Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG): Unterschied zwischen den Versionen

(EWärmeG Baden-Württemberg 2008)
(Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013)
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== Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013 ==
 
== Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013 ==
Im Rahmen der Fortschreibung unter der rot-grünen Landesregierung ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme von 10 auf 15 % vorgesehen.<ref>Landesregierung (2013): Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11.06.2013, online unter http://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-energiewende/intern/PDF/Anlage_Eckpunkte.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).</ref> Konkret bedeutet dies, dass Hausbesitzer, die Solarthermie als Erfüllungsoption einsetzen, in Zukunft 0,07 m<sup>2</sup> Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren müssen. Bisher reichten hier 0,04 m<sup>2</sup> aus.  Das Gesetz soll auch auf Nichtwohngebäude (z. B. Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels) ausgedehnt werden, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem EEWärmeG (Wohngebäude und öffentliche Gebäude) bedeutet. Die Gesetzesnovellierung wird voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten.
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Im Rahmen der Fortschreibung unter der rot-grünen Landesregierung ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme bei Bestandsgebäuden von 10 auf 15 % vorgesehen.<ref>Landesregierung (2013): Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11.06.2013, online unter http://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-energiewende/intern/PDF/Anlage_Eckpunkte.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).</ref> Konkret bedeutet dies, dass Hausbesitzer, die Solarthermie als Erfüllungsoption einsetzen, in Zukunft 0,07 m<sup>2</sup> Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren müssen. Bisher reichten hier 0,04 m<sup>2</sup> aus.  Das Gesetz soll auch auf Nichtwohngebäude (z. B. Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels) ausgedehnt werden, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem EEWärmeG (Wohngebäude und öffentliche Gebäude) bedeutet. Die Gesetzesnovellierung wird voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten.
 
Da für neue Wohngebäude bereits die bundesweiten Vorschriften des EEWärmeG greifen, verliert das Landesgesetz für diese seine Gültigkeit.  
 
Da für neue Wohngebäude bereits die bundesweiten Vorschriften des EEWärmeG greifen, verliert das Landesgesetz für diese seine Gültigkeit.  
  

Version vom 28. Februar 2014, 11:00 Uhr

EE-Wärmegesetze auf Länderebene

Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – mit wenigen Ausnahmen – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Nur Baden-Württemberg hatte zuvor bereits ein Landesgesetz verabschiedet. Regelungsmöglichkeiten der Länder bestehen hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude, sowie für eine weitergehende finanzielle Förderung und der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung von solarthermischen Anlagen im Neubau. Darüber hinaus können die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) und ggf. abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln.[1]

EWärmeG Baden-Württemberg 2008

Das Land Baden-Württemberg verabschiedete am 20. November 2007 ein Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), das zum 01. Januar 2008 in Kraft trat (EWärmeG 2008).[2] In Baden-Württemberg galt mit der Einführung des EWärmeG 2008 eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau und im Gebäudebestand.Im Neubau müssen 20 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Im Bestand ist ein Anteil von mindestens 10 % vorgeschrieben. Im Bestand greift das EWärmeG, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Hausbesitzer können den Anteil von 10 % erbringen, indem sie eine bestimmte Fläche solarthermischer Kollektoren installieren, Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 oder Bioheizöl mit mindestens 10 % Anteil aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden. Holzheizungen bzw.Pelletheizungen finden im Gesetz keine Erwähnung. Alternativ können die Anforderungen durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden. Ein ursprünglich im Entwurf des Bundesgesetzes enthaltener Ausschluss von Bundesfördermitteln für gesetzlich vorgeschriebene Klimaschutzvorgaben wurde auf Drängen Baden-Württembergs korrigiert. Dadurch konnte eine Benachteiligung Baden-Württembergs abgewendet werden. Besitzer älterer Wohngebäude können trotz der landesgesetzlichen Vorgaben auch künftig Fördermittel des Bundes für den Einsatz von EE-Wärmetechnologien erhalten.[3]

Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013

Im Rahmen der Fortschreibung unter der rot-grünen Landesregierung ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme bei Bestandsgebäuden von 10 auf 15 % vorgesehen.[4] Konkret bedeutet dies, dass Hausbesitzer, die Solarthermie als Erfüllungsoption einsetzen, in Zukunft 0,07 m2 Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren müssen. Bisher reichten hier 0,04 m2 aus. Das Gesetz soll auch auf Nichtwohngebäude (z. B. Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels) ausgedehnt werden, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem EEWärmeG (Wohngebäude und öffentliche Gebäude) bedeutet. Die Gesetzesnovellierung wird voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten. Da für neue Wohngebäude bereits die bundesweiten Vorschriften des EEWärmeG greifen, verliert das Landesgesetz für diese seine Gültigkeit.

Die Verpflichtungen nach dem Wärmegesetz sahen bisher primär vor, eine solarthermische Anlage einzubauen. Konnte man eine solche nicht installieren, musste man auch keine andere Erfüllungsoption wie Pelletkessel oder Wärmepumpen einbauen. Dies wird mit dem neuen Gesetz geändert, so dass vermehrt auch andere EE-Wärmequellen zum Einsatz kommen können. Die Option, Bioöl zu verheizen, soll gestrichen werden. Biogas darf weiterhin zur Erfüllung der Anforderungen verheizt werden, allerdings unter deutlich restriktiveren Auflagen.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Begründung EEWärmeG 2008: Konsolidierte Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658.
  2. Entwurf des Erneuerbare Wärme-Gesetz – EWärmeG: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.10.2007 (Drs. 14/1781), kommentiert.
  3. Das Landesgesetz verpflichtete das Landesumweltministerium zur Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des Gesetzes bis zum 1. April 2011. Vgl. Erfahrungsbericht nach § 4 Abs. 9 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden Württemberg (EWärmeG) vom 03.08.2011 (Drs. 15/399), online unter http://www9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0399_d.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).
  4. Landesregierung (2013): Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11.06.2013, online unter http://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-energiewende/intern/PDF/Anlage_Eckpunkte.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).