Einkommensteuerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

(Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
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==Einkommensteuer-Durchführungsverordnung==
 
==Einkommensteuer-Durchführungsverordnung==
Die [[Media:1955 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955]] bezog sich auf § 82a  des Einkommenssteuergesetzes „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“.  
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Die [[Media:1955 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955]] bezog sich auf § 82a  des Einkommensteuergesetzes: „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“.  
 
Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.
 
Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.
  
 
Auch nach der letzten Novelle der Durchführungsverordnung im Jahre 2010 bestehen diese Möglichkeiten fort ([[Media:2010_Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|EStDV 2010]]).
 
Auch nach der letzten Novelle der Durchführungsverordnung im Jahre 2010 bestehen diese Möglichkeiten fort ([[Media:2010_Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|EStDV 2010]]).
 
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2014, 12:02 Uhr

Einkommensteuergesetz

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955 bezog sich auf § 82a des Einkommensteuergesetzes: „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“. Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.

Auch nach der letzten Novelle der Durchführungsverordnung im Jahre 2010 bestehen diese Möglichkeiten fort (EStDV 2010).

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