Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)

EE-Wärmegesetze auf Länderebene

Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – mit wenigen Ausnahmen – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Regelungsmöglichkeiten der Länder bestehen hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude, sowie für eine weitergehende finanzielle Förderung und der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung von solarthermischen Anlagen im Neubau. Darüber hinaus können die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) und ggf. abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln.[1]

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit - BLAG KliNa bildet mit der Arbeitsgruppe EEWärmeG eine Schnittstelle zwischen der Bundes- und der Länderebene.

Baden-Württemberg

EWärmeG 2008

Das Land Baden-Württemberg verabschiedete am 20. November 2007 ein Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), das zum 01. Januar 2008 in Kraft trat (EWärmeG 2008).[2] In Baden-Württemberg galt mit der Einführung des EWärmeG 2008 eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau und im Gebäudebestand.Im Neubau müssen 20 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Im Bestand ist ein Anteil von mindestens 10 % vorgeschrieben. Im Bestand greift das EWärmeG, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Hausbesitzer können den Anteil von 10 % erbringen, indem sie eine bestimmte Fläche solarthermischer Kollektoren installieren, Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 oder Bioheizöl mit mindestens 10 % Anteil aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden. Alternativ können die Anforderungen durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden. Ein ursprünglich im Entwurf des Bundesgesetzes enthaltener Ausschluss von Bundesfördermitteln für gesetzlich vorgeschriebene Klimaschutzvorgaben wurde auf Drängen Baden-Württembergs korrigiert. Dadurch konnte eine Benachteiligung Baden-Württembergs abgewendet werden. Besitzer älterer Wohngebäude können trotz der landesgesetzlichen Vorgaben auch künftig Fördermittel des Bundes für den Einsatz von EE-Wärmetechnologien erhalten.[3]

Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013

Im Rahmen der Fortschreibung unter der rot-grünen Landesregierung ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme bei Bestandsgebäuden von 10 auf 15 % vorgesehen.[4] Konkret bedeutet dies, dass Hausbesitzer, die Solarthermie als Erfüllungsoption einsetzen, in Zukunft 0,07 m2 Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren müssen. Bisher reichten hier 0,04 m2 aus. Das Gesetz soll auch auf Nichtwohngebäude (z. B. Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels) ausgedehnt werden, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem EEWärmeG (Wohngebäude und öffentliche Gebäude) bedeutet. Die Gesetzesnovellierung wird voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten. Da für neue Wohngebäude bereits die bundesweiten Vorschriften des EEWärmeG greifen, verliert das Landesgesetz für diese seine Gültigkeit.

Im Bestand sind Solarthermieanlagen im Vergleich zu Wärmepumpen im Vorteil, da die Umstellung auf Wärmepumpen mit einem höheren Umbau- und Sanierungsaufwand verbunden ist als die Einkopplung von Solarthermieanlagen in ein Heizungssystem. Die Erfüllung der Nutzungspflicht durch Solarthermieanlagen erweist sich aber als weniger konkurrenzkräftig zur Bioölbeimischung. Dies führt zu dem Effekt, dass Ölheizungen beibehalten und Bioöl beigemischt wird - eine im Grunde unerwünschte Entwicklung. Mit dem neuen Gesetz soll die Option, Bioöl zu verheizen, gestrichen werden. Biogas darf aber weiterhin zur Erfüllung der Anforderungen verheizt werden, wenn auch unter deutlich restriktiveren Auflagen. Da Solarthermieanlagen oftmals mit Gasheizungen gekoppelt werden, ist fraglich, ob nicht die Option der Biogasbeimischung weiterhin ein Hemmnis für die Installation von Solarthermieanlagen darstellt.

Nordrhein-Westfalen

Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen den rot-grünen Regierungsparteien enthält eine Vereinbarung zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie, wonach die Erfahrungen des EWärmeG Baden-Württemberg ausgewertet werden sollen. Auf dieser Basis soll eine gesetzliche Regelung für Nordrhein-Westfalen eingeführt werden.

http://www.gruene-nrw.de/fileadmin/user_upload/landesverband/gruene-nrw/aktuelles/2010/koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_Rot-Gruen_NRW_2010-2015.pdfFetter Text


Thüringen

Der Entwurf für das Th-EE-WärmeG ist noch im Konzeptstadium. Er wurde bisher nur zwischen den Ressorts und noch nicht offiziell im Landtag behandelt. Dertzeit befassen sich drei Arbeitsgruppen mit den zentralen Problemkreisen bzw. Adressaten:

  • Gebäudeeigentümer: Vorgesehen ist, dass jeder (auch private Haushalte) einen Energiesparplan ("Energiecheck") vorlegen. Darin soll der aktuelle energetische Zustand eerfasst und ein Konzept zur Erreichung der Energieeinsparzeile erstellt werden. Offen ist, wie die dafür entstehenden finanziellen Mehrbelastungen abgepuffert werden. Für darüber hinausgehende Verpflichtungen im Bestand werden derzeit keine politischen mehrheiten gesehen.
  • Kommunen sollen verpflichtet werden, kommunale Wärmekonzepte zu erstellen und zu veröffentlichen. Hierzu läuft ein Forschungsvorhaben, dass Parameter und Indikatoren für ein Wärmebedarfs-Berechnungsmodell ermittelt, damit die Kommunen Wärmekonzepte mit geringerem Aufwand erstellen können. Außerdem sollen die Kommunen Wärmenetze für leitungsgebundene Wärme ausbauen. Um diese Verpflichtung umzusetzen, hälten die thüringischen Kommunalvertreter eine Bundesregelung für notwendig.
  • Wärmeversorger sollen verpflichtet werden, einen Mindestanteil an EE-Wärme bereitzustellen. Strittig ist, ob eine Quote vorgegeben werden soll oder ob der CO2-Minderungsanteil ausschlaggebend für die Festlegung des Mindestanteils sein soll. Hier ist der AGFW ist der Auffassung, dass eine solche Vorgabe auf Bundesebene geregelt werden müsse.

PDF des Konzeptes für eine Th-EWärmeG? Thüringische EE-Wärmestrategie?

Saarland

Aktuellen Stand recherchieren den Gesetzesentwurf für ein Saarländisches Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (SEEWärmeG): Das Saarland plant die Einführung eines saarländischen Energien Wärmegesetzes (SEEWärmeG). Ein Gesetzesentwurf wurde erstellt und befindet sich in der Abstimmungsphase mit den Koalitionspartnern (wann?)

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Begründung EEWärmeG 2008: Konsolidierte Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658.
  2. Entwurf des Erneuerbare Wärme-Gesetz – EWärmeG: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.10.2007 (Drs. 14/1781), kommentiert.
  3. Das Landesgesetz verpflichtete das Landesumweltministerium zur Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des Gesetzes bis zum 1. April 2011. Vgl. Erfahrungsbericht nach § 4 Abs. 9 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden Württemberg (EWärmeG) vom 03.08.2011 (Drs. 15/399), online unter http://www9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0399_d.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).
  4. Landesregierung (2013): Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11.06.2013, online unter http://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-energiewende/intern/PDF/Anlage_Eckpunkte.pdf (letzter Zugriff 24.01.2014).



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