Immissionsschutzrecht

Version vom 13. August 2013, 10:00 Uhr von Elke (Diskussion | Beiträge) (1. BImSchV Kleinfeuerungsanlagenverordnung) – Stand 2010)

Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Regelungsgehalt

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

Die 1. BImSchV wurde bereits am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1.Oktober 1988 in Kraft.

1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde.

1. BImSchV – Neufassung 2003

1. BImSchV 2003 (Link auf pdf)

Nach UBA (2006, 2 ff. [1]) regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht.

Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung deutlich unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.

1. BImSchV Kleinfeuerungsanlagenverordnung – Stand 2010

Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des BMU dokumentiert.

1. BImSchV 2010 (Link auf pdf)

Die Novellierung wurde am 03. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden

  • Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
  • Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
  • Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt;
  • Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;
  • für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.

  1. UBA (2006): Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau (http://www.blauer-engel.de/_downloads/publikationen/holzfeuerung.pdf)