Klimaschutzgesetzgebung
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Klimaschutzgesetz NRW
Das NRW-Klimaschutzgesetz 2013 wird als das erste derartige Gesetz in Deutschland bezeichnet. Es setzt feste CO2-Einsparungsziele bis 2020 und 2050. Bereits vor der Landtagswahl 2010 hatten die DUH, die Landesverbände von BUND und NABU, Germanwatch und Campact für die kommende Legislatur ein derartiges Klimaschutzgesetz gefordert. Klimaschutz in Deutschland könne ohne NRW als den größten Emittent von CO2 nicht gelingen.
Vereinbart wurde die Umsetzung eines Klimaschutzgesetzes in NRW dann im 2010 beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen der damals neugewählten rot-grünen Minderheitsregierung. Erst nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse konnte rot-grün diesen Plan umsetzen. Erster Arbeitsentwurf vom Februar 2011, Kabinettsbeschluss zur Umsetzung des Gesetzentwurfs am 21.06.2011; in der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass NRW etwa ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen emittiert und es bisher keine verbindlich festgelegten, langfristigen Ziele im Land gibt, um diese Emissionen zu reduzieren. Am 10. Oktober 2011 als Gesetzentwurf eingebracht, erste Landtags-Anhörung am 23.01.2012 (vgl. BUND NRW 31.01.2012). Wegen der Neuwahlen konnte das Gesetz dann nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden, daher die lange Zeit bis Februar 2013. Der Gesetzentwurf wurde aber bis auf eine kleine Änderung von § 2 nicht mehr verändert („Es wurde konkretisiert, dass die Ziele und Maßnahmen, die durch die Rechtsverordnung zum Klimaschutzplan verbindlich gemacht werden, in den Raumordnungsplänen umgesetzt werden müssen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können (vgl. [[1]]).
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
Klimaschutzgesetz von 17.07.2013 (http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/103572/); es wurde von der grün-roten Landesregierung mit den Stimmen der CDU-Fraktion verabschiedet und trat am 31.07. in Kraft. In Koalitionsvereinbarung war ein derartiges Gesetz vereinbart worden.
06.11.2012: Kabinett gibt Entwurf zur Anhörung frei
Ziel ist es, die vorhandenen Potenziale in Baden-Württemberg zu nutzen und gleichzeitig die Besonderheiten im Land zu berücksichtigen (Gesetzesbegründung S. 9)
Klimaschutzgesetz Hamburg
In Hamburg gibt es seit 25. Juni 1997 ein Klimaschutzgesetz, es war jedoch eher eine Zusammenstellung verschiedener Einzelmaßnahmen für mehr Klimaschutz: es enthält u.a. Regelungen zum Neuanschluss elektrischer Heizungen, Beschränkungen für Geräte der mechanischen Raumkühlung und Wärmeschutzanforderungen für Gebäude. Es ermächtigt zum Erlass von konkretisierenden Verordnungen.
Als Hintergrund für die frühe Gesetzgebung in HH wird das Interesse der Hansestadt am Klimaschutz genannt. Durch die nahe Lage an der Küste und die enorme wirtschaftliche Abhängigkeit vom Hamburger Hafen ist die Stadt sensibilisiert für zukünftige Auswirkungen des Klimawandels wie dem Meeresspiegelanstieg (Krupp 2001). HH hat sich zum Ziel gesetzt, klimapolitischer Vorreiter zu werden und dies mit entsprechenden Gesetzgebungen zu flankieren.
Dazu wurde schließlich im Dezember 2007 eine Klimaschutzverordnung verabschiedet, die am 01.07.2008 in Kraft getreten ist (Drs. 18/6803). Diese verschärfte bundespolitische Anforderungen der EnEV 2007 und nahm die geplanten Standards der EnEV 2009 bereits auf. Im Bereich von Neubauten ist die HH KliSchVO noch anspruchsvoller als die EnEV 2009.
Das Klimaschutzkonzept 2007-2012 beinhaltete verschiedene konkrete Maßnahmen. Mit der ersten Fortschreibung des Konzepts 2008 wurden erstmals die bundespolitischen Einsparungsziele bis 2020 und die Orientierung von minus 80 % bis 2050 berücksichtigt. Die Ziele, die bis 2012 erreicht werden sollten, wurden erreicht.
Eine Novelle des HHKliSchuG wurde angestrebt, allerdings bisher nicht umgesetzt (http://www.juramagazin.de/2-Aktueller-Handlungsschwerpunkt-Novellierung-des-Hamburgischen-Klimaschutzgesetzes-und-der-Hamburgischen-Klimaschutzverordnung-Am-1-Juli-2008-ist-mit-der-Hamburgischen-Klimaschutzverordnung-HmbKliSchVO-eine-erste-Verordnung-auf-der).
Aktuell gültig, als Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts, ist der Masterplan Klimaschutz vom 25.06.2013 (Drs. 20/8493): Der durch Gebäude verursachte CO2-Ausstoß soll bis zum Jahr 2050 um mind. 80 % reduziert werden. Städtische Wohnungsbauförderung für den Neubau ab 2012 nur noch für Passivhäuser.
Klimaschutzgesetz Berlin - gescheiterter Versuch
(vgl. u. a. http://www.bund-berlin.de/bund_berlinde/home/klima_und_energie/energiepolitik_gestalten/klimaschutzgesetz.html)
Im Referentenentwurf war zuletzt noch enthalten:
- Regelungen zur Versorgung mit Fernwärme,
- Verpflichtung zur Aufstellung von Wärmeversorgungsplänen
- Verbot des Beheizens von Außenflächen
- Regelung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Gebäudewärme sowie
- Schaffung einer Leitstelle für den Klimaschutz (vgl. DUH Rechtsgutachten 2010)
Nach vier Anläufen durch die Umweltsenatorin Lompscher (Die Linke) in den Jahren 2009 und 2010, die allesamt gescheitert waren an der Ablehnung des Finanzsenators Nussbaum (parteilos), die jedoch auch bei NGOs, Verbänden und den Grünen auf Ablehnung gestoßen waren, gab sie für die Legislaturperiode auf (bis September 2011). Nussbaum begründete seine Ablehnung stets mit dem Hinweis darauf, dass die Mieter und Vermieter damit belastet würden und die Auswirkungen „nicht überschaubar“ wären (http://www.wohnungswirtschaft-aktuell.de/einsatz-erneuerbarer-energien/).
Bisher gibt es keinen neuen Anlauf für ein neues Berliner Klimaschutzgesetz.
