Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Regelungsgehalt

Der Zweck des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern. Das Gesetz dient zudem der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten durch eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung und Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien.[1]

Das EEWärmeG 2009 formuliert das Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis 2020 auf 14 % zu steigern. Zur Erreichung dieses Ziels legt das EEWärmeG Pflichten für die Nutzung Erneuerbarer Energien fest. Das EEWärmeG beinhaltet auch Regelungen zur solaren Kälte.

Das EEG 2009 knüpfte zur Erreichung des Ziels vorrangig an der einzelnen Wärme- oder Kälteerzeugungsanlage innerhalb eines Gebäudes an, da dies die gewachsene dezentrale Struktur der Wärme-/Kälteversorgung in Deutschland widerspiegelt. Erst die Novellierung 2011 ergänzte das Gesetz um Regelungen, die stärker auch die leitungsgebundene Wärmeversorgung betreffen (Anrechenbarkeit Fernwärme; Förderfähigkeit Nahwärmenetze).[2]

Im EEWärmeG 2011 wurde der Stellenwert der solaren Kälte entsprechend der EU-Vorgaben („Gleichwertigkeit“) erhöht. Außerdem wurden ausgewählte Regelungen des EEWärmeG 2009 ergänzt und präzisiert (u. a. z. B. die Nachweispflicht). Die leitungsgebundene Wärmeversorgung wurde gefördert, indem Fernwärme als Ersatzmaßnahme bei der Nutzungspflicht anerkannt wurde und indem Wärmenetze im Rahmen des Marktanreizprogramms förderfähig sind. Ferner wurden die Kommunen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang ermächtigt.

Abbildung 1: Umweltpolitische Meilensteine des EEWärmeG

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

EEWärmeG 2009

Das EEWärmeG wurde erstmals am 6. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Initiator ist die Bundesregierung. Der Entschließungsantrag zum EEWärmeG wurde vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gestellt. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hatte, wurde das EEWärmeG am 07. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Es trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.

EEWärmeG 2011

Die parlamentarischen Gremien diskutierten ab 2010 über die Novelle des EEWärmeG zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.[3] Mit dem EAG-EE 2010 (Europarechtsanpassungsgesetz) wurde die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie[4] in nationales Recht umgesetzt. Das EAG-EE führte im April 2011 schließlich u. a. zur Änderung des EEWärmeG. Das EEWärmeG wurde am 24. Februar 2011 beschlossen und trat zum 1. Mai 2011 in Kraft.

Änderungen im EEWärmeG 2011

Es schrieb nunmehr vor, dass öffentliche Gebäude – auch die im Gebäudebestand – eine Vorbildfunktion im Hinblick auf die anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme übernehmen müssen. Ferner sollen die EU-Mitgliedsländer – sofern angemessen – bis Ende 2014 regeln, dass ab 2015 nicht nur in Neubauten, sondern auch bei größeren Renovierungen in privaten Bestandsbauten ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Hierdurch würde sich der Geltungsbereich des EEWärmeG ansatzweise auf den Bestand erweitern. Diese Mindestanforderung soll auch durch Fernwärme bzw. Fernkälte erfüllt werden können, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurden.

Nutzungspflichten und Ersatzmaßnahmen

Tabelle 1: Vergleich EEWärmeG 2009 und EEWärmeG 2011 (Änderungen/Erweiterungen ggü. 2009 in der rechten Spalte durch Fettdruck hervorgehoben)

























Adressaten

Adressaten des Gesetzes sind Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden, über eine Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern verfügen und unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

Vollzug des EEWärmeG in den Ländern

Der Vollzug der ordnungsrechtlichen Vorgaben des EEWärmeG ist Aufgabe der Bundesländer. Diese benennen in eigener Verantwortung die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständig für den Vollzug sind i. d. R. die Bauaufsichtsbehörden. Diese sind z. B. in den Kreisverwaltungsbehörden, Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt. Deren Entscheidungsgremien bestimmen auch die in ihrem Bereich zuständigen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Form der Festlegung von Zuständigkeiten und Durchführungsvorschriften variiert. Nach Ziehm (2010, 413 ff.)[5] bestanden in den Ländern 2010 erhebliche Vollzugsdefizite, weil keine Zuständigkeitsregelungen oder Durchführungsvorschriften erlassen wurden, z. T. dadurch, dass erlassene Bestimmungen nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden.

Folgende Beispiele illustrieren die Praxis in den Ländern:

In Bayern hat das StMWIVT am 23.02.2011 einen Vollzugshinweis "Erneuerbares-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) – Regelung der Zuständigkeit für den Vollzug in Bayern" veröffentlicht. Danach sind für den Vollzug des EEWärmeG die Kreisverwaltungsbehörden, die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen. Bei Bauvorhaben des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks ist die jeweilige Baudienststelle zuständig; bei Bauvorhaben von Landkreisen und Gemeinden sind diese zuständig.

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Nutzungspflicht nach EEWärmeG ist in Nieder­sachsen ebenfalls den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für Gebäude des Bundes und des Landes ist das Niedersächsische Finanzministerium zuständig. Die in § 11 Abs. 1 EEWärmeG enthaltene Pflicht, durch geeignete Stichpro­benverfahren die Erfüllung der Nutzungspflicht und die Richtigkeit der Nach­weise zu kon­trollieren, wird von diesen Behörden in eigener Zuständigkeit und in eigenem Er­messen durchgeführt.

In Hessen sind die Zuständigkeiten für den Vollzug des EEWärmeG durch eine Ergänzung im Hessischen Energiegesetz (HEnG) geregelt:

  • Zuständig ist in kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Sie bestimmen, welche Ämter mit den Vollzugsaufgaben betraut werden. Dies sind dann auch die zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
  • Obere Aufsichtsbehörde sind die drei hessischen Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt. Diese Behörden sind zuständig für Anträge auf Befreiung von den Pflichten nach dem EEWärmeG.

Die Regierungspräsidien sind auch zuständig für die Durchführung von Stichproben zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach dem EEWärmeG. [...] Grundlage für die Auswahl einer für Hessen repräsentativen Stichprobe mit der erforderlichen bautechnischen und regionalen Streuung ist die statistische Dokumentation der eingehenden Nachweise, Anzeigen und Anträge nach dem EEWärmeG, die von den zuständigen Behörden auf der Ebene der Kommunen und Landkreise geführt wird.

  • Oberste Aufsichtsbehörde ist das in Hessen für Energierecht zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

In Thüringen wurde eine "Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich" erarbeitet. Der Kabinettentwurf war 2013 noch nicht verabschiedet.

In Brandenburg wird die Vollzugsaufgabe durch die unteren Bauaufsichtsbehörden (gemäß Landesbauordnung) vorgenommen. Bis 2013 gab es noch keine darüber hinausgehende landesrechtliche Zuständigkeitsregelung zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben.

Berichtspflichten

Nach § 18a EEWärmeG haben die Länder bis zum 30. Juni 2011 der Bundesregierung über die Nutzung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu berichten. Die Länder berichten überwiegend über Umsetzung der Vollzugsaufgaben in den Ländern, v.a. darüber, ob und wie die Einhaltung der Nutzungspflicht in den Ländern z.B. im Rahmen des Bauordnungsrechts überprüft wird. Über die Effekte der Einführung einer Nutzungspflicht wird nicht berichtet.

Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen bzw. Verordnungen

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) legt fest, dass Bauherren einen bestimmten Anteil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Es erlaubt aber grundsätzlich so genannte Ersatzmaßnahmen, mit denen die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf andere Art und Weise erfüllt werden können.

So kann an die Stelle einer anteiligen Nutzung von solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und Geothermie sowie von Umweltwärme ersatzweise auch die überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus Abwärme bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten oder auch die Deckung des Wärmebedarfs aus einem Wärme- und Kältenetz, das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw. KWK gespeist wird.

Als Ersatzmaßnahmen[6] kommen u. a. Gebäudeeffizienzmaßnahmen in Frage. Ein vollgültiger Ersatz für die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien liegt auch vor, wenn das Gebäude im Vergleich zu den Mindestanforderungen der EnEV ein deutlich höheres Maß an Energieeffizienz aufweist. Zwischen den im EEWärmeG zugelassenen Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien und den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können die Verpflichteten frei wählen.

Wer die Anforderungen der EnEV zu einem bestimmten Prozentsatz übererfüllt, hat seine Verpflichtung aus dem EEWärmeG damit bereits erfüllt. Die Nutzung erneuerbarer Wärmequellen ist dann nicht mehr erforderlich. Die Möglichkeit der Substitution einer EE-Wärmenutzung durch Gebäudeeffizienzmaßnahmen führt zu einer Aushöhlung der EE-Nutzungspflicht. Aus der Perspektive des Bauherren birgt die Substitutionsmöglichkeit Vorteile, denn sie ermöglicht ihm, die jeweils wirtschaftlich und energetisch sinnvollste Lösung zu finden.[7] Diese Flexibilität wurde von den Vertretern der Substitutionspflicht (Grundeigentümerverbände, Wohnungswirtschaft etc.) als unabdingbar für die politische Durchsetzbarkeit einer Nutzungspflicht erachtet.

Novellierungsprozess ab 2012

Abbildung 2: Rechtsentwicklung des EEWärmeG (Datum entspricht Inkrafttreten)

Das Ziel der Deckung von 14 % des benötigten Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien wird voraussichtlich nicht erreicht. Nach der RL 2009/28/EG, Art. 13 Abs. 4, sollen die Mitgliedsstaaten bis Ende 2014 eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälterzeugung sowohl für neue als auch für alte Gebäude bis zum 31. Dezember 2014 umsetzen. Deutschland hat der Umsetzungspflicht mit dem EEWärmeG 2009 und seiner Novellierung von 2011 bereits entsprochen. Ob die darin festgelegte Reichweite genügt oder ob nach den Vorgaben der RL 2009/28/EG die Pflicht besteht, nicht nur öffentliche Altbautenden, sondern den Altbestand vollständig in den Anwendungsbereich des EEWärmeGs einzubeziehen, ist umstritten. Derzeit ist fraglich, ob eine Nutzungspflicht für den Gebäudebestand, die über die in der Fassung von 2011 getroffene Nutzungspflicht für öffentliche Bestandsgebäude hinausgeht, eine politische Mehrheit findet.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Begründung EEWärmeG 2008: Konsolidierte Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658.
  2. Müller / Oschmann / Wustlich: EEWärmeG. Kommentar, 1. Aufl., München 2010, ISBN 978-3-406-58503-6.
  3. Ein erster Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-Erfahrungsbericht) für die Jahre 2009-2011 wurde am 20.12.2012 veröffentlicht.
  4. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Sie brachte weitergehende materielle Verpflichtungen.
  5. Ziehm, Cornelia (2010): Vollzugsdefizite im Bereich des Klimaschutzrechts.
  6. Auch die Installation von Wärmerückgewinnungsanlagen stellt eine anrechenbare Ersatzmaßnahme dar.
  7. BDH (2011): Wechselwirkungen von EnEV und EEWärmeG.



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