Energieeinspargesetze (EnEG)

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Einführung

Auf dieser Seite sind Gesetze und Verordnungen zu finden, die vornehmlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet sind. Hierzu gehören Enegieeinspargesetze (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit ihren Vorläufern. Das EnEG und die EnEV zielen auf die Energieeinsparung und CO2-Minderung im Bereich der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung. Während die EnEV unmittelbar gilt, beinhaltet das EnEG keine den Bürger unmittelbar verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben, sondern ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Energieeinsparungsgesetz des Bundes (EnEG)

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zielt darauf ab, in Gebäuden Energie zu sparen und nur soviel Energie zu verbrauchen, wie jeweils notwendig ist, um das Gebäude zweckdienlich zu nutzen. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung, Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen – beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die damit verbundenen Zusammenhänge in der internationalen und nationalen Rechtsentwicklung seit 1976 werden in einer Abbildung ("Umweltpolitische Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden") illustriert.

Modernisierungs- und Energieeinspargesetz (ModEnG 1978)

Das Modernisierungs- und Energieeinspargesetz (ModEnG 1978)[1] in der Fassung von 1978 gab die ersten Impulse zur öffentlichen Förderung von Bund und Ländern für die Modernisierung von Wohnungen und für Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in Wohnungen (s. § 1 ModEnG).

Rechtsentwicklung auf Bundesebene ab 1980

EnEG 1980

Das EnEG zielte in seiner ersten Fassung von 1976, die 1977 in Kraft trat, insbesondere auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie auf eine effiziente Anlagentechnik und deren Betrieb ab. Das EnEG war Grundlage der ersten Wärmeschutzverordnung. Das EnEG wurde bereits 1980 per Gesetz geändert und 2001 von D-Mark auf Euro umgestellt.

EnEG 2005

Die Richtlinie 2002/91/EG über das Energieprofil von Gebäuden, die am 04.01.2003 in Kraft trat, stellte die Grundlage für die erneute Änderung des EnEG 2005 dar. Entsprechend machte das EnEG 2005 nun weitere Vorgaben für energieeffiziente Gebäude und die Einführung von Energieausweisen im Bestand.

EnEG 2009

2008 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vor. Die Neufassung soll u. a. auch die Grundlagen für die Novelle der verschärften Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) schaffen. In der Sitzung vom 19. Dezember 2008 stimmte der Bundestag der 3. Änderung des Energieeinspargesetzes zu. Das geänderte EnEG 2009 trat zum 02. April 2009 in Kraft. Das EnEG 2009 trifft auch Regelungen zur Verteilung der Heizkosten und zur Energieeinsparung im Bestand sowie zu Überwachung und Bußgeldern.

EnEG 2013

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Das geänderte EnEG schafft die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der laufenden EnEV-Novelle vorgesehenen Änderungen. Es sieht außerdem eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021) vor. Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (s. Art. 1a EnEG 2013).

Energie(ein)spargesetze der Länder

Energieeinspargesetze sind nicht in allen Bundesländern vorhanden. Gesetze mit entsprechenden Bezeichnungen liegen in Berlin, Bremen und Hessen vor.

Hessische Energiespargesetze (HEnG)

Auch einige Länder haben Gesetze zur Energieeinsparung und Energieeffizienz erlassen. So war z. B. das Hessische Energiespargesetz vom 03. Juli 1985 das erste Landesgesetz dieser Art ("Gesetz über sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche Energienutzung in Hessen" – HEnG 1985). Die Zuständigkeit lag beim Wirtschaftsministerium. Ziel des Gesetzes ist eine sparsame, rationelle und umweltverträgliche Energienutzung im Gebäudebereich. Das Gesetz bezweckt darüber hinaus die Förderung von Energietechnologien, Anlagen und Konzepten (Beyer & Lippert 2009, 53)[2]. Es wurde 1990 geändert ("Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen" – HEnG 1990), wobei die Substanz als Fördergesetz für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wesentlichen erhalten blieb.[3] 2012 fand eine weitere Novellierung in Verbindung mit einer Umbenennung statt: Das Gesetz heißt nunmehr Hessisches Energiezukunftsgesetz 2012.

Ziele dieses Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Hessisches Energiezukunftsgesetz die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent. Zur Erreichung der Ziele gewährt das Land weiterhin Förderungen und führt sonstige Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich durch, jeweils im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.

Berliner Energiespargesetz

Das Berliner Energiespargesetz (BEnSpG 1990) wurde erstmals am 02. Oktober 1990 von der rot-grünen Landesregierung unter Bürgermeister Walter Momper verabschiedet. Nach Verabschiedung der 1. Novelle des Berliner Energiespargesetzes im Jahr 1995 (BEnSpG 1995) erhielt der Senat die Ermächtigung, eine Solaranlagenverordnung zu erlassen, nach der in „Neubauten (...) 60 % des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs über thermische Solaranlagen zu decken sind“ (§ 24 Abs. 4 BEnSpG). 2006 sollte das Gesetz abermals novelliert werden. Nachdem die 2. Novelle des Berliner Energiespargesetzes bereits die 1. Lesung und die Ausschussberatungen erfolgreich hinter sich gebracht hatte, wurde das Gesetz wenige Tage vor den Wahlen von der Tagesordnung genommen. Die Fassung von 1995 gilt somit bis heute fort.

Bremisches Energiegesetz

Das erste Bremische Energiegesetz wurde 1991 verabschiedet. Die letzte Forschreibung trat am 13.12.2011 in Kraft (BremEG).

Solar(anlagen)verordnungen

Israel

"Israel is the country with the oldest solar obligation, in force since 1980. The law's success has made it largely superfluous: today, more than 90 % of Israel's solar thermal market are in the voluntary segment, like installation on existing buildings, or systems bigger than required by law. Economies of scale, widespread awareness and training led to cost reductions. Typical payback times are around three of four years. People consider solar thermal systems an obvious component of buildings." [4]

Berliner Solaranlagenverordnung

Ab 1994 beschäftigten sich die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU im Berliner Abgeordnetenhaus mit der Frage, ob eine verpflichtende Regelung zum Einbau solarthermischer Anlagen für die Warmwasserbereitung bei Neubauten ein tauglicher Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen sein könnte. Dabei beschränkte sich die Betrachtung anfänglich lediglich darauf, ob bei der Mehrzahl von Gebäuden mit einem entsprechenden Warmwasserbedarf der ergänzende Einbau von Kollektoren technisch und architektonisch eine unüberwindbare Hürde darstellt oder nicht. Wesentlicher Impuls für eine dringliche Behandlung dieser Thematik waren die (nach dem Mauerfall) umfamgreichen Neubauplanungen, die in Berlin innerhalb der kommenden 20 Jahre realisiert werden sollten (Loy 1996)[5]. Aus diesen Überlegungen resultierte ein Entwurf für eine Solaranlagenverordnung, die auf das Berliner Energiespargesetz von 1995 gestützt wurde. Die Solaranlagenverordnung wurde einstimmig vom Abgeordetenhaus verabschiedet. Auf eine Intervention der Berliner Baulobby hin unterschrieb Senator Kleemann die Verordnung nicht, so dass sie nicht in Kraft trat. Der Baulobby gelang es, an Stelle der Verordnung eine freiwillige Selbstverpflichtung durchzusetzen, die sich allerdings als wenig erfolgreich erwies, da sie von der Bauwirtschaft nicht umgesetzt wurde (Marks 2001). Ein Anlauf, die Solaranlagenverordnung 2003 erneut auf den Weg zu bringen, blieb erfolglos.[6] Ein weiterer Anlauf, Baupflichten für erneuerbare und besonders effiziente Energien in Berlin einzuführen, wurde im Frühjahr 2006 unternommen. Dieses Mal sollten nicht nur die Neubauten sondern auch Wohngebäude, die ihre Heizungsanlagen oder die Gebäudehülle verändern, von der Baupflicht betroffen sein. Auch dieser Vorstoß scheiterte. Das Konzept der Berliner Solaranlagenverordnung war Modell für die erste spanische Solarverordnung, die 2000 in Barcelona in Kraft trat.

Kommunale und staatliche Solarverordnungen in Spanien

Barcelona war europaweit der Pionier für die Einführung einer solaren Nutzungsverpflichtung. Im Jahr 2000 trat in Barcelona die „ordenanca solar“ (nach dem Vorbild der Berliner Solaranlagenverordnung) in Kraft. Die Stadt hat ihre Kollektorfläche in wenigen Jahren mehr als verzehnfacht. Dieses Modell der Solarverordnung wurde schließlich in vielen Kommunen Spaniens (u.a. 2003 in Madrid) umgesetzt.

Am 17. März 2006 verabschiedete die spanische Regierung die neue technische Gebäuderichtlinie (CTE, Codigo Tecnico de la Edificacion). Die CTE regelt unter anderem die Nachhaltigkeit von Gebäuden und deren Energieeffizienz. Sie sieht, abhängig vom Warmwasserbedarf des Gebäudes, der Klimazone und dem zu ersetzenden konvetionellen Brennstoff (im Falle der Sanierung) einen obligatorischen solaren Deckungsgrad zwischen 30 und 70 % für die Warmwasserbereitung vor. Die kommunalen Solarverordnungen bleiben in Kraft, so lange sie über die Anforderungen der CTE hinausgehen. Der Einbruch der Bauwirtschaft in Spanien ab 2008 hat die positiven Effekte der CTE geschmälert. Jedoch gelten die solaren Nutzungspflichten als Treiber für den spanischen Solarthermiemarkt. Schätzungen zufolge waren über 80 % der Installationen durch die Nutzungspflichten (kommunal oder CTE) motiviert.[7] Weitere Länder mit solaren Nutzungspflichtenn (ebenfalls etwa seit 2006) sind Italien, Irland und Portugal (ebda.)

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. vgl. https://beck-online.beck.de/default.aspx?toc=bibdata%2Fkomm%2FBoerstinghausMiethoeheHdb_1%2FBuch%2Ftoc%2FBoerstinghausMiethoeheHdb.toc.htm&vpath=bibdata%2Fkomm%2FBoerstinghausMiethoeheHdb_1%2FModEnG%2Fcont%2FBoerstinghausMiethoeheHdb.ModEnG.G14.htm
  2. Beyer, Dietrich & Lippert, Michael (2009): Rechtliche Voraussetzungen einer Steigerung der Energieeffizienz durch Wärmecontracting in der Wohnungswirtschaft als Beitrag zu Energiesicherheit und Klimaschutz. In: Bayer, Walter (Hrsg.) 2009: Energieeffizienz im Wohnungsbestand durch Contracting. Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, S. 17-88.
  3. vgl. hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH (2014): Land Hessen – energierechtlicher Rahmen. Online verfügbar unter http://www.hessenenergie.de/Infob/ERecht/er-hess/er-hess.shtml (letzter Zugriff: 27.03.2014).
  4. ESTIF, Online vefügbar unter http://www.estif.org/policies/solar_ordinances/ (letzter Zugriff: 27.03.2014).
  5. Loy, Detlef (1996): Die Berliner Solaranlagenverordnung – Gibt es Alternativen zur staatlich vorgeschriebenen Nutzung von Solarenergie? Online verfügbar unter http://www.loy-energie.de/autor/ver%F6ff/ver%F6ff-2.htm (letzter Zugriff: 27.03.2014).
  6. Näheres zur Geschichte der fast eingeführten Solaranlagenverordnung s. Rogall, Holger (o.J.): Solaranlagenverordnung: Warum Berlin scheiterte. Rogall war 1991-2001 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses (u.a. umweltpolitischer Sprecher und Sprecher in der Enquete-Kommission "Zukunftsfähiges Berlin").
  7. ESTIF, Online vefügbar unter http://www.estif.org/policies/solar_ordinances/ (letzter Zugriff: 27.03.2014).



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