Akteure mit Einfluss auf die Technikentscheidung

Handwerk

Aus- und Fortbildung

2003 wurde die Ausbildung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk neu konzipiert. Die bisherigen o. g. Ausbildungsgänge wurden zum „Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK)“ zusammengefasst. Damit ging eine Veränderung der Ausbildungsinhalte einher, die seither auch die Montage von Solaranlagen, Energieberatung und das Themenfeld Einsatz regenerativer Energie umfassen. Dadurch kamen Komponenten der Solartechnik und der Elektrotechnik zur Ausbildung hinzu. Im letzten Abschnitt der Ausbildung können jeweils die Zusätze „Schwerpunkt Umwelttechnik“, „Schwerpunkt Wärmetechnik“, „Schwerpunkt Gas- Wassertechnik“ oder „Schwerpunkt Klimatechnik“ gewählt werden. Der Anlagenmechaniker ist nach erfolgreicher Abschlussprüfung auch „Elektrofachkraft“ für festgelegte Tätigkeiten, z. B. für Tätigkeiten, die den Stromkreis ab der Unterverteilung bis beispielsweise zu einer Heizkreispumpe betreffen. Die ersten Anlagemechaniker für SHK haben Anfang 2007 ihre Ausbildung abgeschlossen.

Die Absolventen der früheren Ausbildungsgänge „Gas- und Wasserinstallateur“ sowie „Zentralheizungs- und Lüftungsbauer“ sind weiterhin darauf angewiesen, sich das Fachwissen etwa über berufsbegleitende Fortbildungsangebote anzueignen. Herstellerschulungen bieten daneben die Möglichkeit, einschlägiges Fachwissen – allerdings meistens produktbezogen – zu erwerben.

Hersteller

Großhandel

Schornsteinfeger

Aufgaben und Zuständigkeiten

Angesichts des abnehmendem Einsatz von Kohle- und Ölheizungen hat sich der Aufgabenschwerpunkt in den letzten 20 Jahren in Richtung Emissionskontrolle verschoben. Die Aufgaben des Schornsteinfegers beinhalten hoheitliche und nicht hoheitliche Tätigkeiten. Innerhalb des jeweiligen Kehrbezirk, der an einen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger vergeben wird, umfassen die „hoheitlichen“ Tätigkeiten

  • Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
  • Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheids
  • Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden

Bis 2012 waren alle Aufgaben in einer Hand. Ab 2013 können alle nicht hoheitlichen Aufgaben an jeden qualifizierten SHK-Handwerker vergeben werden, der die Berechtigung besitzt, Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. Zu den „nicht hoheitlichen“ Tätigkeiten gehören

  • Schornsteinkehrung
  • Abgaswegeüberprüfung
  • Immissionsschutzmessung; Grundlage hierfür ist die Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Der Vollzug der ordnungsrechtlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes und seiner Verordnungen entsprechend der Ersten Durchführungsverordnung zur 1. BImSchV 2010 ist somit fortan in geteilten Händen.

Schornsteinfegererhebungen

Für Haushalte mit Ölheizungen und Holzheizungen besteht eine regelmäßige Kehrpflicht (je nach Brennertyp alle 1-3 Jahre). Kehrpflicht, Immissionsmessungen und Feuerstättenschau führen dazu, dass diese Haushalte in der Regel mind. 1 x /Jahr aufgesucht werden. Für Gasheizungen besteht keine Kehrpflicht, so dass diese Haushalte ggf. in größeren Zeitabständen, z.B. im Rahmen von Immissionsschutzmessungen oder der Feuerstättenschau aufgesucht werden. Die Schornsteinfeger verfügen mit den Daten der Feuerstättenschau, dem Kehrbuch und den Immissionsschutzmessungen über detaillierte Daten. Diese sind aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen jedoch nicht frei zugänglich. Zum Teil wurden Daten über die Verbreitung von EE-Anlagen im Bestand im Rahmen von so genannten Schornsteinfegerbefragungen erhoben. Eine bundesweite repräsentative Schornsteinfegerbefragung wurde vom Institut für Wohnen und Umwelt 2010 im Auftrag des BBSR durchgeführt. Seit 2010 veröffentlicht der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks jährlich die Ergebnisse der „Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks“. Diese Erhebungen sind gegenwärtig die einzige Datenquelle, aus der die Art und Gesamtzahl der in Deutschland verwendeten Feuerungsanlagen, differenziert nach Brennstoffen, zu entnehmen ist. Diese Erhebungen sind freiwillig, eine grundsätzliche Melde- und Fortschreibungspflicht besteht derzeit nicht. Wegen des damit verbundenen zusätzlichen Aufwands haben die Schornsteinfegerinnungen eine gesetzliche Datenerhebungspflicht bisher abgelehnt. Da ab 2013 auch SHK-Handwerker mit besonderer Befähigung nicht-hoheitliche Aufgaben von Schornsteinfegern (z. B. Immissionsschutzmessungen) übernehmen können, wird die freiwillige Datengewinnung und –zusammenführung perspektivisch erschwert.

Energieberatungen

Land Brandenburg

Das Land Brandenburg hat aufgrund einer Selbstverpflichtung zur Wärmenutzungs- und Energie¬anwendungs¬beratung im Landesimmissionsschutzgesetz eine Landes-Energieagentur (ZAB-Energie) eingerichtet, die die Funktion einer unabhängigen Energieberatung für Industrie, Gewerbe und Kommunen erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung fand sich bereits im Vorschaltgesetz zum LImSchG von 1991. Nach § 9 Abs. 1 LImSchG heißt es: „Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungs¬körperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.“ Die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Bereich Energie, berät als nach § 9 LImSchG vorgeschriebene EnergieSpar-Agentur Unternehmen und Kommunen zu allen Fragen der Energieeffizienz und zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien.

Ein anderes Modell sind vom Land geförderte Energieagenturen als operative Plattformen, die ein breites Beratungsspektrum im Auftrag der Landesregierungen abdecken (z. B. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz).

Energieberatungen und Förderprogramme in den Ländern


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