Kommunalrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Städtebauliche Verträge zur Festlegung von Nutzungspflichten === | === Städtebauliche Verträge zur Festlegung von Nutzungspflichten === | ||
− | Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. | + | Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag". |
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=== Nutzungspflichten in Bebauungsplänen === | === Nutzungspflichten in Bebauungsplänen === | ||
Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997. Dieses ermächtigt den Senat unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben. | Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997. Dieses ermächtigt den Senat unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben. |
Version vom 24. Oktober 2013, 15:13 Uhr
Die Bundesländer können den Gemeinden in der Gemeindeordnung des Landes das Recht einräumen, Verordnungen zu einem bestimmten Zweck zu erlassen.
Vorgabe von Nutzungspflichten
Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung kann auf kommunaler Ebene im Rahmen von untergesetzlichen Regelungen (Verordnung, Satzung) oder im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Städtebauliche Verträge) verankert werden. Die Kommunen haben bisher von dieser Möglichkeit nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht. Nach Verabschiedung des EEWärmeG, das eine Nutzungspflicht im Neubaubereich vorgibt, könnten die Kommunen ihre Verordnungsmöglichkeiten dafür nutzuen, zur Umsetzung ehrgeiziger klimapolitischer Ziele über die Nutzungspflichten des EEWärmeG hinauszugehen.
Städtebauliche Verträge zur Festlegung von Nutzungspflichten
Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag".
Nutzungspflichten in Bebauungsplänen
Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997. Dieses ermächtigt den Senat unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben.