EEWärmeG neu

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

  • EEWärmeG 2009
  • EEWärmeG 2011

Regelungsgehalt

Der Zweck des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern. Das Gesetz dient zudem der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten durch eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung und Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien.

Das EEWärmeG 2009 formuliert das Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis 2020 auf 14 % zu steigern. Zur Erreichung dieses Ziels legt das EEWärmeG Pflichten für die Nutzung Erneuerbarer Energien fest. Das EEWärmeG beinhaltet auch Regelungen zur solaren Kälte.

Das EEG 2009 knüpfte zur Erreichung des Ziels vorrangig an der einzelnen Wärme- oder Kälteerzeugungsanlage innerhalb eines Gebäudes an, da dies die gewachsene dezentrale Struktur der Wärme-/Kälteversorgung in Deutschland widerspiegelt. Erst die Novellierung 2011 ergänzte das Gesetz um Regelungen, die stärker auch die leitungsgebundene Wärmeversorgung betreffen (Anrechenbarkeit Fernwärme; Förderfähigkeit Nahwärmenetze).

Im EEWärmeG 2011 wurde der Stellenwert der solaren Kälte entsprechend der EU-Vorgaben („Gleichwertigkeit“) erhöht. Außerdem wurden ausgewählte Regelungen des EEWärmeG 2009 ergänzt und präzisiert (u. a. z. B. die Nachweispflicht). Die leitungsgebundene Wärmeversorgung wurde gefördert, indem Fernwärme als Ersatzmaßnahme bei der Nutzungspflicht anerkannt wurde und indem Wärmenetze im Rahmen des Marktanreizprogramms förderfähig sind. Ferner wurden die Kommunen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang ermächtigt.

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

EEWärmeG 2009

Das EEWärmeG wurde erstmals am 06. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Initiator ist die Bundesregierung. Der Entschließungsantrag zum EEWärmeG wurde vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gestellt. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hatte, wurde das EEWärmeG am 07. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Es trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.

EEWärmeG 2011

Die parlamentarischen Gremien diskutierten ab 2010 über die Novelle des EEWärmeG zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit dem EAG-EE 2010 (LINK) wurde die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (LINK [1]) in nationales Recht umgesetzt. Das EAG-EE führte im April 2011 schließlich u. a. zur Änderung des EEWärmeG (LINK). Das EEWärmeG wurde am 24. Februar 2011 beschlossen und trat zum 1. Mai 2011 in Kraft.

Abbildung : Entstehung und Fortschreibung des EEWärmeG (siehe Datei Abb. Rechtsentwicklung EEWärmeG)

Änderungen im EEWärmeG 2011

Es schrieb nunmehr vor, dass öffentliche Gebäude – auch die im Gebäudebestand – eine Vorbildfunktion im Hinblick auf die anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme übernehmen müssen. Ferner sollen die EU-Mitgliedsländer – sofern angemessen – bis Ende 2014 regeln, dass ab 2015 nicht nur in Neubauten, sondern auch bei größeren Renovierungen in privaten Bestandsbauten ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Hierdurch würde sich der Geltungsbereich des EEWärmeG ansatzweise auf den Bestand erweitern. Diese Mindestanforderung soll auch durch Fernwärme bzw. Fernkälte erfüllt werden können, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurden.

Nutzungspflichten und Ersatzmaßnahmen

TABELLE

(Änderungen/ Erweiterungen gegenüber 2009 in der rechten Spalte durch Fettdruck hervorgehoben)

Adressaten

Adressaten des Gesetzes sind Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden, über eine Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern verfügen und unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

Vollzug des EEWärmeG

Die Umsetzung des EEWärmeG ist Aufgabe der Bundesländer, die in eigener Verantwortung die nach Landesrecht zuständigen Behörden benennen. In einigen Ländern (z. B. Hessen) wurden die Zuständigkeiten für Aufsicht und für den genehmigungsrechtlichen Vollzug z. B. durch eine Änderung des Landesenergiegesetzes (in Hessen: Hessisches Energiegesetz) geregelt.

Zuständig für den Vollzug sind die Bauaufsichtsbehörden. Diese sind z. B. in den Kreisverwaltungsbehörden, Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt. Deren Entscheidungsgremien bestimmen auch die in ihrem Bereich zuständigen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) legt fest, dass Bauherrn einen bestimmten Anteil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Es erlaubt aber grundsätzlich so genannte Ersatzmaßnahmen, mit denen die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf andere Art und Weise erfüllt werden können.

So kann an die Stelle einer anteiligen Nutzung von solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und Geothermie sowie von Umweltwärme kann ersatzweise auch die überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus Abwärme bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten oder auch die Deckung des Wärmebedarfsaus einem Wärme- und Kältenetz, das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw. KWK gespeist wird.

Als Ersatzmaßnahmen[2] kommen u. a. Gebäudeeffizienzmaßnahmen in Frage. Ein vollgültiger Ersatz für die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien liegt auch vor, wenn das Gebäude im Vergleich zu den Mindestanforderungen der EnEV (LINK) ein deutlich höheres Maß an Energieeffizienz aufweist. Zwischen den im EEWärmeG zugelassenen Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien und den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können die Verpflichteten frei wählen.

Wer die Anforderungen der EnEV zu einem bestimmten Prozentsatz unterschreitet, hat seine Verpflichtung aus dem EEWärmeG bereits erfüllt. Die Möglichkeit der gegenseitigen Substitution von Gebäudeeffizienzmaßnahmen und EE-Wärmenutzung führen zu einer Aushöhlung des EEWärmeG in Bezug auf eine Förderung der EE-Wärmenutzung. Durch die Verknüpfung von EnEV und EEWärmeG muss der Bauherr die notwendigen Maßnahmen planen und nachweisen. Aus seiner Perspektive birgt die Substitutionsmöglichkeit Vorteile, denn sie ermöglicht ihm, die jeweils wirtschaftlich und energetisch sinnvollste Lösungen zu finden (vgl. BDH 2011).

Novellierungsprozess 2012

Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht, wenn die Kälte technisch nutzbar gemacht wird entweder durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien.

Weiterführende Informationen

Quellen


Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Sie brachte weitergehende materielle Verpflichtungen
  2. Auch die Installation von Wärmerückgewinnungsanlagen stellt eine anrechenbare Ersatzmaßnahme dar.