlossen werden sollen (CDU/CSU 2005,51)&amp;lt;ref&amp;gt;CDU/CSU; SPD (2005): Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag. Online verfügbar unter http://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/05_11_11_Koalitionsvertrag_Langfassung_navigierbar_0.pdf, zuletzt geprüft am 13.02.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Allerdings blieb offen, an welchem Modell sich das EEWärmeG orientieren sollte. &lt;br /&gt;
Nach der Bundestagswahl 2009 setzte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Regierung in einer schwarz-gelben Koalition fort. Unter Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) und später Peter Altmaier (CDU) wurde der Stromnetzausbau zur Integration des erneuerbaren Stroms zu einem zentralen Thema, ergänzt um die Herausforderung der Kostenbegrenzung beim EEG. Die Diskussion um den Energiepreisanstieg am Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Rückwirkungen auf den zugunsten der Industrie stärker belasteten Verbraucher beeinflusste die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Wärme in ungünstiger Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne politische und administrative Akteure ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Enquete-Kommission des Dt. Bundestages „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1987 beantragten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;, während DIE GRÜNEN eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Langfristiger Klimaschutz&amp;quot; einrichten lassen wollten. Nach Beratung in verschiedenen Ausschüssen einigten sich alle Fraktionen auf die Einsetzung einer Enquete &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;. Sie bestand aus neun Abgeordneten des Bundestages und neun externen Experten. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Bestandsaufnahme über die globalen Veränderungen der Erdatmosphäre vorzunehmen und den Stand der Ursachen- und Wirkungsforschung festzustellen sowie mögliche nationale und internationale Vorsorge- und Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vorzuschlagen.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm] &amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Enquête-Kommission hatte bis 1995 Bestand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschlussbericht von 1990 schlägt die Enquete-Kommission u. a. Reduktionsziele zur Verminderung der energiebedingten CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen bis zu den Jahren 2005 und 2050 vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bericht der Enquete-Kommission gilt als Startpunkt die Integration des Klimaschutzes in die nationale Politik. In den folgenden Jahren beruft sich die Bundesregierung mehrfach auf diesen Bericht, u. a. bei der  Verabschiedung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung im Jahr 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ministerkonferenzen und Arbeitskreise==&lt;br /&gt;
===Umweltministerkonferenz ===&lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten sind.&lt;br /&gt;
Sie dient vorrangig der umweltpolitischen Koordination der für den Umweltbereich zuständigen Ressortleitungen der Bundesländer. Die Beschlüsse der UMK haben keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung, sollen aber eine möglichst einheitliche Umsetzung von umweltrelevanten Gesetzen in den Ländern vorbereiten , umweltpolitische Akzente setzten und Weichen stellen. Jede UMK wird durch eine Amtschefkonferenz (ACK) inhaltlich vorbereitet. Die Durchführung und Organisation obliegt den Bundesländern nach turnusgemäßer alphabetischer Reihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====&amp;quot;Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) ====&lt;br /&gt;
Die Bearbeitung der Aufträge der ACK/UMK und regelmäßige die Berichterstattung an die ACK/UMK erfolgt durch „Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) bzw. &amp;quot;Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; (BLAG). &lt;br /&gt;
Von 1998 bis 2001 war der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ Berichterstatter der ACK/UMK. Ab 2002 werden die Arbeitsgremien als Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAG) bezeichnet. Der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ wurde in die „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Entwicklung“ (BLAG NE) integriert. Die BLAG NE existierte bis 2007, dann ist sie in der  Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) aufgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====&amp;quot;Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft&amp;quot; Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa=====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [http://www.blag-klina.de/themenfelder-eewaermeg.html BLAG KliNa] besteht seit dem 17. Januar 2008 (konstituierende Sitzung) und ist das aktuelle Arbeitsgremium der UMK. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss zur Gründung einer Arbeitsgruppe zum EEWärmeG geht auf den Beschluss der 42. Amtschefkonferenz am 19. und 20. November 2008 in Speyer  zurück:&lt;br /&gt;
TOP 14: Die Amtschefkonferenz empfiehlt der Umweltministerkonferenz folgenden Beschluss: &lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz begrüßt die Initiative der BLAG KliNa, eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungs¬wesen (ASBW) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) einzusetzen, in der auch Vertreter anderer für das EEWärmeG federführend zuständiger Ressorts mitwirken sollen und beauftragt die BLAG KliNa, gemeinsam mit dem ASBW schnellst möglich zur konstituierenden Sitzung einzuladen.&lt;br /&gt;
Protokollerklärung des Landes Bayern: &lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit für das EEWärmeG liegt in den Ländern bei unterschiedlichen Ressorts. Deswegen sollten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zweckmäßigerweise die Länder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium vertreten werden. &lt;br /&gt;
Erforderlich ist daher eine „maßgeschneiderte“ Arbeitsgruppe aus Bundes- und Ländervertretern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot;=====&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot; konstituierte sich 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen und weiterführende Hinweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<updated>2014-07-24T09:26:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik ===&lt;br /&gt;
Die Nutzung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung stand bereits Anfang der 1990er in den Koalitionsverträgen der damaligen Regierungsparteien (Union und FDP). Die Fortschreibung der Wärmenutzungsverordnung und der Heizungsanlagenverordnung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gehen auf diese Vereinbarungen zurück. &lt;br /&gt;
Die einsetzende Klimaschutzpolitik der Bundesregierung stand im Hinblick auf die Steuerungsaufmerksamkeit jedoch in Konkurrenz zur Bewältigung der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten verursachten Herausforderungen. Bei der nach der Wende einsetzenden Modernisierungswelle war die Förderung der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Minderung durch Anwendung von EE-Wärmetechniken in den neuen Bundesländern angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden wirtschaftlichen und administrativen Auf- und Umbauprozesse zunächst kein prioritäres Thema.&lt;br /&gt;
Der Einbau von Gas-Heizungsanlagen, durch die im Vergleich zu Braunkohleheizungen eine beträchtliche Immissionsminderung und Steigerung der Effizienz erreicht wurde, galt bereits als Verbesserung. Wenn es um erneuerbare Energien ging, standen Maßnahmen zur Förderung der EE-Stromerzeugung – vor allem durch die Windenergienutzung – im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Ab 1994 gehörte auch die Photovoltaik zu den nach dem StrEG geförderten Technologien. Die Innovationsentwicklung und Herstellung der Marktfähigkeit von Solarmodulen zur Verstromung solarer Energie gewann an Bedeutung, zumal daran – gerade in den ostdeutschen Bundesländern – der Aufbau von Produktionskapazitäten gebunden war. Zwar sollte der Durchbruch noch gut 10 Jahre dauern, dennoch gewann die PV-Branche gegenüber der Solarthermie-Branche zunehmend an Boden. &lt;br /&gt;
Ende der 1990er, unter der rot-grünen Bundesregierung (1998 bis 2005) mit Kanzler Gerhard Schröder (SPD) bekam die Energiepolitik einen höheren Stellenwert für die Erreichung der Klima¬schutzziele. Die „Energiewende“ avancierte zu einem der umweltpolitischen Kernziele (Mautz 2005,113)&amp;lt;ref&amp;gt;Mautz, R.; Byzio, A. (2005): Die soziale Dynamik der regenerativen Energien – am Beispiel der Fotovoltaik, der Biogasverstromung und der Windenergie. DFG-Projekt RO 465/8-1: Soziale Dynamik der Energiewende. Zwischenbericht. Hg. v. SOFI (Soziologisches Forschungsinstitut) Göttingen. Göttingen. Online verfügbar unter http://www.sofi-goettingen.de/index.php?id=574, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Wärmesektor wurden mit der EnEV Maßnahmen zur Anlagen- und Gebäudeeffizienz vorangetrieben, während Maßnahmen zur Minderung von Anlagenemissionen (CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt; und Feinstaub) weniger erfolgreich waren. Die Kräfte von Bündnis90/Die GRÜNEN waren u. a. durch die so genannten Energiekonsensgespräche mit den Energieerzeugern gebunden, mit denen der Atom¬ausstieg vorangetrieben werden sollte. Mit dem Atomausstieg war die explizite Forderung nach dem Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor verbunden. Der Wärmesektor spielte in dieser Phase im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle. So konnte sich im Zuge der 2002 geführten Koalitionsverhandlungen der von einzelnen Politikern von SPD und GRÜNEN – Hermann Scheer und Hans-Josef Fell – eingebrachte Vorschlag eines „Regenerativ-Wärme-Gesetzes“ nach Vorbild des EEG vorerst nicht durchsetzen (IZW 2002)&amp;lt;ref&amp;gt; IZW (2002): Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). In: Wärmepumpe Aktuell 4 (3), S. 4. Online verfügbar unter http://www.izw-online.de/berichte/WP_aktuell.php?file=3&amp;amp;sort=1, zuletzt geprüft am 24.07.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Nach einer Studie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (2005)&amp;lt;ref&amp;gt;Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) (2005): Klimaschutz und Energieversorgung in Deutschland 1990 – 2020. Eine Studie der Deutschen Gesellschaft. Bad Honnef. Online verfügbar unter https://www.dpg-physik.de/dpg/gliederung/ak/ake/studien/energiestudie.pdf, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt; wurden seit 1990 in 15 Jahren Klimaschutzpolitik nach Ausblenden der unmittelbaren Einflüsse der deutschen Wieder¬vereinigung nur eine gleichmäßige Abnahme der CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen um 0,6 % pro Jahr festgestellt. Das deutsche Reduktionsziel von 25 % bis 2005  wurde weit verfehlt, obgleich das Ziel viele Jahre im Mittelpunkt der deutschen Umweltpolitik gestanden hatte. Um es zu erreichen hätte man das Zweieinhalbfache der jährlichen Minderungsrate gebraucht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(Deutsche Physikalische Gesellschaft 2005, 13f.)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
Nach den im Jahr 2005 vorgezogenen Wahlen führte die große Koalition (CDU/CSU und SPD) unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Energiepolitik fort. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) setzte im Bereich der Energiepolitik zwischen 2005 und 2009 weiterhin auf eine enge Verknüpfung von Klimaschutz und Energiepolitik. Im Rahmen der Innovationsinitiative „Energie für Deutschland“ betonte er zudem die wirtschaftlich vorteilhaften Effekte (Arbeitsplätze, Marktführerschaft) der erneuerbaren Energien. Der Fokus richtete sich weiterhin schwerpunktmäßig auf den Ausbau der EE-Erzeugung im Stromsektor. Die neue Bundesregierung legte im Koalitionsvertrag aber auch fest, dass die Marktpotenziale regenerativer Energien zur Wärmenutzung durch Fortführung des MAP und durch zusätzliche Instrumente, wie beispielsweise „ein regeneratives Wärmenutzungsgesetz“ besser erschlossen werden sollen (CDU/CSU 2005,51)&amp;lt;ref&amp;gt;CDU/CSU; SPD (2005): Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag. Online verfügbar unter http://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/05_11_11_Koalitionsvertrag_Langfassung_navigierbar_0.pdf, zuletzt geprüft am 13.02.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Allerdings blieb offen, an welchem Modell sich das EEWärmeG orientieren sollte. &lt;br /&gt;
Nach der Bundestagswahl 2009 setzte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Regierung in einer schwarz-gelben Koalition fort. Unter Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) und später Peter Altmaier (CDU) wurde der Stromnetzausbau zur Integration des erneuerbaren Stroms zu einem zentralen Thema, ergänzt um die Herausforderung der Kostenbegrenzung beim EEG. Die Diskussion um den Energiepreisanstieg am Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Rückwirkungen auf den zugunsten der Industrie stärker belasteten Verbraucher beeinflusste die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Wärme in ungünstiger Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne politische und administrative Akteure ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Enquete-Kommission des Dt. Bundestages „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1987 beantragten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;, während DIE GRÜNEN eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Langfristiger Klimaschutz&amp;quot; einrichten lassen wollten. Nach Beratung in verschiedenen Ausschüssen einigten sich alle Fraktionen auf die Einsetzung einer Enquete &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;. Sie bestand aus neun Abgeordneten des Bundestages und neun externen Experten. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Bestandsaufnahme über die globalen Veränderungen der Erdatmosphäre vorzunehmen und den Stand der Ursachen- und Wirkungsforschung festzustellen sowie mögliche nationale und internationale Vorsorge- und Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vorzuschlagen.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm] &amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Enquête-Kommission hatte bis 1995 Bestand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschlussbericht von 1990 schlägt die Enquete-Kommission u. a. Reduktionsziele zur Verminderung der energiebedingten CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen bis zu den Jahren 2005 und 2050 vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bericht der Enquete-Kommission gilt als Startpunkt die Integration des Klimaschutzes in die nationale Politik. In den folgenden Jahren beruft sich die Bundesregierung mehrfach auf diesen Bericht, u. a. bei der  Verabschiedung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung im Jahr 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ministerkonferenzen und Arbeitskreise==&lt;br /&gt;
===Umweltministerkonferenz ===&lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten sind.&lt;br /&gt;
Sie dient vorrangig der umweltpolitischen Koordination der für den Umweltbereich zuständigen Ressortleitungen der Bundesländer. Die Beschlüsse der UMK haben keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung, sollen aber eine möglichst einheitliche Umsetzung von umweltrelevanten Gesetzen in den Ländern vorbereiten , umweltpolitische Akzente setzten und Weichen stellen. Jede UMK wird durch eine Amtschefkonferenz (ACK) inhaltlich vorbereitet. Die Durchführung und Organisation obliegt den Bundesländern nach turnusgemäßer alphabetischer Reihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====&amp;quot;Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) ====&lt;br /&gt;
Die Bearbeitung der Aufträge der ACK/UMK und regelmäßige die Berichterstattung an die ACK/UMK erfolgt durch „Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) bzw. &amp;quot;Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; (BLAG). &lt;br /&gt;
Von 1998 bis 2001 war der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ Berichterstatter der ACK/UMK. Ab 2002 werden die Arbeitsgremien als Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAG) bezeichnet. Der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ wurde in die „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Entwicklung“ (BLAG NE) integriert. Die BLAG NE existierte bis 2007, dann ist sie in der  Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) aufgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====&amp;quot;Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft&amp;quot; Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa=====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [http://www.blag-klina.de/themenfelder-eewaermeg.html BLAG KliNa] besteht seit dem 17. Januar 2008 (konstituierende Sitzung) und ist das aktuelle Arbeitsgremium der UMK. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss zur Gründung einer Arbeitsgruppe zum EEWärmeG geht auf den Beschluss der 42. Amtschefkonferenz am 19. und 20. November 2008 in Speyer  zurück:&lt;br /&gt;
TOP 14: Die Amtschefkonferenz empfiehlt der Umweltministerkonferenz folgenden Beschluss: &lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz begrüßt die Initiative der BLAG KliNa, eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungs¬wesen (ASBW) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) einzusetzen, in der auch Vertreter anderer für das EEWärmeG federführend zuständiger Ressorts mitwirken sollen und beauftragt die BLAG KliNa, gemeinsam mit dem ASBW schnellst möglich zur konstituierenden Sitzung einzuladen.&lt;br /&gt;
Protokollerklärung des Landes Bayern: &lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit für das EEWärmeG liegt in den Ländern bei unterschiedlichen Ressorts. Deswegen sollten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zweckmäßigerweise die Länder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium vertreten werden. &lt;br /&gt;
Erforderlich ist daher eine „maßgeschneiderte“ Arbeitsgruppe aus Bundes- und Ländervertretern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot;=====&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot; konstituierte sich 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen und weiterführende Hinweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Politische_und_administrative_Akteure&amp;diff=3482</id>
		<title>Politische und administrative Akteure</title>
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		<updated>2014-07-24T09:19:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik ===&lt;br /&gt;
Die Nutzung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung stand bereits Anfang der 1990er in den Koalitionsverträgen der damaligen Regierungsparteien (Union und FDP). Die Fortschreibung der Wärmenutzungsverordnung und der Heizungsanlagenverordnung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gehen auf diese Vereinbarungen zurück. &lt;br /&gt;
Die einsetzende Klimaschutzpolitik der Bundesregierung stand im Hinblick auf die Steuerungsaufmerksamkeit jedoch in Konkurrenz zur Bewältigung der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten verursachten Herausforderungen. Bei der nach der Wende einsetzenden Modernisierungswelle war die Förderung der CO2-Minderung durch Anwendung von EE-Wärmetechniken in den neuen Bundesländern angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden wirtschaftlichen und administrativen Auf- und Umbauprozesse zunächst kein prioritäres Thema.&lt;br /&gt;
Der Einbau von Gas-Heizungsanlagen, durch die im Vergleich zu Braunkohleheizungen eine beträchtliche Immissionsminderung und Steigerung der Effizienz erreicht wurde, galt bereits als Verbesserung. Wenn es um erneuerbare Energien ging, standen Maßnahmen zur Förderung der EE-Stromerzeugung – vor allem durch die Windenergienutzung – im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Ab 1994 gehörte auch die Photovoltaik zu den nach dem StrEG geförderten Technologien. Die Innovationsentwicklung und Herstellung der Marktfähigkeit von Solarmodulen zur Verstromung solarer Energie gewann an Bedeutung, zumal daran – gerade in den ostdeutschen Bundesländern – der Aufbau von Produktionskapazitäten gebunden war. Zwar sollte der Durchbruch noch gut 10 Jahre dauern, dennoch gewann die PV-Branche gegenüber der Solarthermie-Branche zunehmend an Boden. &lt;br /&gt;
Ende der 1990er, unter der rot-grünen Bundesregierung (1998 bis 2005) mit Kanzler Gerhard Schröder (SPD) bekam die Energiepolitik einen höheren Stellenwert für die Erreichung der Klima¬schutzziele. Die „Energiewende“ avancierte zu einem der umweltpolitischen Kernziele (Mautz 2005,113)&amp;lt;ref&amp;gt;Mautz, R.; Byzio, A. (2005): Die soziale Dynamik der regenerativen Energien – am Beispiel der Fotovoltaik, der Biogasverstromung und der Windenergie. DFG-Projekt RO 465/8-1: Soziale Dynamik der Energiewende. Zwischenbericht. Hg. v. SOFI (Soziologisches Forschungsinstitut) Göttingen. Göttingen. Online verfügbar unter http://www.sofi-goettingen.de/index.php?id=574, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Wärmesektor wurden mit der EnEV Maßnahmen zur Anlagen- und Gebäudeeffizienz vorangetrieben, während Maßnahmen zur Minderung von Anlagenemissionen (CO2 und Feinstaub) weniger erfolgreich waren. Die Kräfte von Bündnis90/Die GRÜNEN waren u. a. durch die so genannten Energiekonsensgespräche mit den Energieerzeugern gebunden, mit denen der Atom¬ausstieg vorangetrieben werden sollte. Mit dem Atomausstieg war die explizite Forderung nach dem Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor verbunden. Der Wärmesektor spielte in dieser Phase im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle. So konnte sich im Zuge der 2002 geführten Koalitionsverhandlungen der von einzelnen Politikern von SPD und GRÜNEN – Hermann Scheer und Hans-Josef Fell – eingebrachte Vorschlag eines „Regenerativ-Wärme-Gesetzes“ nach Vorbild des EEG vorerst nicht durchsetzen (IZW 2002)&amp;lt;ref&amp;gt; IZW (2002): Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). In: Wärmepumpe Aktuell 4 (3), S. 4. Online verfügbar unter http://www.izw-online.de/berichte/WP_aktuell.php?file=3&amp;amp;sort=1.&amp;lt;/ref&amp;gt;. &lt;br /&gt;
Nach einer Studie der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Deutschen Physikalischen Gesellschaft (2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) wurden seit 1990 in 15 Jahren Klimaschutzpolitik nach Ausblenden der unmittelbaren Einflüsse der deutschen Wieder¬vereinigung nur eine gleichmäßige Abnahme der CO2-Emissionen um 0,6 % pro Jahr festgestellt. Das deutsche Reduktionsziel von 25 % bis 2005  wurde weit verfehlt, obgleich das Ziel viele Jahre im Mittelpunkt der deutschen Umweltpolitik gestanden hatte. Um es zu erreichen hätte man das Zweieinhalbfache der jährlichen Minderungsrate gebraucht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(Deutsche Physikalische Gesellschaft 2005, 13f.)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
Nach den im Jahr 2005 vorgezogenen Wahlen führte die große Koalition (CDU/CSU und SPD) unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Energiepolitik fort. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) setzte im Bereich der Energiepolitik zwischen 2005 und 2009 weiterhin auf eine enge Verknüpfung von Klimaschutz und Energiepolitik. Im Rahmen der Innovationsinitiative „Energie für Deutschland“ betonte er zudem die wirtschaftlich vorteilhaften Effekte (Arbeitsplätze, Marktführerschaft) der erneuerbaren Energien. Der Fokus richtete sich weiterhin schwerpunktmäßig auf den Ausbau der EE-Erzeugung im Stromsektor. Die neue Bundesregierung legte im Koalitionsvertrag aber auch fest, dass die Marktpotenziale regenerativer Energien zur Wärmenutzung durch Fortführung des MAP und durch zusätzliche Instrumente, wie beispielsweise „ein regeneratives Wärmenutzungsgesetz“ besser erschlossen werden sollen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(CDU/CSU 2005,51)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Allerdings blieb offen, an welchem Modell sich das EEWärmeG orientieren sollte. &lt;br /&gt;
Nach der Bundestagswahl 2009 setzte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Regierung in einer schwarz-gelben Koalition fort. Unter Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) und später Peter Altmaier (CDU) wurde der Stromnetzausbau zur Integration des erneuerbaren Stroms zu einem zentralen Thema, ergänzt um die Herausforderung der Kostenbegrenzung beim EEG. Die Diskussion um den Energiepreisanstieg am Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Rückwirkungen auf den zugunsten der Industrie stärker belasteten Verbraucher beeinflusste die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Wärme in ungünstiger Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne politische und administrative Akteure ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Enquete-Kommission des Dt. Bundestages „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1987 beantragten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;, während DIE GRÜNEN eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Langfristiger Klimaschutz&amp;quot; einrichten lassen wollten. Nach Beratung in verschiedenen Ausschüssen einigten sich alle Fraktionen auf die Einsetzung einer Enquete &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;. Sie bestand aus neun Abgeordneten des Bundestages und neun externen Experten. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Bestandsaufnahme über die globalen Veränderungen der Erdatmosphäre vorzunehmen und den Stand der Ursachen- und Wirkungsforschung festzustellen sowie mögliche nationale und internationale Vorsorge- und Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vorzuschlagen.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm] &amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Enquête-Kommission hatte bis 1995 Bestand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschlussbericht von 1990 schlägt die Enquete-Kommission u. a. Reduktionsziele zur Verminderung der energiebedingten CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen bis zu den Jahren 2005 und 2050 vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bericht der Enquete-Kommission gilt als Startpunkt die Integration des Klimaschutzes in die nationale Politik. In den folgenden Jahren beruft sich die Bundesregierung mehrfach auf diesen Bericht, u. a. bei der  Verabschiedung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung im Jahr 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ministerkonferenzen und Arbeitskreise==&lt;br /&gt;
===Umweltministerkonferenz ===&lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten sind.&lt;br /&gt;
Sie dient vorrangig der umweltpolitischen Koordination der für den Umweltbereich zuständigen Ressortleitungen der Bundesländer. Die Beschlüsse der UMK haben keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung, sollen aber eine möglichst einheitliche Umsetzung von umweltrelevanten Gesetzen in den Ländern vorbereiten , umweltpolitische Akzente setzten und Weichen stellen. Jede UMK wird durch eine Amtschefkonferenz (ACK) inhaltlich vorbereitet. Die Durchführung und Organisation obliegt den Bundesländern nach turnusgemäßer alphabetischer Reihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====&amp;quot;Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) ====&lt;br /&gt;
Die Bearbeitung der Aufträge der ACK/UMK und regelmäßige die Berichterstattung an die ACK/UMK erfolgt durch „Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) bzw. &amp;quot;Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; (BLAG). &lt;br /&gt;
Von 1998 bis 2001 war der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ Berichterstatter der ACK/UMK. Ab 2002 werden die Arbeitsgremien als Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAG) bezeichnet. Der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ wurde in die „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Entwicklung“ (BLAG NE) integriert. Die BLAG NE existierte bis 2007, dann ist sie in der  Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) aufgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====&amp;quot;Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft&amp;quot; Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa=====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [http://www.blag-klina.de/themenfelder-eewaermeg.html BLAG KliNa] besteht seit dem 17. Januar 2008 (konstituierende Sitzung) und ist das aktuelle Arbeitsgremium der UMK. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss zur Gründung einer Arbeitsgruppe zum EEWärmeG geht auf den Beschluss der 42. Amtschefkonferenz am 19. und 20. November 2008 in Speyer  zurück:&lt;br /&gt;
TOP 14: Die Amtschefkonferenz empfiehlt der Umweltministerkonferenz folgenden Beschluss: &lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz begrüßt die Initiative der BLAG KliNa, eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungs¬wesen (ASBW) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) einzusetzen, in der auch Vertreter anderer für das EEWärmeG federführend zuständiger Ressorts mitwirken sollen und beauftragt die BLAG KliNa, gemeinsam mit dem ASBW schnellst möglich zur konstituierenden Sitzung einzuladen.&lt;br /&gt;
Protokollerklärung des Landes Bayern: &lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit für das EEWärmeG liegt in den Ländern bei unterschiedlichen Ressorts. Deswegen sollten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zweckmäßigerweise die Länder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium vertreten werden. &lt;br /&gt;
Erforderlich ist daher eine „maßgeschneiderte“ Arbeitsgruppe aus Bundes- und Ländervertretern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot;=====&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot; konstituierte sich 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen und weiterführende Hinweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<updated>2014-07-24T09:18:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;===Bundesregierungen seit 1990 und ihre Klimaschutzpolitik ===&lt;br /&gt;
Die Nutzung regenerativer Energien zur Wärmeerzeugung stand bereits Anfang der 1990er in den Koalitionsverträgen der damaligen Regierungsparteien (Union und FDP). Die Fortschreibung der Wärmenutzungsverordnung und der Heizungsanlagenverordnung unter Bundeskanzler Helmut Kohl gehen auf diese Vereinbarungen zurück. &lt;br /&gt;
Die einsetzende Klimaschutzpolitik der Bundesregierung stand im Hinblick auf die Steuerungsaufmerksamkeit jedoch in Konkurrenz zur Bewältigung der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten verursachten Herausforderungen. Bei der nach der Wende einsetzenden Modernisierungswelle war die Förderung der CO2-Minderung durch Anwendung von EE-Wärmetechniken in den neuen Bundesländern angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden wirtschaftlichen und administrativen Auf- und Umbauprozesse zunächst kein prioritäres Thema.&lt;br /&gt;
Der Einbau von Gas-Heizungsanlagen, durch die im Vergleich zu Braunkohleheizungen eine beträchtliche Immissionsminderung und Steigerung der Effizienz erreicht wurde, galt bereits als Verbesserung. Wenn es um erneuerbare Energien ging, standen Maßnahmen zur Förderung der EE-Stromerzeugung – vor allem durch die Windenergienutzung – im Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Ab 1994 gehörte auch die Photovoltaik zu den nach dem StrEG geförderten Technologien. Die Innovationsentwicklung und Herstellung der Marktfähigkeit von Solarmodulen zur Verstromung solarer Energie gewann an Bedeutung, zumal daran – gerade in den ostdeutschen Bundesländern – der Aufbau von Produktionskapazitäten gebunden war. Zwar sollte der Durchbruch noch gut 10 Jahre dauern, dennoch gewann die PV-Branche gegenüber der Solarthermie-Branche zunehmend an Boden. &lt;br /&gt;
Ende der 1990er, unter der rot-grünen Bundesregierung (1998 bis 2005) mit Kanzler Gerhard Schröder (SPD) bekam die Energiepolitik einen höheren Stellenwert für die Erreichung der Klima¬schutzziele. Die „Energiewende“ avancierte zu einem der umweltpolitischen Kernziele (Mautz 2005,113)&amp;lt;ref&amp;gt;Mautz, R.; Byzio, A. (2005): Die soziale Dynamik der regenerativen Energien – am Beispiel der Fotovoltaik, der Biogasverstromung und der Windenergie. DFG-Projekt RO 465/8-1: Soziale Dynamik der Energiewende. Zwischenbericht. Hg. v. SOFI (Soziologisches Forschungsinstitut) Göttingen. Göttingen. Online verfügbar unter http://www.sofi-goettingen.de/index.php?id=574, zuletzt geprüft am 02.04.2014.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Im Wärmesektor wurden mit der EnEV Maßnahmen zur Anlagen- und Gebäudeeffizienz vorangetrieben, während Maßnahmen zur Minderung von Anlagenemissionen (CO2 und Feinstaub) weniger erfolgreich waren. Die Kräfte von Bündnis90/Die GRÜNEN waren u. a. durch die so genannten Energiekonsensgespräche mit den Energieerzeugern gebunden, mit denen der Atom¬ausstieg vorangetrieben werden sollte. Mit dem Atomausstieg war die explizite Forderung nach dem Ausbau erneuerbarer Energien im Stromsektor verbunden. Der Wärmesektor spielte in dieser Phase im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle. So konnte sich im Zuge der 2002 geführten Koalitionsverhandlungen der von einzelnen Politikern von SPD und GRÜNEN – Hermann Scheer und Hans-Josef Fell – eingebrachte Vorschlag eines „Regenerativ-Wärme-Gesetzes“ nach Vorbild des EEG vorerst nicht durchsetzen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(IZW 2002)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. &lt;br /&gt;
Nach einer Studie der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Deutschen Physikalischen Gesellschaft (2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) wurden seit 1990 in 15 Jahren Klimaschutzpolitik nach Ausblenden der unmittelbaren Einflüsse der deutschen Wieder¬vereinigung nur eine gleichmäßige Abnahme der CO2-Emissionen um 0,6 % pro Jahr festgestellt. Das deutsche Reduktionsziel von 25 % bis 2005  wurde weit verfehlt, obgleich das Ziel viele Jahre im Mittelpunkt der deutschen Umweltpolitik gestanden hatte. Um es zu erreichen hätte man das Zweieinhalbfache der jährlichen Minderungsrate gebraucht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(Deutsche Physikalische Gesellschaft 2005, 13f.)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
Nach den im Jahr 2005 vorgezogenen Wahlen führte die große Koalition (CDU/CSU und SPD) unter Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Energiepolitik fort. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) setzte im Bereich der Energiepolitik zwischen 2005 und 2009 weiterhin auf eine enge Verknüpfung von Klimaschutz und Energiepolitik. Im Rahmen der Innovationsinitiative „Energie für Deutschland“ betonte er zudem die wirtschaftlich vorteilhaften Effekte (Arbeitsplätze, Marktführerschaft) der erneuerbaren Energien. Der Fokus richtete sich weiterhin schwerpunktmäßig auf den Ausbau der EE-Erzeugung im Stromsektor. Die neue Bundesregierung legte im Koalitionsvertrag aber auch fest, dass die Marktpotenziale regenerativer Energien zur Wärmenutzung durch Fortführung des MAP und durch zusätzliche Instrumente, wie beispielsweise „ein regeneratives Wärmenutzungsgesetz“ besser erschlossen werden sollen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(CDU/CSU 2005,51)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Allerdings blieb offen, an welchem Modell sich das EEWärmeG orientieren sollte. &lt;br /&gt;
Nach der Bundestagswahl 2009 setzte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) die Regierung in einer schwarz-gelben Koalition fort. Unter Umweltminister Norbert Röttgen (CDU) und später Peter Altmaier (CDU) wurde der Stromnetzausbau zur Integration des erneuerbaren Stroms zu einem zentralen Thema, ergänzt um die Herausforderung der Kostenbegrenzung beim EEG. Die Diskussion um den Energiepreisanstieg am Wirtschaftsstandort Deutschland sowie die Rückwirkungen auf den zugunsten der Industrie stärker belasteten Verbraucher beeinflusste die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Wärme in ungünstiger Weise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelne politische und administrative Akteure ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Enquete-Kommission des Dt. Bundestages „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1987 beantragten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;, während DIE GRÜNEN eine Enquete-Kommission zum Thema &amp;quot;Langfristiger Klimaschutz&amp;quot; einrichten lassen wollten. Nach Beratung in verschiedenen Ausschüssen einigten sich alle Fraktionen auf die Einsetzung einer Enquete &amp;quot;Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre&amp;quot;. Sie bestand aus neun Abgeordneten des Bundestages und neun externen Experten. Ihre Aufgabe bestand darin, eine Bestandsaufnahme über die globalen Veränderungen der Erdatmosphäre vorzunehmen und den Stand der Ursachen- und Wirkungsforschung festzustellen sowie mögliche nationale und internationale Vorsorge- und Gegenmaßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vorzuschlagen.&amp;lt;ref&amp;gt; [http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/deutsche_politik_5/Enquete_Kommissionen_102/11_bt_ek_schutz_erdatmosphaere_659.htm] &amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Enquête-Kommission hatte bis 1995 Bestand. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abschlussbericht von 1990 schlägt die Enquete-Kommission u. a. Reduktionsziele zur Verminderung der energiebedingten CO&amp;lt;sub&amp;gt;2&amp;lt;/sub&amp;gt;-Emissionen bis zu den Jahren 2005 und 2050 vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bericht der Enquete-Kommission gilt als Startpunkt die Integration des Klimaschutzes in die nationale Politik. In den folgenden Jahren beruft sich die Bundesregierung mehrfach auf diesen Bericht, u. a. bei der  Verabschiedung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung im Jahr 2000.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ministerkonferenzen und Arbeitskreise==&lt;br /&gt;
===Umweltministerkonferenz ===&lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik, in der die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten sind.&lt;br /&gt;
Sie dient vorrangig der umweltpolitischen Koordination der für den Umweltbereich zuständigen Ressortleitungen der Bundesländer. Die Beschlüsse der UMK haben keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung, sollen aber eine möglichst einheitliche Umsetzung von umweltrelevanten Gesetzen in den Ländern vorbereiten , umweltpolitische Akzente setzten und Weichen stellen. Jede UMK wird durch eine Amtschefkonferenz (ACK) inhaltlich vorbereitet. Die Durchführung und Organisation obliegt den Bundesländern nach turnusgemäßer alphabetischer Reihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====&amp;quot;Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) ====&lt;br /&gt;
Die Bearbeitung der Aufträge der ACK/UMK und regelmäßige die Berichterstattung an die ACK/UMK erfolgt durch „Bund-Länder-Arbeitskreise&amp;quot; (BLAK) bzw. &amp;quot;Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften&amp;quot; (BLAG). &lt;br /&gt;
Von 1998 bis 2001 war der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ Berichterstatter der ACK/UMK. Ab 2002 werden die Arbeitsgremien als Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (BLAG) bezeichnet. Der BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt“ wurde in die „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Entwicklung“ (BLAG NE) integriert. Die BLAG NE existierte bis 2007, dann ist sie in der  Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) aufgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====&amp;quot;Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft&amp;quot; Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa=====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [http://www.blag-klina.de/themenfelder-eewaermeg.html BLAG KliNa] besteht seit dem 17. Januar 2008 (konstituierende Sitzung) und ist das aktuelle Arbeitsgremium der UMK. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss zur Gründung einer Arbeitsgruppe zum EEWärmeG geht auf den Beschluss der 42. Amtschefkonferenz am 19. und 20. November 2008 in Speyer  zurück:&lt;br /&gt;
TOP 14: Die Amtschefkonferenz empfiehlt der Umweltministerkonferenz folgenden Beschluss: &lt;br /&gt;
Die Umweltministerkonferenz begrüßt die Initiative der BLAG KliNa, eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungs¬wesen (ASBW) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) einzusetzen, in der auch Vertreter anderer für das EEWärmeG federführend zuständiger Ressorts mitwirken sollen und beauftragt die BLAG KliNa, gemeinsam mit dem ASBW schnellst möglich zur konstituierenden Sitzung einzuladen.&lt;br /&gt;
Protokollerklärung des Landes Bayern: &lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit für das EEWärmeG liegt in den Ländern bei unterschiedlichen Ressorts. Deswegen sollten in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zweckmäßigerweise die Länder durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium vertreten werden. &lt;br /&gt;
Erforderlich ist daher eine „maßgeschneiderte“ Arbeitsgruppe aus Bundes- und Ländervertretern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot;=====&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgruppe &amp;quot;Vollzug des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG)&amp;quot; konstituierte sich 2009.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Quellen und weiterführende Hinweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3466</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T09:18:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Quellen und weiterführende Hinweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|380px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3465</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T09:18:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Quellen und weiterführende Hinweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|380px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3464</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T09:18:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Quellen und weiterführende Hinweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|380px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3463</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3463"/>
		<updated>2014-07-03T09:18:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Quellen und weiterführende Hinweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|380px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3462</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3462"/>
		<updated>2014-07-03T09:18:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|380px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3461</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3461"/>
		<updated>2014-07-03T09:17:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|400px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3460</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3460"/>
		<updated>2014-07-03T09:17:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|350px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3459</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3459"/>
		<updated>2014-07-03T09:17:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|450px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3458</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3458"/>
		<updated>2014-07-03T09:17:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3457</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3457"/>
		<updated>2014-07-03T09:16:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|framed|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3456</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3456"/>
		<updated>2014-07-03T09:16:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|framed|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3455</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3455"/>
		<updated>2014-07-03T09:16:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|framed|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3454</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3454"/>
		<updated>2014-07-03T09:16:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|framed|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3453</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3453"/>
		<updated>2014-07-03T09:15:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|framed|left|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3452</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3452"/>
		<updated>2014-07-03T09:14:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|left|thumb|550px|framed|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3451</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3451"/>
		<updated>2014-07-03T09:14:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|left|thumb|550px|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3450</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3450"/>
		<updated>2014-07-03T09:13:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|left|550px|thumb|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3449</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3449"/>
		<updated>2014-07-03T09:13:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3448</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3448"/>
		<updated>2014-07-03T09:13:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|left|550px|Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3447</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3447"/>
		<updated>2014-07-03T09:12:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3446</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3446"/>
		<updated>2014-07-03T09:12:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|450px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3445</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3445"/>
		<updated>2014-07-03T09:12:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Datei:Tab._Heizw%C3%A4rmebedarf_WSchV.png&amp;diff=3444</id>
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		<updated>2014-07-03T09:11:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
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		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3443</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3443"/>
		<updated>2014-07-03T09:11:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf WSchV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WSchV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3442</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3442"/>
		<updated>2014-07-03T09:06:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3441</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3441"/>
		<updated>2014-07-03T09:06:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3440</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3440"/>
		<updated>2014-07-03T09:04:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3439</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3439"/>
		<updated>2014-07-03T09:02:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
:&lt;br /&gt;
:KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
:Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
:Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
:Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
:Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3438</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T09:02:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3437</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3437"/>
		<updated>2014-07-03T09:01:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3436</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T08:58:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU ([[Media:2010-31-EU.pdf|EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden]]) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
≤ 15 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
Jahres-Heizwärmebedarf wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
jährlich positive Energiebilanz&lt;br /&gt;
Bsp. Berlin: Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität (BMVBS/BMVI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3435</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3435"/>
		<updated>2014-07-03T08:57:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 [[Media:2010-31-EU.pdf|2010/31/EU]] (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
≤ 15 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
Jahres-Heizwärmebedarf wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
jährlich positive Energiebilanz&lt;br /&gt;
Bsp. Berlin: Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität (BMVBS/BMVI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3434</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3434"/>
		<updated>2014-07-03T08:56:52Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 [[Media:2010-31-EU.pdf|2010/31/EU]] (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
≤ 15 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
Jahres-Heizwärmebedarf wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* 	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
jährlich positive Energiebilanz&lt;br /&gt;
Bsp. Berlin: Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität (BMVBS/BMVI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Datei:2010-31-EU.pdf&amp;diff=3433</id>
		<title>Datei:2010-31-EU.pdf</title>
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		<updated>2014-07-03T08:56:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3432</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3432"/>
		<updated>2014-07-03T08:55:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Standards für den Heizwärmebedarf */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* •	Niedrigenergiestandard:&lt;br /&gt;
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009)	≤ 55 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009)	≤ 45 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009)	≤ 35 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009)	≤ 25 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* •	Niedrigstenergiestandard:&lt;br /&gt;
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 [[Media:2010-31-EU.pdf|2010/31/EU]] (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden. &lt;br /&gt;
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* •	Passivhausstandard:&lt;br /&gt;
≤ 15 kWh/(m²•a)&lt;br /&gt;
Jahres-Heizwärmebedarf wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* •	Plusenergiehaus:&lt;br /&gt;
jährlich positive Energiebilanz&lt;br /&gt;
Bsp. Berlin: Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität (BMVBS/BMVI)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3431</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T08:40:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|550px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
hier Text / Aufzählung einfügen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3430</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
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		<updated>2014-07-03T08:40:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|450px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
hier Text / Aufzählung einfügen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3429</id>
		<title>Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="http://i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_(EnEV)_und_Vorl%C3%A4ufer&amp;diff=3429"/>
		<updated>2014-07-03T08:40:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Juliane: /* Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==&lt;br /&gt;
Mit der Verabschiedung der  Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_1980 EnEG 1980]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Image: Energieeinsparung in Gebäuden.png|thumb|480px|Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden]]&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]====&lt;br /&gt;
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung ([[Media: WaermeschutzV 1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]) und die Heizungsanlagenverordnung ([[Media: HeizanlV 1998.pdf|HeizAnlV 1998]]). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie&amp;quot; als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des &amp;quot;Niedrigenergiehauses&amp;quot;. Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2004.pdf‎|EnEV 2004]]====&lt;br /&gt;
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der [[Media:RL 2002-91-EG.pdf|Richtlinie 2002/91/EG]] über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz ([http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2005 EnEG 2005]) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]====&lt;br /&gt;
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]====&lt;br /&gt;
Nach der Verabschiedung des [[Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)|EEWärmeG]] wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: &amp;quot;Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)&amp;quot;.&amp;lt;/ref&amp;gt; für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. &lt;br /&gt;
Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche &amp;quot;Energieeinsparung/Effizienz&amp;quot; und &amp;quot;Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen&amp;quot; bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:EnEV 2014.pdf|EnEV 2014]]====&lt;br /&gt;
Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten [[Media:Lesefassung_EnEV_Entwurf_2013.pdf|Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV)]] beschlossen.&lt;br /&gt;
Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinspargesetze#EnEG_2013 EnEG] (als Grundlage der EnEV) und [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Erneuerbare-Energien-W%C3%A4rmegesetz_%28EEW%C3%A4rmeG%29#Wechselwirkungen_mit_anderen_Gesetzen_bzw._Verordnungen EEWärmeG], die allerdings noch aussteht. &lt;br /&gt;
Die Bundesregierung  stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013  allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. Tuschinski, Melita (2014): [[Media: Tuschinski 2014_Entwicklung Energiespar-Regeln.pdf|Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude]].&amp;lt;/ref&amp;gt; &amp;lt;ref&amp;gt;vgl. dena (2013): [[Media: dena 2013_EnEV 2014.pdf|Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV====&lt;br /&gt;
[[Datei:Tab. Heizwärmebedarf EnEV.png|thumb|350px|left|Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Standards für den Heizwärmebedarf ====&lt;br /&gt;
hier Text / Aufzählung einfügen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Heizungsanlagenverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1978.pdf|HeizAnlV 1978]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.) &lt;br /&gt;
* die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und&lt;br /&gt;
* die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.&lt;br /&gt;
Die Standards wurden sukzessive verschärft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1982.pdf|HeizAnlV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1989.pdf|HeizAnlV 1989]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1994.pdf|HeizAnlV 1994]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie [[Media: 92-42-EWG.pdf|92/42/EWG]]. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.&amp;lt;ref&amp;gt;BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:HeizanlV_1998.pdf|HeizAnlV 1998]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wärmeschutzverordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Regelungsgehalt ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie [[Media:SAVE_Richtlinie.pdf|SAVE]] zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=Energieeinsparverordnung_%28EnEV%29_und_Vorl%C3%A4ufer#EnEV_2002 EnEV] auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsentwicklung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Media:WaermeschutzV_1977.pdf|WärmeschutzV 1977]] ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1982.pdf|WärmeschutzV 1982]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====[[Media:WaermeschutzV_1995.pdf|WärmeschutzV 1995]]====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie [[Media:SAVE Richtlinie.pdf| SAVE]].&lt;br /&gt;
Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen [http://ee-waerme-info.i-ner.de/index.php?title=%C3%9Cbergeordnete_Akteure#.22Bund-L.C3.A4nder-Arbeitskreise.22_.28BLAK.29 BLAK &amp;quot;Energie und Umwelt&amp;quot;]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtigste Neuerungen waren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
* Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.&lt;br /&gt;
* Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie [[Media: 93-76-EWG.pdf|93/76/EWG]] darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Quellen und weiterführende Hinweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{PDF}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Juliane</name></author>
		
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