Klimaschutzgesetzgebung

Klimaschutzgesetz auf Bundesebene

Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat in ihrer Amtszeit zu keiner Zeit beabsichtigt ein Bundesklimaschutzgesetz vorzulegen.[1] Auch die amtierende Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat sich nicht auf ein bundesweites Klimaschutzgesetz einigen können.

Klimaschutzgesetze der Länder

Mit der Verabschiedung von Klimaschutzgesetzen wird die Hoffnung verbunden, zukünftig verbindliche CO2-Minderungsziele verankern zu können. Zugleich bestünde die Möglichkeit, Vorgaben zur Energieeffizienz und zur EE-Wärmeerzeugung unter dem Dach der Klimaschutzgesetzgebung zusammenzuführen. Mögliche Inhalte von Klimaschutzgesetzen auf Landesebene beschreibt Wickel (2013)[2] am Beispiel der Klimachutzgesetze in Nordrhein-Westfalen und Hamburg.

Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen 2013

Regelungsgehalt

Das NRW-Klimaschutzgesetz 2013 legt feste CO2-Einsparungsziele bis 2020 und 2050 fest. Diese Ziele sollen durch Maßnahmen des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und des Ausbaus Erneuerbarer Energien erreicht werden. Auch Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen sollen gefördert werden. Um das Verständnis der Bevölkerung für die Klimaschutzmaßnahmen zu gewinnen, werden verstärkte Bildungs- und Informationsinitiativen angeregt.

Gesetzentwicklung

Bereits vor der Landtagswahl 2010 hatten die DUH, die Landesverbände von BUND und NABU, Germanwatch und Campact für die kommende Legislatur ein derartiges Klimaschutzgesetz gefordert. Klimaschutz in Deutschland könne ohne NRW als den größten Emittenten von CO2 nicht gelingen.

Vereinbart wurde die Umsetzung eines Klimaschutzgesetzes in NRW dann im 2010 beschlossenen Koalitionsvertrag zwischen der damals neugewählten rot-grünen Minderheitsregierung. Erst nach Änderung der Mehrheitsverhältnisse nach Neuwahlen im Jahr 2012 konnte die rot-grüne Koalition diesen Plan umsetzen.

Erster Arbeitsentwurf vom Februar 2011, Kabinettsbeschluss zur Umsetzung des Gesetzentwurfs am 21.06.2011.

Am 10. Oktober 2011 als Gesetzentwurf eingebracht, erste Landtags-Anhörung am 23.01.2012.[3] Wegen der Neuwahlen konnte das Gesetz dann nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden, daher die lange Zeit bis Februar 2013. Der Gesetzentwurf wurde aber bis auf eine kleine Änderung von § 2 nicht mehr verändert.[4]

Ziel des Gesetzes

NRW emittiert etwa ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen und es gibt bislang keine verbindlich festgelegten, langfristigen Ziele im Land, um diese Emissionen zu reduzieren. Das Gesetz schreibt nun vor, die gesamten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern (vgl. § 3). Das Gesetz soll einen verlässlichen und verbindlichen Rahmen für eine langfristige Klimaschutzpolitik in NRW schaffen.[5]

Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg 2013

Regelungsgehalt

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg von 2013 benennt klare Ziele für die CO2-Reduzierung. Zur Umsetzung der Klimaschutzziele soll ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK-Entwurf 2013) erstellt werden, das konkrete Strategien und Maßnahmen enthält. Als konkrete Handlungsfelder zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz werden im Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) die Bereiche Verkehr, Landwirtschaft, Industrie sowie Privathaushalte benannt.

Gesetzentwicklung

In der Koalitionsvereinbarung von 2011 hatten die Koalitionsparteien die Verabschiedung eines Klimaschutzgesetzes vereinbart. Am 7. Februar 2012 beschloss die Landesregierung erste Eckpunkte eines derartigen Gesetzes. Das Klimaschutzgesetz wurde schließlich von der grün-roten Landesregierung mit den Stimmen der CDU-Fraktion verabschiedet und trat am 31.07.2013 in Kraft.

Ziel des Gesetzes

Die grün-rote Landesregierung will verbindlich bis 2020 den CO2-Ausstoß um 25 % gegenüber dem Jahr 1990 senken, langfristig bis zum Jahr 2050 um 90 %. Zudem werden Instrumente, Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt, die nötig sind, um die Ziele zu erreichen.

Klimaschutzgesetz Hamburg

Hamburg war Vorreiter in der Klimaschutzgesetzgebung.

Regelungsgehalt

In Hamburg gibt es seit dem 25. Juni 1997 ein Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG 1997), es war jedoch eher eine Zusammenstellung verschiedener Einzelmaßnahmen für mehr Klimaschutz. Es enthält u. a. Regelungen zum Neuanschluss elektrischer Heizungen, Beschränkungen für Geräte der mechanischen Raumkühlung sowie Wärmeschutzanforderungen für Gebäude und ermächtigt zum Erlass von konkretisierenden Verordnungen.

Gesetzentwicklung

Dazu wurde schließlich im Dezember 2007 eine Klimaschutzverordnung verabschiedet, die am 01.07.2008 in Kraft getreten ist (HmbKliSchVO – Drs. 18/6803). Diese verschärfte bundespolitische Anforderungen der EnEV 2007 und nahm die geplanten Standards der EnEV 2009 bereits auf. Im Bereich von Neubauten ist die HH KliSchVO noch anspruchsvoller als die EnEV 2009.

Eine Novelle des HmbKliSchG wurde angestrebt, allerdings bisher nicht umgesetzt.[6]

Ziel des Gesetzes

Als Hintergrund für die frühe Gesetzgebung in HH wird das Interesse der Hansestadt am Klimaschutz genannt. Durch die nahe Lage an der Küste und die enorme wirtschaftliche Abhängigkeit vom Hamburger Hafen ist die Stadt sensibilisiert für zukünftige Auswirkungen des Klimawandels wie dem Meeresspiegelanstieg.[7] HH hat sich zum Ziel gesetzt, klimapolitischer Vorreiter zu werden und dies mit entsprechenden Gesetzgebungen zu flankieren.

Klimaschutzkonzept Hamburg

Das Klimaschutzkonzept 2007-2012 beinhaltete verschiedene konkrete Maßnahmen. Mit der ersten Fortschreibung des Konzepts 2008 wurden erstmals die bundespolitischen Einsparungsziele bis 2020 und die Orientierung von minus 80 % bis 2050 berücksichtigt. Die Ziele, die bis 2012 erreicht werden sollten, wurden erreicht. Aktuell gültig, als Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts, ist der Masterplan Klimaschutz vom 25.06.2013 (Drs. 20/8493): Der durch Gebäude verursachte CO2-Ausstoß soll bis zum Jahr 2050 um mind. 80 % reduziert werden. Städtische Wohnungsbauförderung für den Neubau soll es ab 2012 nur noch für Passivhäuser geben.[8]

Klimaschutzgesetz Berlin – gescheiterter Versuch

Während der 16. Legislaturperiode (2006-2011) versuchte die rot-rote Landesregierung ein Klimaschutzgesetz zu verabschieden. Hintergrund waren die Energie- und Klimaschutzziele der EU und der BRD. Desweiteren wurde die Möglichkeit der Einrichtung einer Nutzungspflicht von EE-Wärme für den Gebäudebestand gesehen, welche nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG in einer Öffnungsklausel für eigene Landesregelungen in diesem Bereich von der Bundesregierung eingeräumt wurde.

Regelungsgehalt

Im Referentenentwurf vom 06. Juli 2009 war zuletzt noch enthalten:

  • Regelungen zur Versorgung mit Fernwärme,
  • Verpflichtung zur Aufstellung von Wärmeversorgungsplänen
  • Verbot des Beheizens von Außenflächen
  • Nutzungspflicht für den Einsatz von erneuerbaren Energien im Wärmebereich des Gebäudebestandes (Ausnahme von Denkmalen) sowie
  • Schaffung einer Leitstelle für den Klimaschutz.

Ziel des Gesetzesvorhaben

Ziel des Gesetzesvorhabens war die Reduktion der CO2-Emissionen in Berlin um 40 % bis 2020 gegenüber dem Basisjahr 1990.[9]

Scheitern des Gesetzes

Nach vier Anläufen durch die Umweltsenatorin Lompscher (Die Linke) in den Jahren 2009 und 2010, die allesamt gescheitert waren an der Ablehnung des Finanzsenators Nussbaum (parteilos), die jedoch auch bei NGOs, Verbänden und den Grünen auf Ablehnung gestoßen waren, gab sie für die Legislaturperiode auf (bis September 2011). Nussbaum begründete seine Ablehnung stets mit dem Hinweis darauf, dass die Mieter und Vermieter damit belastet würden und die Auswirkungen „nicht überschaubar“ wären.[10] Der Gesetzesentwurf fand keine Mehrheit, da die Befürchtung bestand, dass für die Mieter in der Mieterstadt Berlin eine Mieterhöhung stattfände. Insbesondere der "Auflösungstatbestand" (Nutzungsdauer, Alter der Heizungsanlage, Ersteinbau z. B. bei Abösung von Kohleöfen) und der "Vollzug" seien schwer zu regeln, insbesondere bei Nichtwohngebäuden.

Bisher gibt es keinen erneuten Anlauf für ein neues Berliner Klimaschutzgesetz.

Klimaschutzgesetz Saarland

Regelungsgehalt

Der Gesetzentwurf der Grünen zur Förderung des Klimaschutzes im Saarland von 2013 sollte verbindliche CO2-Einsparungsziele festlegen. Diese Ziele sollten durch Maßnahmen der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung, des Ausbaus Erneuerbarer Energien, der Mobilitätswende und des Wald- und Naturschutzes erreicht werden. Zusätzlich sollten regional- und sektorspezifische Anpassungsmaßnahmen für die Begrenzung negativer klimawandelbedingter Auswirkungen sorgen.

Ziel des Gesetzes

Klimaschutzziele waren im Saarland bisher nicht verbindlich und langfristig verankert. Der Gesetzentwurf schrieb daher eine CO2-Minderung um mind. 25 % bis 2050 und um mind. 80 % bis 2050 im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 2005 vor (vgl. § 3). Zudem sollten mit dem angedachten Gesetz die rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung und Umsetzung von Emissionsminderungs- und Anpassungsmaßnahmen geschaffen werden. Unter anderem berufen sich die Grünen im Gesetzentwurf auf Saarlands föderale Verantwortung zur Erfüllung der bundesdeutschen Klimaschutzziele und auf die hohen CO2-Emissionen je Einwohner (2010 doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt).

Gesetzentwicklung

Der Gesetzentwurf (Drucksache 15/545) wurde am 26. Juni 2013 von Bündnis 90/Die Grünen in der 16. Sitzung des Saarländer Landtags vorgelegt. Allerdings wurde der Entwurf in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit von den Koalitionsfraktionen abgelehnt.


Der Masterplan Energie (2011) sowie das Klimaschutzkonzept Saarland (2008-2013) können als weiterführende Quellen dienen.

Initiativen für Klimaschutzgesetze in den übrigen Bundesländern

Mögliche Inhalte für Ländergesetze im Klimaschutzbereich beschreibt Wickel (2013)[2].

  • In Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ist ein Klimaschutzgesetz Teil des Koalitionsvertrags.
  • In Rheinland-Pfalz ist ein Klimaschutzgesetz im Koalitionsvertrag von 2011 verankert, jedoch gibt es noch keine Pläne der Umsetzung; im Sommer 2013 verankerten die Grünen auf einem Parteitag nochmal die Verabschiedung eines Klimaschutzgesetzes in ihrem Programm.
  • In Niedersachsen ist ein eigenes Klimaschutzgesetz für 2015 geplant (Ende März 2014 soll eine Klimaschutzagentur ihre Arbeit aufnehmen).
  • In Schleswig-Holstein wird die Landesregierung 2014 einen Gesetzesentwurf vorlegen.[11]
  • In Bayern hat die SPD im Mai 2013 einen Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht; dieser wurde von der CDU/FDP Mehrheit abgelehnt.
  • In Sachsen hat die Fraktion Die Grüne im November 2012 die Diskussion um ein Länder-Klimaschutzgesetz neu angestoßen; es wurde ein Eckpunktepapier veröffentlicht, jedoch bestand bei den übrigen Parteien bisher kein Interesse für eine Regelung.
  • Auch in Sachsen-Anhalt hat die Grünen-Fraktion einen Klimaschutzgesetz-Entwurf in den Landtag eingebracht; CDU, SPD und Die Linke lehnten jedoch eine eigene Länderregelung ab.
  • In Thüringen haben die Grünen im Jahr 2011 einen Antrag auf ein Klimaschutz-Gebäudegesetz eingebracht – ohne Erfolg.

Quellen und weiterführende Hinweise

  1. Bundestagsdrucksache 17/6819 vom 22.08.2011. Online verfügbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/068/1706819.pdf (letzter Zugriff: 03.04.2014).
  2. Wickel, Martin (2013): Mögliche Inhalte von Klimaschutzgesetzen auf Länderebene. In: DVBl H. 2, S. 77-84.
  3. Vgl. BUND NRW (31.01.2012): Ein Klimaschutzgesetz für NRW. Online verfügbar unter: http://www.bund-nrw.de/fileadmin/bundgruppen/bcmslvnrw/PDF_Dateien/Themen_und_Projekte/Energie_und_Klima/Klima/2012_01_31_Klimaschutzgesetz_NRW_DJ_01.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  4. „Es wurde konkretisiert, dass die Ziele und Maßnahmen, die durch die Rechtsverordnung zum Klimaschutzplan verbindlich gemacht werden, in den Raumordnungsplänen umgesetzt werden müssen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können." [Brems (05.07.2012): Klimaschutzgesetz NRW erneut eingebracht. Online verfügbar unter: http://wibke-brems.de/2012/07/05/klimaschutzgesetz-nrw-erneut-eingebracht/ (letzter Zugriff: 24.01.2014)].
  5. vgl. Klimaschutzportal des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Online verfügbar unter: http://www.klimaschutz.nrw.de/klimaschutz-in-nrw/klimaschutzgesetz/ (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  6. vgl. http://www.juramagazin.de/2-Aktueller-Handlungsschwerpunkt-Novellierung-des-Hamburgischen-Klimaschutzgesetzes-und-der-Hamburgischen-Klimaschutzverordnung-Am-1-Juli-2008-ist-mit-der-Hamburgischen-Klimaschutzverordnung-HmbKliSchVO-eine-erste-Verordnung-auf-der
  7. Krupp, Christoph (2001): Klimapolitik in Hamburg: Konzepte und Ergebnisse. Online verfügbar unter: http://www.dpg-physik.de/dpg/gliederung/ak/ake/tagungen/vortragssammlung/01/09-Krupp.pdf (letzter Zugriff: 24.01.2014).
  8. vgl. http://www.passivhaus-news.de/2009/12/22/hamburg-setzt-auf-klimaschutz-ab-2012-werden-nur-noch-passivhauser-gefordert/
  9. vgl. u. a. http://www.bund-berlin.de/bund_berlinde/home/klima_und_energie/energiepolitik_gestalten/klimaschutzgesetz.html
  10. vgl. http://www.wohnungswirtschaft-aktuell.de/einsatz-erneuerbarer-energien/
  11. Bericht der Landesregierung: Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein – Ziele, Maßnahmen und Monitoring (Landtags-Drucksache 18/889 vom 5. Juni 2013), S. 8.



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