Raumordnungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

(Steuerung der erneuerbaren Wärmeerzeugung im Rahmen der Regionalplanung)
(Solarthermie)
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Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z):
 
Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z):
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„'''Z''' (2) Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Rahmenbedingungen für die Sonnenenergienutzung
 
„'''Z''' (2) Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Rahmenbedingungen für die Sonnenenergienutzung
 
(Südexposition der Hausdächer, Vermeidung von Beschattung) zu beachten.
 
(Südexposition der Hausdächer, Vermeidung von Beschattung) zu beachten.
 
'''Z''' (5) Durch die thermische Nutzung der Sonnenenergie kann ein baulicher Teil der Nutzwärme im
 
'''Z''' (5) Durch die thermische Nutzung der Sonnenenergie kann ein baulicher Teil der Nutzwärme im
 
Bereich Wohnen und Freizeit (z.B. Warmwasser, Schwimmbadbeheizung) abgedeckt werden.
 
Bereich Wohnen und Freizeit (z.B. Warmwasser, Schwimmbadbeheizung) abgedeckt werden.
Solarkollektoren auf öffentlichen Gebäuden sollen Vorbildcharakter haben.“ [159] 4.2.4.3, S. 119
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Solarkollektoren auf öffentlichen Gebäuden sollen Vorbildcharakter haben.“  
Zu beachten ist hierbei, dass diese Ziele keinen Raumbezug haben und allgemein formuliert sind,
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Die algemeine Formulierung und der fehlende Raumbezug erschwerren  allerdings die Umsetzung.  
was deren Umsetzung erschwert.
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Konkretere Aussagen macht der Regionalplan Stuttgart im Rahmen der folgenden Vorschläge:
 
Konkretere Aussagen macht der Regionalplan Stuttgart im Rahmen der folgenden Vorschläge:
 
„(1) Für eine verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist bei Umbauten und zum sparsamen
 
„(1) Für eine verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist bei Umbauten und zum sparsamen
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Gebäuden, auf eine verstärkte thermische Nutzung der Solarenergie hinzuwirken.
 
Gebäuden, auf eine verstärkte thermische Nutzung der Solarenergie hinzuwirken.
 
(2) Solche Anlagen sind verbrauchsnah in besiedelten Gebieten, in erster Linie an oder auf
 
(2) Solche Anlagen sind verbrauchsnah in besiedelten Gebieten, in erster Linie an oder auf
Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“ [197]
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Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“
4.2.2.4 (V), S. 255
 

Version vom 24. Oktober 2013, 12:57 Uhr

Steuerung der erneuerbaren Wärmeerzeugung im Rahmen der Regionalplanung

Solarthermie

Einzelne Regionalpläne enthalten Handlungsanweisungen in Form von "Zielen und Grundsätzen" zur Nutzung von Solarthermie. "Ziele" der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Zusätzlich ergibt sich gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Gemeinden bei der Bauleitplanung (d.h. z.B. der Ausweisung von Baugebieten) eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Insofern entsteht eine mittelbare Bindungswirkung für die Kommunen. Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen u.a. dann, wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z):

Z (2) Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Rahmenbedingungen für die Sonnenenergienutzung (Südexposition der Hausdächer, Vermeidung von Beschattung) zu beachten. Z (5) Durch die thermische Nutzung der Sonnenenergie kann ein baulicher Teil der Nutzwärme im Bereich Wohnen und Freizeit (z.B. Warmwasser, Schwimmbadbeheizung) abgedeckt werden. Solarkollektoren auf öffentlichen Gebäuden sollen Vorbildcharakter haben.“ Die algemeine Formulierung und der fehlende Raumbezug erschwerren allerdings die Umsetzung.

Konkretere Aussagen macht der Regionalplan Stuttgart im Rahmen der folgenden Vorschläge: „(1) Für eine verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist bei Umbauten und zum sparsamen Umgang mit Boden und Energien (Nachhaltigkeitsgedanken), vor allem aber bei neu zu errichtenden Gebäuden, auf eine verstärkte thermische Nutzung der Solarenergie hinzuwirken. (2) Solche Anlagen sind verbrauchsnah in besiedelten Gebieten, in erster Linie an oder auf Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“