Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar. | ||
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Version vom 13. März 2014, 21:15 Uhr
DieEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1955 bezog sich auf § 82a des Einkommensstuergesetzes „Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden“. Danach besteht die Möglichkeit der Abschreibung u. a. für „den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung“ und für Biomasse betriebene Anlagen, wenn das Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist. Die Abschreibung ist über zehn Jahre zu zehn Prozent durchführbar.
Auch nach der letzten Novelle der Durcghführungsverordnung im Jahre 2010 bestehrn diese Möglichkeiten fort (EStDV 2010).