EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07. August 2008 (BGBl. I S. 1658) mit letzer Änderung durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).
Inhaltsverzeichnis
Regelungsgehalt
Der Zweck des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern. Das Gesetz dient zudem der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten durch eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung und Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien.
Das EEWärmeG 2009 formuliert das Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis 2020 auf 14 % zu steigern. Zur Erreichung dieses Ziels legt das EEWärmeG Pflichten für die Nutzung Erneuerbarer Energien fest. Das EEWärmeG beinhaltet auch Regelungen zur solaren Kälte.
Das EEG 2009 knüpfte zur Erreichung des Ziels vorrangig an der einzelnen Wärme- oder Kälteerzeugungsanlage innerhalb eines Gebäudes an, da dies die gewachsene dezentrale Struktur der Wärme-/Kälteversorgung in Deutschland widerspiegelt. Erst die Novellierung 2011 ergänzte das Gesetz um Regelungen, die stärker auch die leitungsgebundene Wärmeversorgung betreffen (Anrechenbarkeit Fernwärme; Förderfähigkeit Nahwärmenetze).
Im EEWärmeG 2011 wurde der Stellenwert der solaren Kälte entsprechend der EU-Vorgaben („Gleichwertigkeit“) erhöht. Außerdem wurden ausgewählte Regelungen des EEWärmeG 2009 ergänzt und präzisiert (u. a. z. B. die Nachweispflicht). Die leitungsgebundene Wärmeversorgung wurde gefördert, indem Fernwärme als Ersatzmaßnahme bei der Nutzungspflicht anerkannt wurde und indem Wärmenetze im Rahmen des Marktanreizprogramms förderfähig sind. Ferner wurden die Kommunen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang ermächtigt.
Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung
EEWärmeG 2009
Das EEWärmeG wurde erstmals am 06. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Initiator ist die Bundesregierung. Der Entschließungsantrag zum EEWärmeG wurde vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gestellt. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hatte, wurde das EEWärmeG am 07. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Es trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.
EEWärmeG 2011
Die parlamentarischen Gremien diskutierten ab 2010 über die Novelle des EEWärmeG zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Im Zuge der Novellierung waren vor allem die Vorgaben zur Einführung der Vorbildfunktion für öffentliche Gebäude aufgrund der dadurch entstehenden Kosten strittig. Gegenüber dem EEWärmeG von 2009 wurden die Nutzungspflichten für erneuerbare Quellen auch auf die Kälteerzeugung ausgedehnt. Das EEWärmeG wurde am 24. Februar 2011 beschlossen und trat zum 1. Mai 2011 in Kraft.
Wesentliche Änderungen und Fortschreibungen im EEWärmeG 2011
Das EEWärmeG wurde seit der erstmaligen Verabschiedung mehrfach an die fortschreitende Rechtsentwicklung (z. B. Biomassenachhaltigkeitsverordnung) angepasst. Mit dem EAG-EE 2010 wurde die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RL 2009/28/EG[1] in nationales Recht umgesetzt. Das EAG-EE führte im April 2011 auch zur Änderung des EEWärmeG.
Es schrieb nunmehr vor, dass öffentliche Gebäude – auch die im Gebäudebestand – eine Vorbildfunktion im Hinblick auf die anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme übernehmen müssen. Ferner sollen die EU-Mitgliedsländer - sofern angemessen - bis Ende 2014 regeln, dass ab 2015 nicht nur in Neubauten, sondern auch bei größeren Renovierungen in privaten Bestandsbauten ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Hierdurch würde sich der Geltungsbereich des EEWärmeG ansatzweise auf den Bestand erweitern. Diese Mindestanforderung soll auch durch Fernwärme bzw. Fernkälte erfüllt werden können, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurden.
EEWärmegesetze auf Länderebene
Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - mit wenigen Ausnahmen - von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Regelungsmöglichkeiten der Länder bestehen hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude, sowie für eine weitergehende finanzielle Förderung sowie der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung von solarthermischen Anlagen im Neubau. Darüber hinaus können die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) regeln ggf. und abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln[2]. Bisher hat nur Baden-Württemberg ein Landesgesetz EWärmeG BW 2008 verabschiedet.
Vollzug des EEWärmeG
Die Umsetzung des EEWärmeG ist Aufgabe der Bundesländer, die in eigener Verantwortung die nach Landesrecht zuständigen Behörden benennen. In einigen Ländern (z. B. Hessen) wurden die Zuständigkeiten für Aufsicht und für den genehmigungsrechtlichen Vollzug z. B. durch eine Änderung des Landesenergiegesetzes (in Hessen: Hessisches Energiegesetz) geregelt.
Zuständig für den Vollzug sind die Bauaufsichtsbehörden. Diese sind z. B. in den Kreisverwaltungsbehörden, Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt. Deren Entscheidungsgremien bestimmen auch die in ihrem Bereich zuständigen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen[3]
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) legt fest, dass Bauherrn einen bestimmten Anteil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Es erlaubt aber grundsätzlich so genannte Ersatzmaßnahmen, mit denen die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf andere Art und Weise erfüllt werden können.
So kann an die Stelle einer anteiligen Nutzung von solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und Geothermie sowie von Umweltwärme kann ersatzweise auch die überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus Abwärme bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten oder auch die Deckung des Wärmebedarfs aus einem Wärme- und Kältenetz, das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw. KWK gespeist wird.
Als Ersatzmaßnahmen kommen u. a. Gebäudeeffizienzmaßnahmen in Frage[4]. Ein vollgültiger Ersatz für die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien liegt auch vor, wenn das Gebäude im Vergleich zu den Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein deutlich höheres Maß an Energieeffizienz aufweist. Zwischen den im EEWärmeG zugelassenen Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien und den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können die Verpflichteten frei wählen.
Wer die Anforderungen der EnEV zu einem bestimmten Prozentsatz unterschreitet, hat seine Verpflichtung aus dem EEWärmeG bereits erfüllt. Die Möglichkeit der gegenseitigen Substitution von Gebäudeeffizienzmaßnahmen und EE-Wärmenutzung führen zu einer Aushöhlung des EEWärmeG in Bezug auf eine Förderung der EE-Wärmenutzung. Durch die Verknüpfung von EnEV und EEWärmeG muss der Bauherr die notwendigen Maßnahmen planen und nachweisen. Aus seiner Perspektive birgt die Substitutionsmöglichkeit Vorteile, denn sie ermöglicht ihm, die jeweils wirtschaftlich und energetisch sinnvollste Lösungen zu finden.
Diskussion um Konsolidierungsbedarf 2010/2011
Ausgelöst durch die neuerlichen Rechtsänderungen im Bereich der Energieeffizienz und CO2-Einsparung bei Gebäuden infolge des EAG-EE hatte der Bundesrat am 26. November 2010 die Bundesregierung in einer Stellungnahme aufgefordert, eine Konsolidierung und Zusammenführung der mittlerweile nicht mehr überschaubaren Fülle an technischen und fachlichen energetischen Anforderungen an Gebäude herbeizuführen. Explizit genannt wurden dabei das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV. Die bereits angekündigte Novellierung der EnEV wäre nach Auffassung des Bundesrates der geeignete Ansatzpunkt für eine Zusammenführung der Rechtsbereiche.
Die Länderkammer begründet die Forderung damit, dass eine praxisgerechte Umsetzung der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen für Bauten des Bundes, der Länder, der Kommunen und privater Bauherren in den unterschiedlichen Fachgesetzen angesichts der immer kürzeren Novellierungsintervalle nicht mehr möglich sei. Zur Verbesserung der Überschaubarkeit und Akzeptanz sei eine Konsolidierung und Zusammenführung dringend erforderlich. Dem Vorschlag der Länderkammer stimmt die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung[5] jedoch nicht zu. Bei der Ausgestaltung von EnEV und EEWärmeG habe man „auf einen fachlich konsistenten Gleichlauf bei Definitionen und Anwendungsbereich geachtet“ (ebda.). Die parallele Anwendung von EEWärmeG und EnEV sei handhabbar.
Novellierungsprozess 2012
Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht, wenn die Kälte technisch nutzbar gemacht wird entweder durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien.
Weiterführende Informationen und Dokumente
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Fragen und Antworten zum Wärmegesetz
- Portal Erneuerbare Wärme der AEE
- Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-Erfahrungsbericht) vom 20.12.2012
- Müller / Oschmann / Wustlich: EEWärmeG. Kommentar, 1.Aufl., München 2010, ISBN 978-3-406-58503-6
Quellen und Fußnoten
- ↑ Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Sie brachte weitergehende materielle Verpflichtungen
- ↑ Begründung zum EEWärmeG
- ↑ Bundesindustrieverband Deutschland - BDH (2011): Wechselwirkungen von EnEV und EEWärmeG.
- ↑ Auch die Installation von Wärmerückgewinnungsanlagen stellt eine anrechenbare Ersatzmaßnahme dar.
- ↑ BT-Drs. 17/423