Baurecht

Baugesetzbuch (BauGB)

Regelungsgehalt

Das BauGB 2011 regelt im Allgemeinen Städtebaurecht (1. Teil) die bundesweite Bauleitplanung und im Besonderen Städtebaurecht (2. Teil) die Bodenordnung sowie städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen. Das BauGB soll die Anforderungen des Fachplanungsrechts (Energierecht, Umweltrecht) bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien effektiv umzusetzen. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthält Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und konkretisiert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinden in den Bauleitplänen.

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

  • Inkrafttreten: 01. Juli 1987
  • Vereinigte das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 in einem Gesetz
  • Novelle 2004: EAG Bau „Klimaschutz wird ausdrücklich als eine Aufgabe im Rahmen der Stadtentwicklung festgeschrieben“ (§ 1 Abs. 5 BauGB)
  • „Klimaschutznovelle“ 2011: BauGBuaÄndG (Beschluss Bundestag 30.06.2011, Beschluss Bundesrat 8.7.2011, Inkrafttreten am 30.07.2011): geringfügige Abweichungen von Bestimmungen für Klimaschutz erlaubt; baurechtliche Erleichterungen der Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen. Ursprünglich war eine umfassendere Novelle des BauGB geplant gewesen, jedoch wurde diese „kleine Novelle“ auf Grund der Ereignisse in Fukushima und der Verabschiedung des Energiepakets der Bundesregierung im Juni 2011 vorgezogen.
  • Der Entwurf der „Innenentwicklungsnovelle“ 2013 sieht Änderungen in § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 Nr.1 BauGB vor. Mit der Novelle sollen Klimaschutz und Klimaanpassung auch in der städtebaulichen Sanierung rechtlich verankert werden. Mögliche gebietsbezogene energetische Maßnahmen sind z. B. die Versorgung durch Blockheizkraftwerke, Solaranlagen oder Fernheizung. Die Umsetzung solcher Maßnahmen liegt weiterhin im planerischen Ermessen der Kommunen.[1]

Die Klimaschutznovelle 2011

Die Erleichterung von KIimaschutzmaßnahmen bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden war bereits 2009 im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Regierung beschlossen worden. Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes (BauGBuaÄndG) wurden entsprechende Änderungen im BauGB eingefügt. Eine Erweiterung des Handlungsinstrumentariums von Kommunen im Klimaschutzbereich wurde jedoch nicht verwirklicht (vgl. Ekardt & Hehn 2011, 7 f.)[2]. Eine Neuformulierung und Klarstellung erfolgte z. B. bezüglich der Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB bestehen diese nun ausdrücklich sowohl auf bauliche als auch auf technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme und Kälte aus EE oder KWK.

Erweiterung der Handlungsoptionen im Zuge der Klimaschutznovelle 2011

Die nach der Klimaschutznovelle 2011 bestehenden Handlungsoptionen erstrecken sich nunmehr auf die energiesparende Siedlungsentwicklung sowie auf Festsetzungen im Bebauungsplan, mit der die regenerative Energieversorgung optimiert werden kann.

Energiesparende Siedlungsentwicklung

Städte und Gemeinden sind grundsätzlich für die planungsrechtliche Absicherung von Anlagen für Erneuerbare Energien (BauGB/BauNVO) zuständig. Festsetzungen zu „Klimaschutz und Energieeffizienz“ in Bauleitplänen müssen von einem rechtmäßigen städtebaulichen Erfordernis getragen sein. Ein solches Erfordernis ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB formuliert. Danach ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Rahmen der Bauleitplanung ein berücksichtigungsfähiger Belang.

Festsetzungen auf Ebene des Flächennutzungsplans

Die Kommunen können, neben einer vorausschauenden Flächennutzungsplanung, durch Energie einsparende Festsetzungen zur energiesparenden Siedlungsentwicklung beitragen. Dies können sie für den EE-Wärmebereich v. a. durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Kompaktheit der Gebäude sowie zur Bauweise der Gebäude erreichen.

Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen

Nach § 9 Abs. 1 BauGB können u. a. folgende Festsetzungen im Bebauungsplan vorgenommen werden:

  • Gebäudeausrichtung zur passiven Nutzung der Sonnenenergie und zur Verringerung des Energiebedarfs (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
  • Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b)
  • CO2-sparende Energieversorgungskonzepte (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 21 BauGB)

Vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB bieten im Vergleich zu den o. a. konventio-nellen Bebauungsplänen nach § 9 BauGB flexiblere Festsetzungsmöglichkeiten. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind vorhabenbezogene Bebauungspläne vom (eingeschränkten) Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ausdrücklich ausgenommen, so dass weitergehende Festlegungen getroffen werden können.

Stadtumbau und Stadtentwicklung

Weitere Ansatzpunkte bietet das Besondere Städtebaurecht. Danach bestehen im Rahmen des Stadtumbaus (§§ 171a bis d BauGB) sowie im Rahmen privater Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 f.), wonach ausgewählte Bereiche als so genannte Climate Improvement Districts deklariert werden können. Die Frage der Energieversorgung kann in den Konzepten zum Stadtumbau und zur Stadtentwicklung ein besonderes Gewicht bekommen.

Städtebauliche Verträge

Nach § 11 BauGB können im Rahmen Städtebaulicher Verträge Vereinbarungen zur Wärmeversorgung zwischen Investor und Kommune getroffen werden. Derartige Vereinbarungen können sich auf folgende Aspekte beziehen:

  • Nutzung der Kraft-Wärme-Koppelung (KWK) (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 4 BauGB),
  • Einhaltung von Mindeststandards zur Energieeffizienz (siehe EnEV 2009) und
  • Nutzung sonstiger Energieversorgungsanlagen, wie z. B. von Geothermieanlagen

Die Erleichterung von KIimaschutzmaßnahmen bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden war bereits 2009 im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Regierung beschlossen worden. Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes (BauGBuaÄndG) wurden entsprechende Änderungen im BauGB eingefügt. Eine Erweiterung des Handlungsinstrumentariums von Kommunen im Klimaschutzbereich wurde jedoch nicht verwirklicht (vgl. Ekardt & Hehn 2011, 7 f.). Eine Neuformulierung und Klarstellung erfolgte z. B. bezüglich der Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB bestehen diese nun ausdrücklich sowohl auf bauliche als auch auf technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme und Kälte aus EE oder KWK.

Nutzungspflichten

Nutzungspflichten durch Verordnungen

Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung kann auf kommunaler Ebene im Rahmen von untergesetzlichen Regelungen (Verordnung, Satzung) vorgegeben werden. Die Länder Hessen, Saarland und Hamburg haben Landesbauordnungen, welche den Einsatz der regenerativen Energien regeln. Auf dieser Basis können die Kommunen die Nutzung von Solarwärme in Neubaugebieten vorschreiben. In Hessen zum Beispiel könnten die Gemeinden "durch Satzung bestimmen, daß (...) im Gemeindegebiet oder in Teilen davon (...) bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen (...) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist (...)" (§ 81 Hessische Bauordnung - HBO). Nach Verabschiedung des EEWärmeG, das eine Nutzungspflicht im Neubaubereich vorgibt, könnten die Kommunen ihre Verordnungsmöglichkeiten dafür nutzuen, zur Umsetzung ehrgeiziger klimapolitischer Ziele über die Nutzungspflichten des EEWärmeG hinauszugehen. Die Kommunen haben bisher von dieser Möglichkeit nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht.

Nutzungspflichten durch Städtebauliche Verträge

Die hessische Kommune Vellmar hat mit dem Abschluss Städtebaulicher Verträge zur Umsetzung von Nutzungspflichten Neuland betreten. Sie schließt mit den Bauherren einer neuen Siedlung Verträge, in denen die Solaranlage vorgeschrieben ist. Das Ziel, alle Häuser eines neuen Stadtviertels mit Sonnenwärme zu versorgen, verfolgt Vellmar mit dem "Städtebaulichen Vertrag".

Nutzungspflichten in Bebauungsplänen

Ein Beispiel für die Verankerung von Nutzungspflichten in Bebauungsplänen (= Satzung) ist Hamburg. In ausgewählten Bebauungsplänen wurde dort die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Warmwasserbereitung vorgegeben. Die Hansestadt stützt sich dabei nicht hauptsächlich auf das Baugesetzbuch oder die Hamburgische Bauordnung, sondern auf das Hamburgische Klimaschutzgesetz von 1997. Dieses ermächtigt den Senat unter anderem, bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung vorzuschreiben.



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Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Krautzberger, Michael (2012): Klimaschutz als Aufgabe der Stadterneuerung und des Stadtumbaus, in: DVBl, Jg. 127, H. 2, 69-132 [1].
  2. Ekardt, Felix & Hehn, Nina (2011): Peak Oil: Postfossile Stadtentwicklung als BauGB-Ziel. Rechtsinterpretative und rechtspolitische Analysen im Kontext der BauGB-Novelle 2011. In: Zeitschrift für Umweltrecht, H. 9, 415 ff. [2]