Energieeinsparverordnung (EnEV) und Vorläufer

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Mit der Verabschiedung der Energieeinsparverordnung 2002 wurden die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung zusammengeführt. Grundlage der EnEV ist das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung von 1980 (EnEG 1980).

Regelungsgehalt

Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, zur Minderung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen.

Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess.

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland zunächst für Neubauten eingeführt. Mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.

Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung

Abbildung 1: Rechtliche Meilensteine für die Energieeinsparung in Gebäuden

EnEV 2002

Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV 1995) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1998). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft. Durch die Verankerung der „Primärenergie" als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Die vorgesehenen Standards liegen über denen des "Niedrigenergiehauses". Die Verabschiedung ambitionierterer Standards für den Neubau gelang im ersten Schritt nicht.[1]

EnEV 2004

Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte. Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz (EnEG 2005) novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz (EnEG) übernommen.

EnEV 2007

Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.

EnEV 2009

Nach der Verabschiedung des EEWärmeG wurde die EnEV unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf[2] für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. Mit der Novelle der EnEV 2009 wurde der darin festgelegte Standard als „Niedrigenergiehaus“ bezeichnet.

Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG.Die Parallelität der Rechtsbereiche "Energieeinsparung/Effizienz" und "Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmequellen" bereitet im Hinblick auf die vielfach notwendige Kombination von Maßnahmen aus beiden Bereichen zur Erreichung der geforderten Standards in der Anwendung Probleme.

Die für 2012 geplante EnEV-Novelle sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Sie kam jedoch 2012 nicht mehr zustande.

EnEV 2014

Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Am 11.10.2013 haben die Länder der novellierten Energieeinsparverordnung im Bundesrat unter dem Vorbehalt zahlreicher Maßgaben zugestimmt. Der Bundesrat möchte zum einen die Transparenz der Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden – zum Beispiel in Immobilienanzeigen und Energieausweisen – für die Verbraucher erhöhen. Zudem möchte der Bundesrat mit den Änderungen unnötige Bürokratie vermeiden und die Anwendbarkeit der Vorschrift insgesamt erleichtern. Die grundlegende Überarbeitung soll sich nach dem Willen des Bundesrates darauf richten, mehr Transparenz und erhebliche Vereinfachungen zu erreichen. Eine wichtige Maßnahme für mehr Rechtsklarheit ist die Zusammenführung von EnEG (als Grundlage der EnEV) und EEWärmeG, die allerdings noch aussteht. Die Bundesregierung stimmte mit ihrem Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013 allen verbindlichen Maßgaben, die der Bundesrat gefordert hatte, zu. Das Verordnungsgebungsverfahren kann nun mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch 2013 abgeschlossen werden. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung zum 01. Mai 2014 in Kraft.[3] [4]

Begrenzung des Heizwärmebedarfs durch die EnEV

Tabelle 1: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die EnEV









Standards für den Heizwärmebedarf

  • Niedrigenergiestandard:
Heizwärmebedarf EFH ≤ 70; MFH ≤ 55 kWh pro m² Wohnfläche (EnEV 2002)[5]
KfW-Effizienzhaus 85 (EnEV 2009) ≤ 55 kWh/(m²•a)
KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV 2009) ≤ 45 kWh/(m²•a)
KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009) ≤ 35 kWh/(m²•a)
KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009) ≤ 25 kWh/(m²•a)
  • Niedrigstenergiestandard:
Niedrigstenergiegebäude haben gem. Art. 2 Abs. 2 2010/31/EU (EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) einen „fast bei Null liegende[n] oder sehr geringe[n] Energiebedarf“. Ab Ende 2020 sollen gem. Art. 9 2010/31/EU alle privaten Neubauten, ab Ende 2018 alle öffentlichen Neubauten als Niedrigstenergiegebäude mit hoher Gesamtenergieeffizienz realisiert werden.
Konkrete Verbrauchswerte, beruhend auf dem Jahresbedarf, müssen durch die europäischen Mitgliedsstaaten bis dahin definiert werden.
  • Passivhausstandard:
Der Jahres-Heizwärmebedarf, der bei einem Passivhaus ≤ 15 kWh/(m²•a) ist, wird gem. LEG/PHI-Verfahren (PHPP) auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bilanziert.
  • Plusenergiehaus:
Das Plusenergiehaus hat eine jährlich positive Energiebilanz. Seit 2011 gibt es in Berlin vom BMVBS/BMVI das Muster-Effizienzhaus Plus mit Elektromobilität.

Heizungsanlagenverordnung

Regelungsgehalt

Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium.

Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreise entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.

Rechtsentwicklung

HeizAnlV 1978

Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen verbessern. Sie bezog sich auf Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten sowie Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a. durch

  • die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.)
  • die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z. B. Fußbodenheizung) und
  • die Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas

erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten. Die Standards wurden sukzessive verschärft.

HeizAnlV 1982

Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert.

HeizAnlV 1989

In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.

HeizAnlV 1994

Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie 92/42/EWG. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln.

Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.

Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter „Passivhäuser“ möglich waren.[6]

HeizAnlV 1998

In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der EnEV auf.

Wärmeschutzverordnung

Regelungsgehalt

Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie SAVE zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) gingen 2002 in der EnEV auf.

Rechtsentwicklung

WärmeschutzV 1977

Die WärmeschutzV 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12). Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.

WärmeschutzV 1982

Die Zweite WärmeschutzV wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen / Renovierungen erfüllt werden.

WärmeschutzV 1995

Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzV, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie SAVE. Die Wärmeschutzverordung war mehrfach Diskussionsgegenstand in den damaligen BLAK "Energie und Umwelt".

Wichtigste Neuerungen waren:

  • Die Anforderungen für neue Gebäude wurden – abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis – verschärft. Diese Verschärfung sollte den technischen Neuerungen (Wärmeschutzverglasung sowie Einbau von Wärmetauschern zur Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverlusten), die zu „solaren Gewinnen“ führen können, Rechnung tragen.
  • Als Zielgröße wurde ab 1995 der Jahres-Heizwärmebedarf festgelegt. Es bestand aber Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann.
  • Es wurde ein Wärmebedarfsausweis (§ 12) eingeführt, der die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG darstellen und zu einer effizienteren Energienutzung beitragen soll.

Begrenzung des Heizwärmebedarfs im Neubau durch die WärmeschutzV

Tabelle 2: Begrenzung des Heizwärmebedarfs Qh (Neubau) durch die WärmeSchV

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. IWU (2001): Guter Ansatz – schwache Standards: die neue Energieeinsparverordnung; Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 29. November 2000 bzw. Kabinettsbeschluss vom 7. März 2001; Bearb.: Loga, T.; Diefenbach, N.; Born, R.; Darmstadt März 2001.
  2. vgl. IDW (2012): Energetische Modernisierung des Gebäudebestandes: Herausforderungen für private Eigentümer. Online verfügbar unter: http://www.iwkoeln.de/_storage/asset/88465/storage/master/file/3814937/download/Gutachten-Energetische_Modernisierung.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014), S. 11: "Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)".
  3. vgl. Tuschinski, Melita (2014): Überblick der Geschichte der Energiespar-Regeln für Gebäude.
  4. vgl. dena (2013): Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Zusammenfassung. Stand: 22.11.2013.
  5. Vgl. Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) (2002): http://www.iwu.de/fileadmin/user_upload/dateien/energie/werkzeuge/die_enev_und_das_neh.pdf (letzter Zugriff: 03.07.2014).
  6. BBSR (o.J.): Heizungsanlagenverordnung 1994. Online verfügbar unter http://www.bbsr-energieeinsparung.de/cln_032/nn_1025208/EnEVPortal/DE/Archiv/HeizanlV/HeizanlV1994/1994__node.html?__nnn=true (letzter Zugriff: 27.03.2014).



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