Immissionsschutzrecht
Inhaltsverzeichnis
Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
Regelungsgehalt BImSchG 2010
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.
Stufenkonzept
Die 1. Stufe der novellierten Bundesimmissionsschutzverordnung über mittlere und kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.
Übergangsfristen
Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m3 Abluft.[1]
1. BImschV - Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung
Die 1. BImSchV wurde bereits am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1.Oktober 1988 in Kraft.
1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde.
1. BImSchV Neufassung 2003
Nach UBA (2006, 2 ff.)[2] regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen.
Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht.
Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung deutlich unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.
1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)
Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des BMU dokumentiert.
Die Novellierung wurde am 03. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden
- Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
- Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
- Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahre wird festgelegt;
- Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;
- für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.
Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.
Quellen und weiterführende Hinweise
- ↑ http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/
- ↑ UBA (2006): Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau [1])