Hessen

Version vom 10. Juni 2014, 09:17 Uhr von MA (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

1987: Förderungsrichtlinien für EE

Hessen war das erste Bundesland, welches 1985 ein Energieeinspargesetz verabschiedete. Das Gesetz ermöglichte es, Investitionen im Gebäudebestand, die den Verbrauch von nichterneuerbaren Primärenergieträgern zur Bereitung von Warmwasser und Raumheizung reduzieren, zu fördern. Nach den Förderungsrichtlinien vom 9. Dezember 1987 Einzelmaßnahmen wie der Einbau von Wärmepumpen, Brennwertgeräten und Solaranlagen gefördert. Es konnten Mittel in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten beantragt werden. Vermieter hatten die Möglichkeit, über Darlehen 85 % der Investitionen abzudecken. Für die Richtlinien standen im Jahre 1990 insgesamt 47,5 Mio. DM zur Verfügung. Zwischen 1987 und 1990 wurden insgesamt 172 Mio. DM an Fördermitteln gewährt. Davon flossen 1,8 Mio. DM in 14 solarthermische Anlagen in Freibädern, Sportanlagen und eine Anlage zur Getreidetrocknung[1].

1990: Förderung im Hessischen Energieeinspargesetz

Im Jahre 1990 wurde in Hessen das Energieeinspargesetz novelliert und in „Gesetz über eine sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche Energienutzung in Hessen“ (Energiespargesetz (HEnG)) umbenannt. Das Gesetz hob die Vorbildfunktion des Landes als Liegenschaftseigentümer hervor und verpflichtete es bei Neubaumaßnahmen und Veränderungen des Gebäudebestandes energiesparende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Die Zuständigkeit wechselte 1991 ins Umweltministerium. Hier konnten Anträge zur Bezuschussung von 30 % der Investitionskosten bzw. 4,5 % Zinsvergünstigung für erneuerbare Wärme- und Stromgenerierung gestellt werden [2]. Voraussetzung war die Erstellung eines Energiekonzeptes durch den Antragsteller. Darüber hinaus ermöglichte das HeNG die Förderung von Forschungs-, Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrations-Projekten (u. a. Bioenergie und Solarenergie) nach dem hessischen Energie-Technologie-Programm von 1988 im kommunalen Bereich. Diese wurden mit bis zu 50 % bezuschusst bzw. ebenfalls über Zinsvergünstigungen gefördert {Urbanek 1991 #1508: 25 /textcit}. Für die Forschungsförderung wurden zwischen 1988 und 1990 insgesamt 21,5 Mio. DM eingebracht. Allerdings lagen die Schwerpunkte auf der Photovoltaik (4,2 Mio. DM 1990) und der Wasserstofftechnik (2,9 Mio. DM 1990). Allerdings wurde im Jahre 1990 auch eine Arbeitsgruppe „Nachwachsende Rohstoffe“ eingerichtet, um diesen Bereich in Forschung und Lehr in Hessen zu stärken. So wurde dann auch am Fachbereich Landwirtschaft der GhK im Themenfeld Wärme aus Biomasse Forschung betrieben.

1990: Aktionsprogramm Hessen-Thüringen

Zudem führte die hessische Landesregierung ein Aktionsprogramm Hessen-Thüringen durch, in dem Projekte mit insgesamt 1,55 Mio. DM gefördert wurden. Dazu gehörte u.a. eine Energiesparberatung für kleine und mittlere Unternehmen in Thüringen, die von Hessen in den Jahren 1990/91 mit 300.000 DM finanziert wurde. Ferner wurde am 20. und 21. Juni 1990 in Gera eine Ausstellung „Modernes Heizen“ und „Rationelle Gerätetechnik“ organisiert.

1994 und 2010: Förderung im novellierten HEnG

In Hessen wurde zudem das HEnG 1994 und 2010 novelliert. Zuletzt wurde es 2012 in das Hessische Energiezukunftsgesetz (HEG) umbenannt. In Ergänzung zur Bundesförderung können auf Grundlage des Gesetzes auch kommunale Maßnahmen zur Verwendung regenerativer Wärme im Gebäudebestand gefördert werden. Das HEG soll dazu beitragen, dass das Ziel Hessens bis 2050 zu 100 % Strom und Wärme aus EE zu generieren und die Steigerung der energetischen Sanierungsquote pro Jahr auf bis zu 3 %, erreicht wird[3]. Die entsprechenden Förderrichtlinien vom 03. November 2008 sehen eine Zuwendung von bis zu 50 % der Investitionskosten. Bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt die Förderung bis zu 40 % der Anschaffungskosten. Allerdings ist eine kumulierte Förderung mit EU oder Bundesmitteln auch nur bis zu diesen Höchstgrenzen möglich[4].

2008: Richtlinien ländliche Entwicklung

Über das „Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen“ werden seit 01. April 2008 Holzfeuerungsanlagen zur zentralen Wärmeversorgung ab 50 kW gefördert. Dabei erhalten Anlagen zwischen 50 kW und 100 kW 36 Euro pro kW installierter Nennwärmeleistung. Ab 101 kW beträgt der Zuschuss bis zu 30 % der Netto-Investitionskosten, wobei ein Förderhöchstbetrag von 200.000 Euro pro Objekt vorgesehen ist. Eine Kumulation mit weiteren Förderprogrammen ist möglich[5].

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Hessisches Ministerium für Wirtschaft und Technik (1990): Energiebericht 1990, Wiesbaden.
  2. Urbanek, Axel (1991): Förderprogramme für Energie-Sparen und erneuerbare Energien. In: Sonnenenergie & Wärmepumpe (4), S. 23–29.
  3. Landesregierung Hessen (2012): Hessisches Energiezukunftsgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Wiesbaden.
  4. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (2008): Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes, Staatsanzeiger 45/2008, S. 2817ff.
  5. Hessen Energie (2014): Biomasse Holz, in: http://www.hessenenergie.de/FoerProg/Hessen/hess-biom/hess-biom.shtml.



Diesen Artikel als PDF herunterladen
© 2015 - Alle Rechte vorbehalten. INER-Logo Wort-Bild.jpg

Leerzeile