Immissionsschutzrecht

Version vom 1. September 2014, 12:24 Uhr von Elke (Diskussion | Beiträge) (Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub))

Feinstaubrichtlinien auf EU-Ebene

In Europa wurden mit der Tochterrichtlinie 1999/30/EG[1] zur Luftqualitätsrichtlinie erstmals Grenzwerte für Feinstaub (PM10) festgelegt. Sie sah Grenzwerte für Feinstaub vor, deren Einhaltung bis 2005 bzw. 2010 erreicht werden sollten. Danach war geplant, die Tages- und Jahresmittelwerte ab dem 1. Januar 2010 erneut zu verschärfen. Der Tagesmittelwert für PM10 sollte weiterhin 50 µg/m³ betragen, dafür sollten aber nur noch sieben Überschreitungen im Kalenderjahr zugelassen sein. Der Jahresmittelwert sollte ab dem Jahr 2010 für PM10 nur noch 20 µg/m³ betragen. 2008 folgte eine Richtlinie 2008/50/EG[2]. Diese Richtlinie nahm von der ursprünglich vorgesehehen Verschärfung Abstand und bewirkte, dass die Grenzwertvorgaben von 2005 beibehalten und nicht verschärft wurden.

Abbildung 1: Anforderungen der Richtlinie 1999/30/EG für Partikel (PM10) in der Atemluft



















Umweltpolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)

Die Abbildung 2 veranschaulicht den Prozess der Regulierung von Feinstaubbelastungen auf nationaler Ebene. Impulsgeber für die Verabschiedung nationaler Grenzwertvorschriften war die Tochterrichtlinie zur Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG von 1999, die 2002 durch die 22. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde.

Abbildung 2: Umwelt- und klimapolitische Meilensteine für die Emissionsminderung an Feuerungsanlagen (Feinstaub)

Zweiundzwanzigste Bundesimmissionsschutzverordnung 2002 (22. BImSchV; ab 2010: 39.BImSchV)

Die Richtlinie 1999/30/EG wurde mit der 22. BImSchV 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Der seit dem 1. Januar 2005 einzuhaltende Tagesmittelwert beträgt für PM10 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Jahresmittelwert für PM10 beträgt 40 µg/m³. Die 22. BImSchV wurde im Jahr 2010 durch die 39. BImSchV abgelöst. Die genannten Grenzwerte für PM10 gelten weiterhin.

Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Regelungsgehalt der 1. BImSchV 2010

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, auch: Kleinfeuerungsanlagenverordnung – 1. BImSchV 2010) beschäftigt sich mit Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 BImSchG fallen. Dies sind v. a. die Heizungen im häuslichen Bereich. Die 1. BImSchV leistet einen wichtigen Beitrag, die – aufgrund der regelmäßig sehr niedrigen Ableithöhe – meist in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Abgase zu vermindern. Ziel der Verordnung ist es auch, eine effizientere Energieverwendung zu fördern.

Stufenkonzept

Abbildung 3: Anforderungen der BImSchV für Neuanlagen (DEPI o.J.)[3]

Die 1. Stufe der 1. BImSchV ist seit dem 22.03.2010 in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen (siehe Grenzwerte der 1. Stufe) an das Emissionsverhalten und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Ab dem 01.01.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe einhalten.

Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, haben Bestandsschutz. Für ab dem Stichtag eingebaute Holzheizungen und Holzeinzelfeuerungen muss durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden, dass Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach den Maßgaben der Verordnung eingehalten werden. Überschreiten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr die festgesetzten Grenzwerte, müssen sie nach Ablauf einer Übergangsfrist von vier Jahren entweder modernisiert oder mit einem Filter nachgerüstet werden.

Übergangsfristen

Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Eine zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2004 installierte Anlage muss die 1. Stufe erst ab dem 01.01.2019 einhalten. Da ein Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen zwischen dem 01.01.2005 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen worden sein dürfte, sind die Werte der 1. Stufe von diesen Anlagen erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend einzuhalten. Die Übergangsfristen werden vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV von 0,15 g/m3 Abluft.[3]

Vorläuferregelungen der 1. BImSchV – Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

Die 1. BImSchV wurde erstmals am 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2121) von der Bundesregierung verordnet. Sie trat bestimmungsgemäß jedoch erst zum 1. Oktober 1988 in Kraft.

1997 wurde die 1. BImSchV durch eine Bekanntmachung neu gefasst. 2003 erfolgte eine weitere Änderung, bevor sie 2010 erneut novelliert wurde. Der Bundesrat stimmte dem Verordnungsentwurf am 16.10.2009 mit geringfügigen Änderungen zu. Am 25.11.2009 folgte der Kabinettsbeschluss und am 03.12.2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie trat zum 22. März 2010 in Kraft.

1. BImSchV Neufassung 2003

Nach UBA (2006, 2 ff.)[4] regelte die Verordnung von 2003, welche Brennstoffe in kleinen und mittleren Anlagen eingesetzt werden dürfen, welche Grenzwerte für die (Gesamt-) Staub- und CO-Emissionen der Feuerungsanlagen einzuhalten sind und wie die Anlagen überwacht werden. Sie gibt auch vor, dass offene Kamine, die einen sehr geringen Wirkungsgrad und zugleich unter den Einzelfeuerungen mit 158 PM10 [kg / Terajoule (TJ) / Brennstoffenergie] die höchsten Feinstaubemissionen haben, nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Für Anlagen mit mehr als 15 Kilowatt (kW) Nennwärmeleistung wurde ein Grenzwert von 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter (g/m³) festgelegt. Außerdem bestehen Grenzwerte für die Emissionen an Kohlenmonoxid. Diese Werte werden allerdings nur bei mechanisch beschickten Heizkesseln – in der Regel Pelletkesseln – jährlich und bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht.

Für den größten Teil der Holzfeuerungsanlagen mit einer deutlich geringeren Nennwärmeleistung weit unter 15 kW (Einzelfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen) sieht die 1. BImSchV 1988 keine Grenzwerte und keine Kontrollen vor.

1. BImSchV Stand 2010 (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)

Hintergründe und Informationen zum Novellierungsprozess sind auf der Webseite des BMU dokumentiert.

Die Novellierung wurde am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie sieht eine Erweiterung der Überprüfungspflicht und umfangreiche Auflagen für die Betreiber von Festbrennstoffheizungen vor. Insbesondere werden

  • Anpassungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung vorgegeben;
  • Grenzwerte für bestehende und neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen für Staub und Kohlenmonoxid vorgeschrieben sowie Nachweise für deren Einhaltung geregelt;
  • Übergangsfristen für Anlagen festgelegt, die die Grenzwerte nicht einhalten; ein Übergangsbetrieb von Altanlagen bis zu 15 Jahren wird festgelegt;
  • Modalitäten für die Verbrennung von Getreide, das nicht als Lebensmittel verwendet werden kann, erstmals geregelt;
  • für Betreiber von modernen Brennwertheizungsanlagen wiederkehrende Messungen der Abgasverluste verpflichtend geregelt.

Nachdem noch vom Bundesrat geforderte Korrekturen umgesetzt werden mussten, hat der Deutsche Bundestag die Novelle am 3. Dezember 2009 endgültig beschlossen. Die Verordnung trat nach einer 7-wöchigen Übergangsfrist zum 22. März 2010 in Kraft.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.
  2. Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.
  3. DEPI (Deutsches Pelletinstitut) (o.J.): Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten. Online verfügbar unter: http://www.depi.de/de/klima_und_umwelt/klimaschutz/1_blmschv/ (letzter Zugriff: 03.04.2014).
  4. UBA (2006): Hintergrundpapier: Die Nebenwirkungen der Behaglichkeit: Feinstaub aus Kamin und Holzofen. Dessau.



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