Energieeffizienz: Unterschied zwischen den Versionen

(Energieeinsparverordnung (EnEV))
(Hessisches Energieeinspargesetz 1985)
 
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Unter dem Thema Energieeffizienz sind die Energieeinsparverordnung und ihre Vorläufer, die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung, zusammengefasst.
 
  
== Energieeinsparverordnung (EnEV) ==
 
  
'''[[Media:EnEV_2002.pdf‎|EnEV 2002]]'''
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Auf dieser Seite sind Gesetze und Verordnungen zu finden, die vornehmlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet sind. Hierzu gehören Enegieeinspargesetze (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit ihren Vorläufern.
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Das EnEG und die EnEV zielen auf die Energieeinsparung und CO<sub>2</sub>-Minderung im Bereich der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung. Während die EnEV unmittelbar gilt, beinhaltet das EnEG keine den Bürger unmittelbar verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben, sondern ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
  
'''[[Media:EnEV_2007.pdf‎|EnEV 2007]]'''
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== Energieeinspargesetz (EnEG) ==
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Das Energieeinsparungsgesetz EnEG  zielt darauf ab, in Gebäuden Energie zu sparen und nur soviel Energie zu verbrauchen, wie jeweils notwendig ist um das Gebäude zweckdienlich zu nutzen. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen - beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV).
  
'''[[Media:EnEV_2009.pdf‎|EnEV 2009]]'''
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=== Rechtsentwicklung auf Bundesebene ab 1980===
  
=== Regelungsgehalt ===
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====[[Media:EnEG_1980.pdf‎|EnEG 1980]]====
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Das EnEG zielte in seiner ersten Fassung von 1976, die 1977 in Kraft trat, insbesondere auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie auf eine effiziente Anlagentechnik und deren Betrieb ab. Das EnEG war Grundlage der ersten [[Wärmeschutzverordnung]]. Das EnEG wurde bereits 1980 per Gesetz geändert und 2001 von D-Mark auf Euro umgestellt.
  
Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, gemäß der Vorgaben des ENEG zur Minderung des Energieverbrauchs beizutragen.
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====[[Media:EnEG_2005.pdf‎|EnEG 2005]]====
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2005 wurde das EnEG erneut geändert und schaffte die Grundlage zur Umsetzung der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude und der Einführung von Energieausweisen im Bestand.
  
Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess. Die Einführung eines Niedrigenergiehaus-Standards für den Neubau gelang mit der EnEV 2002 jedoch nicht. Durch die Verankerung der „Primärenergie" als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Ein großes Manko war aber, dass die Regelungen bis heute nur für Neu- oder Großumbauten gelten.  
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====[[Media:EnEG_2009.pdf‎|EnEG 2009]]====
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2008 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vor. Die Neufassung soll u. a. auch die Grundlagen für die Novelle der verschärften Energieeinsparverordnung [=> EnEV 2009] schaffen. In der Sitzung vom 19. Dezember 2008 stimmte der Bundestag der 3. Änderung des Energieeinspargesetzes zu. Das geänderte EnEG 2009 trat zum 02. April 2009 in Kraft.
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Das EnEG 2009 trifft auch Regelungen zur Verteilung der Heizkosten und zur Energieeinsparung im Bestand sowie zu Überwachung und Bußgeldern.
  
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen [http://www.energieausweis-fuer-wohngebaeude.de Energieausweis für Gebäude] einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland für Neubauten eingeführt, mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.
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====[[Media:4._AendGesetz_ENEG_2013.pdf‎|EnEG 2013]]====
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Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Das geänderte EnEG schafft die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der laufenden EnEV-Novelle vorgesehenen Änderungen. Er sieht außerdem eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021) vor. Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (siehe Artikel 1 a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes).
  
=== Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung ===
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== Energie(ein)spargesetze der Länder ==
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Energieeinspargesetze sind nicht in allen Bundeländern vorhanden. Gesetze mit entsprechenden Bezeichnungen liegen in Berlin, Bremen und Hessen vor.
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=== Hessisches Energieeinspargesetz 1985 ===
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Auch einige Länder haben Gesetze zur Energieeinsparung und Energieeffizienz erlassen. So war z. B. das Hessische Energieeinspargesetz vom 03. Juli 1985 das erste Landesgesetz dieser Art. Ziel des Gesetzes war eine sparsame, rationelle und umweltverträgliche Energienutzung im Gebäudebereich. Das Gesetz bezweckte darüber hinaus die Förderung von Energietechnologien, Anlagen und Konzepten.<ref>Beyer, Dietrich & Lippert, Michael (2009): Rechtliche Voraussetzungen einer Steigerung der Energieeffizienz durch Wärmecontracting in der Wohnungswirtschaft als Beitrag zu Energiesicherheit und Klimaschutz. In: Bayer, Walter (Hrsg.) 2009: Energieeffizienz im Wohnungsbestand durch Contracting. Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, S. 17-88.</ref> Es wurde 1990 geändert zu "Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen" (Hessisches Energiegesetz), aber die Substanz als Fördergesetz für Energieeffizienz und erneuerbare Energien blieb im Wesentlichen erhalten. <ref>Vgl. http://www.hessenenergie.de/Infob/ERecht/er-hess/er-hess.shtml; Gesetzestext: http://www.umwelt-online.de/recht/energie/laender/he/eg.htm</ref> Seit November 2012 heißt das Gesetz nunmehr Hessisches Energiezukunftsgesetz (21. November 2012).<ref>Vgl. http://www.energieland.hessen.de/mm/Hess.Energiezukunftsgesetz_GVBl.pdf</ref>
  
Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung<ref>Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.</ref> (1995) (LINK) und die Heizungsanlagenverordnung<ref>Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Deren Standards waren zuletzt 1998 verschärft worden.</ref> (1998) (LINK). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft.
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=== Berliner Energiespargesetz  ===
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Das Berliner Energiespargesetz (BEnSpG) wurde erstmals am 02. Oktober 1990 von der rot-grünen Landesregierung unter Bürgemeister Walter Momper verabschiedet. Nach Verabschiedung der 1. Novelle des Berliner Energiespargesetzes im Jahr 1995 erhielt der Senat die Ermächtigung, eine Solaranlagenverordnung zu erlassen, nach der in „Neubauten (...) 60 % des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs über thermische Solaranlagen zu decken sind“ (§24 Abs. 4 BEnSpG).
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2006 sollte das Gesetz novelliert werden. Nachdem die 2. Novelle des Berliner Energiespargesetzes bereits die 1. Lesung und die Ausschussberatungen erfolgreich hinter sich gebracht hatte, wurde das Gesetz wenige Tage vor den Wahlen von der Tagesordnung genommen. Die Fassung von 1995 gilt somit bis heute fort.
  
GRAFIK
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==== Berliner Solaranlagenverordnung ====
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Ab 1994 haben sich die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU im Berliner Abgeordnetenhaus mit der Frage beschäftigt, ob eine verpflichtende Regelung zum Einbau solarthermischer Anlagen für die Warmwasserbereitung bei Neubauten ein tauglicher Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen sein könnte. Dabei beschränkte sich die Betrachtung anfänglich lediglich auf den Umstand, daß bei der Mehrzahl von Gebäuden mit einem entsprechenden Warmwasserbedarf der ergänzende Einbau von Kollektoren technisch und architektonisch keine unüberwindbare Hürde darstellt. Als weiterer Impuls für eine dringliche Behandlung dieser Thematik standen die gewaltigen Neubauplanungen im Raum, die in Berlin innerhalb der kommenden 20 Jahre realisiert werden sollten.<ref>Loy 1996, http://www.loy-energie.de/autor/ver%F6ff/ver%F6ff-2.htm</ref>
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Aus diesen Überlegungen resultierte ein Entwurf für eine Solarverordnung, die auf das Berliner Energiespargesetz von 1995 gestützt wurde. Die Solaranlagenverordnung wurde einstimmig vom Abgeordetenhaus verabschiedet. Auf eine Intervention der Berliner Baulobby hin unterschrieb Senator Kleemann die Verordnung nicht, so dass sie nicht in Kraft trat. Der Baulobby gelang es,  an Stelle der Verordnung eine freiwillige Selbstverpflichtung durchzusetzen, die sich allerdings als wenig erfolgreich erwies (Marks 2001).
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Ein Anlauf, die Solaranlagenverordnung 2003 erneut auf den Weg zu bringen, blieb erfolglos. Ein weiterer Anlauf, Baupflichten für erneuerbare und besonders effiziente Energien in Berlin einzuführen, wurde im Frühjahr 2006 unternommen. Dieses Mal sollten nicht nur die Neubauten sondern auch Wohngebäude, die ihre Heizungsanlagen oder die Gebäudehülle verändern, von der Baupflicht betroffen sein. Auch dieser Vorstoß scheiterte.
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Das Konzept der Berliner Solaranlagenverordnung war Modell für die erste spanische Solarverordnung, die 2000 in Barcelona in Kraft trat.
  
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.
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===== Solarverordnungen in Spanien =====
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/91/EG „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz übernommen.  
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Im Jahr 2000 trat in Barcelona erstmals eine „ordenanca solar“ nach dem Berliner Vorbild in Kraft. Dieses Modell der Solarverordnung wurde schließlich in ganz Spanien umgesetzt. Die katalanische Hauptstadt Barcelona hat ihre Kollektorfläche in wenigen Jahren mehr als verzehnfacht.  
  
Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden vor. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.
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Spanien ist mittlerweile eines der Länder mit der am weitesten reichenden Solar-Gesetzgebung der Welt. Am 17. März 2006 verabschiedete die spanische Regierung die neue technische Gebäuderichtlinie (CTE, Codigo Tecnico de la Edificacion. Die neue CTE regelt unter anderem die Nachhaltigkeit von Gebäuden und deren Energieeffizienz. Sie geht deutlich über die EU-Vorgaben hinaus und sieht einen obligatorischen solaren Deckungsgrad von 30–70 % für die Warmwasserbereitung vor, für große Gebäude im tertiären Sektor sind auch Solarstromanlagen vorgesehen.
  
Nach der Verabschiedung des EEWärmeG wurde die ''EnEV 2009'' unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf (vgl. IDW 2012, 11<ref>Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)</ref>) für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG (LINK)
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===Bremisches Energiegesetz===
 
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Das erste Energiegesetz wurde 1991 verabschiedet. Die letzte Forschreibung  trat am 13.12.2011 in Kraft.<ref>Vgl. http://bremen.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\ges\breg\cont\breg.inh.htm&mode=all</ref>.
Die nächste EnEV-Novelle war bereits für 2012 geplant und sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Die Novelle kam jedoch 2012 nicht mehr zustande, die Bundesregierung verschob die Novellierung auf das nächste Jahr.
 
 
 
== Heizungsanlagenverordnung ==
 
 
 
=== Regelungsgehalt ===
 
 
 
Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als der Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium.  
 
 
 
Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreisen entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.
 
 
 
=== Rechtsentwicklung ===
 
 
 
==== HeizAnlV 1978 ====
 
 
 
HeizAnlV 1978 (Link zu pdf)
 
 
 
Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen erstmals verbessern. Der Anwendungsbereich bezog sich auf heizungstechnische Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten und Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a.
 
 
 
* durch die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.)
 
* durch die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z.B. Fußbodenheizung)
 
* Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas
 
 
 
erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.
 
 
 
==== HeizAnlV 1982 ====
 
 
 
HeizAnlV 1982 (Link zu pdf)
 
 
 
Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert.
 
 
 
==== HeizAnlV 1989 ====
 
 
 
HeizAnlV 1989 (Link zu pdf)
 
 
 
In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.
 
 
 
==== HeizAnlV 1994 ====
 
 
 
HeizAnlV 1994 (Link zu pdf)
 
 
 
Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie 92/42/EWG. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln.
 
 
 
Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.
 
 
 
Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter "Passivhäuser“ möglich waren [http://www.bbsr.bund.de/cln_032/nn_1027576/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true BBSR - HeizAnlV 1994].
 
 
 
==== HeizAnlV 1998 ====
 
 
 
HeizAnlV 1998 (Link zu pdf)
 
 
 
In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der EnEV (LINK) auf.
 
 
 
== Wärmeschutzverordnung ==
 
 
 
=== Regelungsgehalt ===
 
 
 
Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer [http://www.bbsr.bund.de/nn_1029510/EnEVPortal/DE/Archiv/WaermeschutzV/WaermeschutzV1995/1995__node.html?__nnn=true BBSR - Zuständigkeit]. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie SAVE (LINK) zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzVO) gingen 2002 in der EnEV (LINK) auf.
 
 
 
=== Rechtsentwicklung ===
 
 
 
==== WärmeschutzVO 1977 ====
 
 
 
WärmeschutzVO 1977 (Link zu pdf)
 
 
 
Die WärmeschutzVO 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).
 
 
 
==== WärmeschutzVO 1982 ====
 
 
 
WärmeschutzVO 1982 (Link zu pdf)
 
 
 
Die Zweite WärmeschutzVO wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen/Renovierungen erfüllt werden.
 
 
 
==== WärmeschutzVO 1995 ====
 
 
 
WärmeschutzVO 1995 (Link zu pdf)
 
 
 
Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzVO, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie SAVE (LINK).
 
 
 
Wichtigste Neuerungen waren:
 
 
 
* Die Anforderungen für neue Gebäude wurden - abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis - verschärft;
 
* Zielgröße ist nun der Jahres-Heizwärmebedarf: Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann
 
* Einführung eines Wärmebedarfsausweises (§ 12), näheres dargelegt in Verwaltungsvorschrift: „Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S.28) dar.“ (§ 12 Abs. 3)
 
* Neuen technischen Entwicklungen (Wärmeschutzverglasung führt zu „solaren Gewinnen“; Einbau von Wärmetauschern und damit Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverluste) wurde Rechnung getragen
 
  
 
== Quellen und weiterführende Hinweise ==
 
== Quellen und weiterführende Hinweise ==
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Aktuelle Version vom 11. Juni 2014, 17:01 Uhr


Auf dieser Seite sind Gesetze und Verordnungen zu finden, die vornehmlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet sind. Hierzu gehören Enegieeinspargesetze (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit ihren Vorläufern. Das EnEG und die EnEV zielen auf die Energieeinsparung und CO2-Minderung im Bereich der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung. Während die EnEV unmittelbar gilt, beinhaltet das EnEG keine den Bürger unmittelbar verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben, sondern ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Energieeinspargesetz (EnEG)

Das Energieeinsparungsgesetz EnEG zielt darauf ab, in Gebäuden Energie zu sparen und nur soviel Energie zu verbrauchen, wie jeweils notwendig ist um das Gebäude zweckdienlich zu nutzen. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen - beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Rechtsentwicklung auf Bundesebene ab 1980

EnEG 1980

Das EnEG zielte in seiner ersten Fassung von 1976, die 1977 in Kraft trat, insbesondere auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie auf eine effiziente Anlagentechnik und deren Betrieb ab. Das EnEG war Grundlage der ersten Wärmeschutzverordnung. Das EnEG wurde bereits 1980 per Gesetz geändert und 2001 von D-Mark auf Euro umgestellt.

EnEG 2005

2005 wurde das EnEG erneut geändert und schaffte die Grundlage zur Umsetzung der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude und der Einführung von Energieausweisen im Bestand.

EnEG 2009

2008 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vor. Die Neufassung soll u. a. auch die Grundlagen für die Novelle der verschärften Energieeinsparverordnung [=> EnEV 2009] schaffen. In der Sitzung vom 19. Dezember 2008 stimmte der Bundestag der 3. Änderung des Energieeinspargesetzes zu. Das geänderte EnEG 2009 trat zum 02. April 2009 in Kraft. Das EnEG 2009 trifft auch Regelungen zur Verteilung der Heizkosten und zur Energieeinsparung im Bestand sowie zu Überwachung und Bußgeldern.

EnEG 2013

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Das geänderte EnEG schafft die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der laufenden EnEV-Novelle vorgesehenen Änderungen. Er sieht außerdem eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021) vor. Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (siehe Artikel 1 a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes).

Energie(ein)spargesetze der Länder

Energieeinspargesetze sind nicht in allen Bundeländern vorhanden. Gesetze mit entsprechenden Bezeichnungen liegen in Berlin, Bremen und Hessen vor.

Hessisches Energieeinspargesetz 1985

Auch einige Länder haben Gesetze zur Energieeinsparung und Energieeffizienz erlassen. So war z. B. das Hessische Energieeinspargesetz vom 03. Juli 1985 das erste Landesgesetz dieser Art. Ziel des Gesetzes war eine sparsame, rationelle und umweltverträgliche Energienutzung im Gebäudebereich. Das Gesetz bezweckte darüber hinaus die Förderung von Energietechnologien, Anlagen und Konzepten.[1] Es wurde 1990 geändert zu "Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen" (Hessisches Energiegesetz), aber die Substanz als Fördergesetz für Energieeffizienz und erneuerbare Energien blieb im Wesentlichen erhalten. [2] Seit November 2012 heißt das Gesetz nunmehr Hessisches Energiezukunftsgesetz (21. November 2012).[3]

Berliner Energiespargesetz

Das Berliner Energiespargesetz (BEnSpG) wurde erstmals am 02. Oktober 1990 von der rot-grünen Landesregierung unter Bürgemeister Walter Momper verabschiedet. Nach Verabschiedung der 1. Novelle des Berliner Energiespargesetzes im Jahr 1995 erhielt der Senat die Ermächtigung, eine Solaranlagenverordnung zu erlassen, nach der in „Neubauten (...) 60 % des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs über thermische Solaranlagen zu decken sind“ (§24 Abs. 4 BEnSpG). 2006 sollte das Gesetz novelliert werden. Nachdem die 2. Novelle des Berliner Energiespargesetzes bereits die 1. Lesung und die Ausschussberatungen erfolgreich hinter sich gebracht hatte, wurde das Gesetz wenige Tage vor den Wahlen von der Tagesordnung genommen. Die Fassung von 1995 gilt somit bis heute fort.

Berliner Solaranlagenverordnung

Ab 1994 haben sich die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU im Berliner Abgeordnetenhaus mit der Frage beschäftigt, ob eine verpflichtende Regelung zum Einbau solarthermischer Anlagen für die Warmwasserbereitung bei Neubauten ein tauglicher Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen sein könnte. Dabei beschränkte sich die Betrachtung anfänglich lediglich auf den Umstand, daß bei der Mehrzahl von Gebäuden mit einem entsprechenden Warmwasserbedarf der ergänzende Einbau von Kollektoren technisch und architektonisch keine unüberwindbare Hürde darstellt. Als weiterer Impuls für eine dringliche Behandlung dieser Thematik standen die gewaltigen Neubauplanungen im Raum, die in Berlin innerhalb der kommenden 20 Jahre realisiert werden sollten.[4] Aus diesen Überlegungen resultierte ein Entwurf für eine Solarverordnung, die auf das Berliner Energiespargesetz von 1995 gestützt wurde. Die Solaranlagenverordnung wurde einstimmig vom Abgeordetenhaus verabschiedet. Auf eine Intervention der Berliner Baulobby hin unterschrieb Senator Kleemann die Verordnung nicht, so dass sie nicht in Kraft trat. Der Baulobby gelang es, an Stelle der Verordnung eine freiwillige Selbstverpflichtung durchzusetzen, die sich allerdings als wenig erfolgreich erwies (Marks 2001). Ein Anlauf, die Solaranlagenverordnung 2003 erneut auf den Weg zu bringen, blieb erfolglos. Ein weiterer Anlauf, Baupflichten für erneuerbare und besonders effiziente Energien in Berlin einzuführen, wurde im Frühjahr 2006 unternommen. Dieses Mal sollten nicht nur die Neubauten sondern auch Wohngebäude, die ihre Heizungsanlagen oder die Gebäudehülle verändern, von der Baupflicht betroffen sein. Auch dieser Vorstoß scheiterte. Das Konzept der Berliner Solaranlagenverordnung war Modell für die erste spanische Solarverordnung, die 2000 in Barcelona in Kraft trat.

Solarverordnungen in Spanien

Im Jahr 2000 trat in Barcelona erstmals eine „ordenanca solar“ nach dem Berliner Vorbild in Kraft. Dieses Modell der Solarverordnung wurde schließlich in ganz Spanien umgesetzt. Die katalanische Hauptstadt Barcelona hat ihre Kollektorfläche in wenigen Jahren mehr als verzehnfacht.

Spanien ist mittlerweile eines der Länder mit der am weitesten reichenden Solar-Gesetzgebung der Welt. Am 17. März 2006 verabschiedete die spanische Regierung die neue technische Gebäuderichtlinie (CTE, Codigo Tecnico de la Edificacion. Die neue CTE regelt unter anderem die Nachhaltigkeit von Gebäuden und deren Energieeffizienz. Sie geht deutlich über die EU-Vorgaben hinaus und sieht einen obligatorischen solaren Deckungsgrad von 30–70 % für die Warmwasserbereitung vor, für große Gebäude im tertiären Sektor sind auch Solarstromanlagen vorgesehen.

Bremisches Energiegesetz

Das erste Energiegesetz wurde 1991 verabschiedet. Die letzte Forschreibung trat am 13.12.2011 in Kraft.[5].

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Beyer, Dietrich & Lippert, Michael (2009): Rechtliche Voraussetzungen einer Steigerung der Energieeffizienz durch Wärmecontracting in der Wohnungswirtschaft als Beitrag zu Energiesicherheit und Klimaschutz. In: Bayer, Walter (Hrsg.) 2009: Energieeffizienz im Wohnungsbestand durch Contracting. Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, S. 17-88.
  2. Vgl. http://www.hessenenergie.de/Infob/ERecht/er-hess/er-hess.shtml; Gesetzestext: http://www.umwelt-online.de/recht/energie/laender/he/eg.htm
  3. Vgl. http://www.energieland.hessen.de/mm/Hess.Energiezukunftsgesetz_GVBl.pdf
  4. Loy 1996, http://www.loy-energie.de/autor/ver%F6ff/ver%F6ff-2.htm
  5. Vgl. http://bremen.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\ges\breg\cont\breg.inh.htm&mode=all