Wärmeschutzverordnung

Wärmeschutzverordnung

Regelungsgehalt

Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer BBSR - Zuständigkeit. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie SAVE zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzVO) gingen 2002 in der EnEV auf.

Rechtsentwicklung

WärmeschutzVO 1977

Die WärmeschutzVO 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).

WärmeschutzVO 1982

Die Zweite WärmeschutzVO wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen/Renovierungen erfüllt werden.

WärmeschutzVO 1995

Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzVO, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie SAVE.

Wichtigste Neuerungen waren:

  • Die Anforderungen für neue Gebäude wurden - abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis - verschärft;
  • Zielgröße ist nun der Jahres-Heizwärmebedarf: Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann
  • Einführung eines Wärmebedarfsausweises (§ 12), näheres dargelegt in Verwaltungsvorschrift: „Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S.28) dar.“ (§ 12 Abs. 3)
  • Neuen technischen Entwicklungen (Wärmeschutzverglasung führt zu „solaren Gewinnen“; Einbau von Wärmetauschern und damit Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverluste) wurde Rechnung getragen