Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der [[Media:1955 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955]] bezog sich der § 82a auf „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“. Darin enthalten waren Möglichkeiten der Abschreibung u.a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung war über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.
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==Einkommenssteuergesetz==
  
Auch nach der letzten Novelle des Paragraphen im Jahre 2010 ist diese Möglichkeit enthalten ([[Media:2010_Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|EStDV 2010]]).
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==Einkommensteuer-Durchführungsverordnung==
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Die [[Media:1955 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955]] bezog sich auf § 82a  des Einkommenssteuergesetzes „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“.
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Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.
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Auch nach der letzten Novelle der Durchführungsverordnung im Jahre 2010 bestehen diese Möglichkeiten fort ([[Media:2010_Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.pdf|EStDV 2010]]).

Aktuelle Version vom 17. März 2014, 08:12 Uhr

Einkommenssteuergesetz

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955 bezog sich auf § 82a des Einkommenssteuergesetzes „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“. Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.

Auch nach der letzten Novelle der Durchführungsverordnung im Jahre 2010 bestehen diese Möglichkeiten fort (EStDV 2010).