Klimaschutzgesetzgebung: Unterschied zwischen den Versionen
Elke (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Klimaschutzgesetz NRW == == Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg == == Klimaschutzgesetz Hamburg == == Klimaschutzgesetz Berlin - gescheiterter Versuch ==“) |
Elke (Diskussion | Beiträge) (→Klimaschutzgesetz NRW) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Klimaschutzgesetz NRW == | == Klimaschutzgesetz NRW == | ||
+ | |||
+ | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen . Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 3 | ||
+ | [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13718&vd_back=N33&sg=0&menu=1] | ||
+ | |||
+ | Das NRW-Klimaschutzgesetz wird als das erste derartige Gesetz in Deutschland bezeichnet. Es setzt feste Ziele bis 2020 und 2050. | ||
+ | Bereits vor der Landtagswahl 2010 hatten die DUH, die Landesverbände von BUND und NABU, Germanwatch und Campact für die kommende Legislatur ein derartiges Klimaschutzgesetz gefordert. Klimaschutz in Deutschland könne ohne NRW als den größten Emittent von CO2 nicht gelingen. | ||
+ | |||
+ | Vereinbart wurde die Umsetzung eines Klimaschutzgesetzes in NRW dann im 2010 beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen der damals neugewählten rot-grünen Minderheitsregierung. Erst nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse konnte rot-grün diesen Plan umsetzen. | ||
+ | Erster Arbeitsentwurf vom Februar 2011, Kabinettsbeschluss zur Umsetzung des Gesetzentwurfs am 21.06.2011; in der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass NRW etwa ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen emittiert und es bisher keine verbindlich festgelegten, langfristigen Ziele im Land gibt, um diese Emissionen zu reduzieren. Am 10. Oktober 2011 als Gesetzentwurf eingebracht, erste Landtags-Anhörung am 23.01.2012 (vgl. BUND NRW 31.01.2012). Wegen der Neuwahlen konnte das Gesetz dann nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden, daher die lange Zeit bis Februar 2013. Der Gesetzentwurf wurde aber bis auf eine kleine Änderung von § 2 nicht mehr verändert („Es wurde konkretisiert, dass die Ziele und Maßnahmen, die durch die Rechtsverordnung zum Klimaschutzplan verbindlich gemacht werden, in den Raumordnungsplänen umgesetzt werden müssen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können (vgl. [[http://wibke-brems.de/2012/07/05/klimaschutzgesetz-nrw-erneut-eingebracht/]]). | ||
== Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg == | == Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg == |
Version vom 17. Oktober 2013, 14:54 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Klimaschutzgesetz NRW
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen . Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 3 [1]
Das NRW-Klimaschutzgesetz wird als das erste derartige Gesetz in Deutschland bezeichnet. Es setzt feste Ziele bis 2020 und 2050. Bereits vor der Landtagswahl 2010 hatten die DUH, die Landesverbände von BUND und NABU, Germanwatch und Campact für die kommende Legislatur ein derartiges Klimaschutzgesetz gefordert. Klimaschutz in Deutschland könne ohne NRW als den größten Emittent von CO2 nicht gelingen.
Vereinbart wurde die Umsetzung eines Klimaschutzgesetzes in NRW dann im 2010 beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen der damals neugewählten rot-grünen Minderheitsregierung. Erst nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse konnte rot-grün diesen Plan umsetzen. Erster Arbeitsentwurf vom Februar 2011, Kabinettsbeschluss zur Umsetzung des Gesetzentwurfs am 21.06.2011; in der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass NRW etwa ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen emittiert und es bisher keine verbindlich festgelegten, langfristigen Ziele im Land gibt, um diese Emissionen zu reduzieren. Am 10. Oktober 2011 als Gesetzentwurf eingebracht, erste Landtags-Anhörung am 23.01.2012 (vgl. BUND NRW 31.01.2012). Wegen der Neuwahlen konnte das Gesetz dann nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden, daher die lange Zeit bis Februar 2013. Der Gesetzentwurf wurde aber bis auf eine kleine Änderung von § 2 nicht mehr verändert („Es wurde konkretisiert, dass die Ziele und Maßnahmen, die durch die Rechtsverordnung zum Klimaschutzplan verbindlich gemacht werden, in den Raumordnungsplänen umgesetzt werden müssen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können (vgl. [[2]]).