Immissionsschutzrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene)
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== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==
 
== Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene==
In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, die bis 2005 bzw 2010 erreicht werden sollten.  
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In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG<ref>Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,
Die Tages- und Jahresmittelwerte sollten ab dem 1. Januar 2010 erneut verschärft werden. Zwar sollte der Tagesmittelwert für PM10 weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten nur noch Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.
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Partikel und Blei in der Luft [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:163:0041:0060:DE:PDF]</ref> zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, die bis 2005 bzw 2010 erreicht werden sollten.  
2008 folgte eine Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008. Durch diese wurde erreicht, das die Grenzwerte für 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.   
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Die Tages- und Jahresmittelwerte sollten ab dem 1. Januar 2010 erneut verschärft werden. Zwar sollte der Tagesmittelwert für PM10 weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen.
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2008 folgte eine Richtlinie 2008/50/EG<ref>Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:de:PDF]<ref/>. Durch diese wurde erreicht, das die Grenzwerte für 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.   
 
   
 
   
 
Tabelle Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft einfügen
 
Tabelle Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft einfügen
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Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der 22. BImSschVO 2002 in deutsches Recht umgesetzt und nach 2005 auch nicht verschärft. Nach der 22. BImSchV beträgt der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³.
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Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der 22. BImSschVO 2002 in deutsches Recht umgesetzt und nach 2005 auch nicht verschärft. Nach der 22. BImSchV beträgt der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³.
  
 
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==
 
== Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ==

Version vom 9. Januar 2014, 14:38 Uhr

Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene

In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG[1] zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, die bis 2005 bzw 2010 erreicht werden sollten. Die Tages- und Jahresmittelwerte sollten ab dem 1. Januar 2010 erneut verschärft werden. Zwar sollte der Tagesmittelwert für PM10 weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen. 2008 folgte eine Richtlinie 2008/50/EGReferenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag.

Vorläuferregelungen - Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

Die 1. BImSchV wurde bereits am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1.Oktober 1988 in Kraft.

1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde.Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.

1. BImSchV Neufassung 2003

Nach UBA (2006, 2 ff.)[2] regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht.

Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung deutlich unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.

1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)

Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des BMU dokumentiert.

Die Novellierung wurde am 03. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden

  • Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
  • Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
  • Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt;
  • Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;
  • für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [1]
  2. UBA (2006): Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau [2])