Einkommensteuer Durchführungsverordnung

In der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955 bezog sich der § 82a auf „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“. Darin enthalten waren Möglichkeiten der Abschreibung u.a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung war über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.

Auch nach der letzten Novelle des Paragraphen im Jahre 2010 ist diese Möglichkeit enthalten (EStDV 2010).