Raumordnungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Regionalplanung | + | Die Regionalplanung formuliert gegenwärtig kaum Vorgaben für die regenerative Wärmeerzeugung. Bindende Festlegungen kann sie nur gegenüber anderen Behörden, nicht aber gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen treffen. |
+ | Die Lenkungsfunktion beschränkt sich auf die Standortauswahl für semi-zentrale Hackschnitzelheizwerke, geothermische Heizwerke oder Biogasanlagen. Die Regionalplanung kann z. B. als Ziel der Raumordnung formulieren, dass derartige Anlagen in Siedlungsnähe in ausgewiesenen Gewerbegebieten realisiert werden sollen. | ||
=== Solarthermie === | === Solarthermie === | ||
− | Einzelne Regionalpläne enthalten Handlungsanweisungen in Form von "Zielen und Grundsätzen" zur Nutzung von Solarthermie. "Ziele" der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ''zu beachten''. Zusätzlich ergibt sich gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Gemeinden bei der Bauleitplanung (d. h. z. B. der Ausweisung von Baugebieten) eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Insofern entsteht eine mittelbare Bindungswirkung für die Kommunen. | + | Einzelne Regionalpläne enthalten Handlungsanweisungen in Form von "Zielen und Grundsätzen" zur Nutzung von Solarthermie. "Ziele" der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ''zu beachten''. Zusätzlich ergibt sich gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)] für die Gemeinden bei der Bauleitplanung (d. h. z. B. der Ausweisung von Baugebieten) eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Insofern entsteht eine mittelbare Bindungswirkung für die Kommunen. |
Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften ''zu berücksichtigen''. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen u. a. dann, wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. | Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften ''zu berücksichtigen''. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen u. a. dann, wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. | ||
− | Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z), | + | Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z), deren Umsetzung jedoch durch die allgemeine Formulierung und den fehlenden Raumbezug erschwert wird. |
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:Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“ | :Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“ | ||
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2014, 12:10 Uhr
Steuerung der erneuerbaren Wärmeerzeugung im Rahmen der Regionalplanung
Die Regionalplanung formuliert gegenwärtig kaum Vorgaben für die regenerative Wärmeerzeugung. Bindende Festlegungen kann sie nur gegenüber anderen Behörden, nicht aber gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen treffen. Die Lenkungsfunktion beschränkt sich auf die Standortauswahl für semi-zentrale Hackschnitzelheizwerke, geothermische Heizwerke oder Biogasanlagen. Die Regionalplanung kann z. B. als Ziel der Raumordnung formulieren, dass derartige Anlagen in Siedlungsnähe in ausgewiesenen Gewerbegebieten realisiert werden sollen.
Solarthermie
Einzelne Regionalpläne enthalten Handlungsanweisungen in Form von "Zielen und Grundsätzen" zur Nutzung von Solarthermie. "Ziele" der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Zusätzlich ergibt sich gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Gemeinden bei der Bauleitplanung (d. h. z. B. der Ausweisung von Baugebieten) eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Insofern entsteht eine mittelbare Bindungswirkung für die Kommunen. Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen u. a. dann, wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z), deren Umsetzung jedoch durch die allgemeine Formulierung und den fehlenden Raumbezug erschwert wird.
- Z "Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Rahmenbedingungen für die Sonnenenergienutzung
- (Südexposition der Hausdächer, Vermeidung von Beschattung) zu beachten."
- Z "Durch die thermische Nutzung der Sonnenenergie kann ein baulicher Teil der Nutzwärme im
- Bereich Wohnen und Freizeit (z. B. Warmwasser, Schwimmbadbeheizung) abgedeckt werden.
- Solarkollektoren auf öffentlichen Gebäuden sollen Vorbildcharakter haben."
Der Regionalplan Stuttgart macht konkretere Vorschläge, die jedoch nur Empfehlungscharakter haben.
- „(1) Für eine verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist bei Umbauten und zum sparsamen
- Umgang mit Boden und Energien (Nachhaltigkeitsgedanken), vor allem aber bei neu zu errichtenden
- Gebäuden, auf eine verstärkte thermische Nutzung der Solarenergie hinzuwirken.
- (2) Solche Anlagen sind verbrauchsnah in besiedelten Gebieten, in erster Linie an oder auf
- Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“
Quellen und weiterführende Hinweise
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