Erneuerbare-Wärme-Gesetze in den Ländern

EE-Wärmegesetze auf Länderebene

Der Bund hat mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – mit wenigen Ausnahmen – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht. Regelungsmöglichkeiten der Länder bestehen hinsichtlich der Einbeziehung des Altbaus, also der vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude, sowie für eine weitergehende finanzielle Förderung und der Festlegung höherer Mindestkollektorflächen bei der Nutzung von solarthermischen Anlagen im Neubau. Darüber hinaus können die Länder die Behördenzuständigkeit (§ 12) und ggf. abweichende Vorschriften zum Vollzug regeln.[1]

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität – Nachhaltigkeit – BLAG KliNa bildet mit der Arbeitsgruppe EEWärmeG eine Schnittstelle zwischen der Bundes- und der Länderebene.

Baden-Württemberg

EWärmeG 2008

Die Initiative für das EWärmeG geht auf den damaligen Fraktionsvorsitzendender CDU, Stefan Mappus, zurück. Die Eckpunkte des Gesetzes wurden in der Fraktion erarbeitet. Die Rahmenbedingungen zur Einführung von Nutzungspflichten für erneuerbare Energien (mit einer Sonderrolle der Solarthermie als „Ankertechnologie“ im Bestand) waren günstig und wurden durch die zahlreichen Klimaschutzaktivitäten auf Ebene der EU und des Bundes unterstützt, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschienen ebenfalls günstig. Der Gesetzentwurf wurde durch einen ressortübergreifenden Arbeitskreis (UM, WM,FM, JuM, MLR…) erarbeitet und anschließend einem breiten Beteiligungsverfahren unterzogen. Der Entwurf auch Unterstützung aus der Opposition (GRÜNE) und konnte somit mit der Zustimmung aller Parteien verabschiedet werden (Stephani 2010)[2]. der BSW begrüßte den Vorstoß maß ihm bundespolitische Bedeutung bei: "Die Initiative aus Baden-Württemberg wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Initiierung eines Regenerativen Wärmegesetzes auf Bundesebene Rückenwind verleihen".[3] Das am 20. November 2007 verabschiedete Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) trat zum 01. Januar 2008 in Kraft. (EWärmeG 2008).[4]

Mit dem Inkrafttreten des EWärmeG 2008 gilt seither eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau und – mit einer Frist von 2 Jahren, also seit 2010 – auch im Gebäudebestand. Im Neubau müssen 20 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Im Bestand ist ein Anteil von mindestens 10 % vorgeschrieben. Im Bestand greift das EWärmeG, sobald die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Hausbesitzer können den Anteil von 10 % erbringen, indem sie eine bestimmte Fläche (0,04 m²)solarthermischer Kollektoren installieren, Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 oder Bioheizöl mit mindestens 10 % Anteil aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden. Alternativ können die Anforderungen durch die Unterschreitung der EnEV-Standards (30 %) erfüllt werden. Ist bereits eine Solarthermieanlage vorhanden, entfällt die Nutzungspflicht. Von der Solarwirtschaft (BSW) wurde kritisiert, dass die Beimischung von Bioölen und Biogas in größerem Umfang dazu genutzt werden könnte, Zusatzinvestitionen in Techniken der erneuerbaren Energien wie der Solarthermie zu vermeiden.

Ein ursprünglich im Entwurf des Bundesgesetzes enthaltener Ausschluss von Bundesfördermitteln für gesetzlich vorgeschriebene Klimaschutzvorgaben wurde auf Drängen Baden-Württembergs korrigiert. Dadurch konnte eine Benachteiligung Baden-Württembergs abgewendet werden. Besitzer älterer Wohngebäude können trotz der landesgesetzlichen Vorgaben auch künftig Fördermittel des Bundes für den Einsatz von EE-Wärmetechnologien erhalten.[5] Dies war eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz des EWärmeG.

Fortschreibung des EWärmeG – Stand 2013/14

Eckpunkte der EWärmeG-Novelle

Das "Eckpunktepapier" der rot-grünen Landesregierung zur Fortschreibung des EWärmeG sieht eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme bei Bestandsgebäuden von 10 auf 15 % vor.[6] Konkret bedeutet dies, dass Hausbesitzer, die Solarthermie als Erfüllungsoption einsetzen, in Zukunft 0,07 m2 Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren müssen. Bisher reichten hier 0,04 m2 aus. Das Gesetz soll auch auf Nichtwohngebäude (z. B. Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels) ausgedehnt werden, was eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem EEWärmeG (Wohngebäude und öffentliche Gebäude) bedeutet. Die Gesetzesnovelle befindet sich im Beteiligungsverfahren. Da für neue Wohngebäude bereits die bundesweiten Vorschriften des EEWärmeG greifen, geht es bei der Novellierung vornehmlich um Neuregelungen für den Gebäudebestand.

Nach einer Auswertung der ersten öffentlichen Beteiligung zu den Eckpunkten wird die Erhöhung der Nutzungspflicht auf 15 % überwiegend abgelehnt Auch die Erhöhung der Kollektorfläche bei Solarthermie wird abgelehnt, da die Erfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten für den Anwender verursachen würde. Die Option, Bioöl zu verheizen, soll gestrichen werden. Biogas darf aber weiterhin zur Erfüllung der Anforderungen verheizt werden, wenn auch unter deutlich restriktiveren Auflagen.Diese Restriktionen stoßen erwartungsgemäß auf Protest aus der Bioenergiebranche. Erneuerbare Energien mussten bei einem Gebäude bisher nur dann eingesetzt werden, wenn der Einsatz von Solarthermie baulich und rechtlich möglich war (sog. Ankertechnologie). Im neuen Gesetz wird diese Regelung aufgehoben. Die neue "Technologieoffenheit"[7] stösst auf Zustimmung. Die Eigentümer bekommen künftig dadurch mehr Wahlfreiheit. Sie können die gesamte Bandbreite der Technologien zur regenerativen Erzeugung und Effizienzverbesserung einsetzen und kombinieren. Neben technischen Veränderungen am Gebäude oder an der Heizungsanlage kann auch die Erstellung eines gebäudebezogenen Sanierungskonzeptes als teilweise (bei Wohngebäuden) oder vollständige (bei Nichtwohngebäuden) Erfüllung der Verpflichtung anerkannt werden. Diese vielfältigen Substitutionsmöglichkeiten lassen erwarten, dass die Fälle, in denen EE-Techniken zur Anwendung kommen, eher abnehmen als steigen.

Nordrhein-Westfalen

Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen den rot-grünen Regierungsparteien enthält eine Vereinbarung zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie, wonach die Erfahrungen des EWärmeG Baden-Württemberg ausgewertet werden sollen. Auf dieser Basis soll eine gesetzliche Regelung für Nordrhein-Westfalen eingeführt werden.

Thüringen

Der Entwurf für das Th-EE-WärmeG ist noch im Konzeptstadium. Er wurde bisher nur zwischen den Ressorts und noch nicht offiziell im Landtag behandelt. Derzeit befassen sich drei Arbeitsgruppen mit den zentralen Problemkreisen bzw. Adressaten:

  • Gebäudeeigentümer: Vorgesehen ist, dass jeder (auch private Haushalte) einen Energiesparplan ("Energiecheck") vorlegen. Darin soll der aktuelle energetische Zustand erfasst und ein Konzept zur Erreichung der Energieeinsparziele erstellt werden. Offen ist, wie die dafür entstehenden finanziellen Mehrbelastungen abgepuffert werden. Für darüber hinausgehende Verpflichtungen im Bestand werden derzeit keine politischen Mehrheiten gesehen.
  • Kommunen sollen verpflichtet werden, kommunale Wärmekonzepte zu erstellen und zu veröffentlichen. Hierzu läuft ein Forschungsvorhaben, dass Parameter und Indikatoren für ein Wärmebedarfs-Berechnungsmodell ermittelt, damit die Kommunen Wärmekonzepte mit geringerem Aufwand erstellen können. Außerdem sollen die Kommunen Wärmenetze für leitungsgebundene Wärme ausbauen. Um diese Verpflichtung umzusetzen, halten die thüringischen Kommunalvertreter eine Bundesregelung für notwendig.
  • Wärmeversorger sollen verpflichtet werden, einen Mindestanteil an EE-Wärme bereitzustellen. Strittig ist, ob eine Quote vorgegeben werden soll oder ob der CO2-Minderungsanteil ausschlaggebend für die Festlegung des Mindestanteils sein soll. Hier ist der AGFW der Auffassung, dass eine solche Vorgabe auf Bundesebene geregelt werden müsse.

Darüber hinaus ist nach Auskunft des TMWAT (2014) eine EE-Wärmestrategie bzw. ein wärmepolitisches 5-Punkte-Programm noch in dieser Legislaturperiode in Vorbereitung.[8]

Saarland

Das Saarland plant die Einführung eines saarländischen Energien Wärmegesetzes (SEEWärmeG). Ein Gesetzesentwurf wurde erstellt und befindet sich in der Abstimmungsphase mit den Koalitionspartnern.[9] Es gibt keine Informationen darüber, seit wann bzw. bis wann der Entwurf auf den Weg gebracht wird (Stand März 2014).[10]

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Begründung EEWärmeG 2008: Konsolidierte Fassung der Begründung zu dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008, BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658.
  2. Stefani, Gregor (2010: Erfahrungen mit und Akzeptanz des Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG). Wege aus dem Sanierungsstau – wie können maßgeschneiderte Konzepte zur Aktivierung von Eigenheimbesitzer/innen aussehen? Fachkonferenz am 8. November 2010.
  3. vgl. http://www.sonnewindwaerme.de/solarthermie/nutzungspflicht-baden-wuerttemberg-prescht-vor
  4. Entwurf des Erneuerbare Wärme-Gesetz – EWärmeG: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.10.2007 (Drs. 14/1781), kommentiert.
  5. Das Landesgesetz verpflichtete das Landesumweltministerium zur Berichterstattung über den Stand der Umsetzung des Gesetzes bis zum 1. April 2011. Vgl. Erfahrungsbericht nach § 4 Abs. 9 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden Württemberg (EWärmeG) vom 03.08.2011 (Drs. 15/399). Online verfügbar unter: http://www9.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0399_d.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  6. Landesregierung 2013: Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11.06.2013. Online verfügbar unter: http://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-energiewende/intern/PDF/Anlage_Eckpunkte.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  7. vgl. http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/ewaermeg/eckpunkte-fuer-ein-neues-ewaermeg/eckpunkt-3-technologieoffenheit/?type=98&print=1Fußnotentext hier einfügen
  8. TMWAT (Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie) 2014: Wärmeversorgung künftig stärker im Fokus der Thüringer Energiepolitik. Pressemitteilung vom 12.02.2014. Online verfügbar unter: http://www.thueringen.de/th6/tmwat/service/pressemitteilungen/77078/ (letzter Zugriff: 20.03.2014).
  9. vgl. AEE (o.J.): Saarland (SL). Online verfügbar unter: http://www.foederal-erneuerbar.de/landesinfo/bundesland/SL/kategorie/gesetze/auswahl/327-waermegesetze/ (letzter Zugriff: 27.03.2014]
  10. Lediglich ein Bericht des Saarlandes zum Vollzug des EEWärmeG gemäß § 18a EEWärmeG existiert vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr 2011.



Diesen Artikel als PDF herunterladen
© 2015 - Alle Rechte vorbehalten. INER-Logo Wort-Bild.jpg

Leerzeile