EnEV

Energieeinsparverordnung

1. Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV); vom 16. November 2001, BGBl. I S. 3085 (EnEV 2002)

Regelungsgehalt

Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, gemäß der Vorgaben des ENEG zur Minderung des Energieverbrauchs beizutragen.

Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess. Die Einführung eines Niedrigenergiehaus-Standards für den Neubau gelang mit der EnEV 2002 jedoch nicht. Durch die Verankerung der „Primärenergie" als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Ein großes Manko war aber, dass die Regelungen bis heute nur für Neu- oder Großumbauten gelten.

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland für Neubauten eingeführt, mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung[1] (1995) und die Heizungsanlagenverordnung[2] (1998). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft.

Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.

Entwicklung der EnEV nach saena

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/91/EG „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz übernommen. Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden vor. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten der neuen EnEV im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.

Nach der Verabschiedung des EEWärmeG wurde die EnEV 2009 unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf[3] für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.

Die nächste EnEV-Novelle war für 2012 geplant und sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Die Novelle kam jedoch 2012 nicht mehr zustande, die Bundesregierung verschob die Novellierung auf das nächste Jahr. Die Reduktionsziele sind zwischen den Ressorts (BMU und BMVBS) weiterhin strittig.

Zuständigkeit

Die Durchführung der EnEV liegt im Verantwortungsbereich der Länder. Dort sind in der Regel die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Maßgaben über energiesparende Wärmeschutzmaßnahmen und energiesparende Anlagentechnik in Gebäuden.


Quellen und Fußnoten

  1. Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995
  2. Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Deren Standards waren zuletzt 1998 verschärft worden
  3. IDW (2012, 11): Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4).