Raumordnungsrecht
Steuerung der erneuerbaren Wärmeerzeugung im Rahmen der Regionalplanung
Solarthermie
Einzelne Regionalpläne enthalten Handlungsanweisungen in Form von "Zielen und Grundsätzen" zur Nutzung von Solarthermie. "Ziele" der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Zusätzlich ergibt sich gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Gemeinden bei der Bauleitplanung (d.h. z.B. der Ausweisung von Baugebieten) eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Insofern entsteht eine mittelbare Bindungswirkung für die Kommunen. Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen u.a. dann, wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Die Region Neckar-Alb formuliert im Regionalplan folgende "Ziele" (Z):
„Z (2) Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Rahmenbedingungen für die Sonnenenergienutzung (Südexposition der Hausdächer, Vermeidung von Beschattung) zu beachten.
Z (5) Durch die thermische Nutzung der Sonnenenergie kann ein baulicher Teil der Nutzwärme im Bereich Wohnen und Freizeit (z.B. Warmwasser, Schwimmbadbeheizung) abgedeckt werden. Solarkollektoren auf öffentlichen Gebäuden sollen Vorbildcharakter haben.“ Die algemeine Formulierung und der fehlende Raumbezug erschwerren allerdings die Umsetzung.
Der Regionalplan Stuttgart macht konkretere Vorschläge, die jedoch nur Empfehlungscharakter haben. „(1) Für eine verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist bei Umbauten und zum sparsamen Umgang mit Boden und Energien (Nachhaltigkeitsgedanken), vor allem aber bei neu zu errichtenden Gebäuden, auf eine verstärkte thermische Nutzung der Solarenergie hinzuwirken.
(2) Solche Anlagen sind verbrauchsnah in besiedelten Gebieten, in erster Linie an oder auf Gebäuden, als integrierte Fassadenelemente, auf Dach- oder Verkehrsflächen unterzubringen.“