Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
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EEWärmegesetze auf Länderebene
Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – mit wenigen Ausnahmen – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Nur Baden-Württemberg hatte zuvor bereits ein Landesgesetz verabschiedet (EWärmeG 2007). Regelungsmöglichkeiten der Länder bestehen hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude, sowie für eine weitergehende finanzielle Förderung sowie der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung von solarthermischen Anlagen im Neubau. Darüber hinaus können die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) regeln ggf. und abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln (Begründung EEWärmeG 2008).