Kommunalrecht: Unterschied zwischen den Versionen

(Vorgabe von Nutzungspflichten)
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Die Bundesländer können den Gemeinden in der Gemeindeordnung des Landes das Recht einräumen, Verordnungen zu einem bestimmten Zweck zu erlassen.
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== Einführung ==
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Die Bundesländer können den Gemeinden in der Gemeindeordnung des Landes das Recht einräumen, Verordnungen zu einem bestimmten Zweck zu erlassen. Hierzu gehört auch die Vorgabe von Nutzungspflichten.
  
== Vorgabe von Nutzungspflichten ==
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== Nutzungspflichten durch Verordnungen ==
Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung kann auf kommunaler Ebene im Rahmen von untergesetzlichen Regelungen (Verordnung, Satzung) oder im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Städtebauliche Verträge) verankert werden. Die Kommunen haben bisher von dieser Möglichkeit nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht. Nach Verabschiedung des EEWärmeG, das eine Nutzungspflicht im Neubaubereich vorgibt, könnten die Kommunen ihre Verordnungsmöglichkeiten dafür nutzuen, zur Umsetzung ehrgeiziger klimapolitischer Ziele über die Nutzungspflichten des EEWärmeG hinauszugehen.
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Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung kann auf kommunaler Ebene im Rahmen von untergesetzlichen Regelungen (Verordnung, Satzung) vorgegeben werden. Die Länder Hessen, Saarland und Hamburg haben Landesbauordnungen, welche den Einsatz der regenerativen Energien regeln. Auf dieser Basis können die Kommunen die Nutzung von Solarwärme in Neubaugebieten vorschreiben. In Hessen, zum Beispiel, könnten die Gemeinden "durch Satzung bestimmen, daß (...) im Gemeindegebiet oder in Teilen davon (...) bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen (...) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist (...)" (§ 81 Abs. 2 Hessische Bauordnung – [[Media: HBO 2002.pdf|HBO 2002]]).  
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Nach Verabschiedung des EEWärmeG, das eine Nutzungspflicht im Neubaubereich vorgibt, könnten die Kommunen ihre Verordnungsmöglichkeiten dafür nutzen, zur Umsetzung ehrgeiziger klimapolitischer Ziele über die Nutzungspflichten des EEWärmeG hinauszugehen. Die Kommunen haben bisher von dieser Möglichkeit nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht.  
  
=== Städtebauliche Verträge zur Festlegung von Nutzungspflichten ===  
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=== Nutzungspflichten durch Städtebauliche Verträge ===  
Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten.  
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Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen, verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag".<ref>Energieagentur NRW (2014): Städtebaulicher Vertrag für klima- und umweltschonendes Bauen in Vellmar. Online verfügbar unter: http://www.energieagentur.nrw.de/kommen/projekte/staedtebaulicher-vertrag-fuer-klima-und-umweltschonendes-bauen-in-vellmar-11388.asp (letzter Zugriff: 24.01.2014).</ref>
Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag".  
 
  
 
=== Nutzungspflichten in Bebauungsplänen ===
 
=== Nutzungspflichten in Bebauungsplänen ===
Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997. Dieses ermächtigt den Senat unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben.
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Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz 1997<ref>Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas durch Energieeinsparung (Hamburgisches Klimaschutzgesetz – HmbKliSchG) vom 25. Juni 1997. Letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531). Online verfügbar unter: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KlimaSchGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (letzter Zugriff: 03.04.2014).</ref>. Dieses ermächtigt den Senat, unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben.
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== Quellen und weiterführende Hinweise ==
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2014, 12:08 Uhr

Einführung

Die Bundesländer können den Gemeinden in der Gemeindeordnung des Landes das Recht einräumen, Verordnungen zu einem bestimmten Zweck zu erlassen. Hierzu gehört auch die Vorgabe von Nutzungspflichten.

Nutzungspflichten durch Verordnungen

Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung kann auf kommunaler Ebene im Rahmen von untergesetzlichen Regelungen (Verordnung, Satzung) vorgegeben werden. Die Länder Hessen, Saarland und Hamburg haben Landesbauordnungen, welche den Einsatz der regenerativen Energien regeln. Auf dieser Basis können die Kommunen die Nutzung von Solarwärme in Neubaugebieten vorschreiben. In Hessen, zum Beispiel, könnten die Gemeinden "durch Satzung bestimmen, daß (...) im Gemeindegebiet oder in Teilen davon (...) bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen (...) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist (...)" (§ 81 Abs. 2 Hessische Bauordnung – HBO 2002). Nach Verabschiedung des EEWärmeG, das eine Nutzungspflicht im Neubaubereich vorgibt, könnten die Kommunen ihre Verordnungsmöglichkeiten dafür nutzen, zur Umsetzung ehrgeiziger klimapolitischer Ziele über die Nutzungspflichten des EEWärmeG hinauszugehen. Die Kommunen haben bisher von dieser Möglichkeit nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht.

Nutzungspflichten durch Städtebauliche Verträge

Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen, verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag".[1]

Nutzungspflichten in Bebauungsplänen

Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz 1997[2]. Dieses ermächtigt den Senat, unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Energieagentur NRW (2014): Städtebaulicher Vertrag für klima- und umweltschonendes Bauen in Vellmar. Online verfügbar unter: http://www.energieagentur.nrw.de/kommen/projekte/staedtebaulicher-vertrag-fuer-klima-und-umweltschonendes-bauen-in-vellmar-11388.asp (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  2. Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas durch Energieeinsparung (Hamburgisches Klimaschutzgesetz – HmbKliSchG) vom 25. Juni 1997. Letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531). Online verfügbar unter: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KlimaSchGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (letzter Zugriff: 03.04.2014).



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