Energieeffizienzrecht

Unter dem Thema Energieeffizienz sind die Energieeinsparverordnung und ihre Vorläufer, die Heizungsanlagenverordnung und die Wärmeschutzverordnung, zusammengefasst.

Energieeinsparverordnung (EnEV)

EnEV 2002 (Link auf pdf)

EnEV 2007 (Link auf pdf)

EnEV 2013 (Link auf pdf)

Regelungsgehalt

Der Zweck der Energieeinsparverordnung EnEV ist es, gemäß der Vorgaben des ENEG zur Minderung des Energieverbrauchs beizutragen.

Die EnEV ist ein ordnungsrechtliches Instrument, das unter Bezugnahme auf die Gesamtenergieeffizienz gesetzliche Mindestanforderungen an die energetische Qualität von Neu- und Altbauten stellt und den Einsatz energiesparenden Wärmeschutzes und energiesparender Anlagentechnik bei Gebäuden regelt. Sie gilt sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Gebäude. Als Fortschritt gilt die durch die Zusammenführung von Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung erreichte integrale Betrachtung von Gebäudehülle und Anlagentechnik im Planungsprozess. Die Einführung eines Niedrigenergiehaus-Standards für den Neubau gelang mit der EnEV 2002 jedoch nicht. Durch die Verankerung der „Primärenergie" als Bewertungsgröße wird die Planungsfreiheit insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien erweitert. Ein großes Manko war aber, dass die Regelungen bis heute nur für Neu- oder Großumbauten gelten.

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2002 verpflichtete alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Mit der EnEV 2002 wurde der Energieausweis in Deutschland für Neubauten eingeführt, mit der EnEV 2007 wurde er auch für Bestandsgebäude erforderlich. Der Energieausweis macht die energetische Qualität von Häusern ersichtlich und erlaubt eine bundesweite Vergleichbarkeit. Die energetische Qualität spielt insbesondere bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden eine Rolle. Im Falle des Verkaufs können energetische optimierte Gebäude einen höheren Preis erzielen. Im Falle der Vermietung dient der Energieausweis v. a. zur Information über die erwartbaren Energiekosten.

Gesetzgebungsprozess und Rechtsentwicklung

Vorläufer der Energieeinsparverordnung EnEV waren die Wärmeschutzverordnung[1] (1995) (LINK) und die Heizungsanlagenverordnung[2] (1998) (LINK). Die beiden Verordnungen wurden zusammengeführt und im November 2001 als EnEV verabschiedet. Sie trat zum 1. Februar 2002 in Kraft.

GRAFIK

Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/91/EG „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ wurde ab 2005 eine weitere Fortschreibung der EnEV in Angriff genommen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie musste auch das Energieeinspargesetz novelliert werden, da hier die Einbeziehung der Beleuchtung und Klimatisierung bisher nicht verankert war. Auch die Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen wurde in das Energieeinspargesetz übernommen.

Die EnEV konkretisierte die Einführung eines Energieausweises bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden vor. Zuvor hatte die dena die Erstellung von Energieausweisen im Feldversuch getestet. Der Referentenentwurf zur Novellierung wurde Ende 2005 vorgelegt, bis zum Inkrafttreten im Oktober 2007 vergingen aber noch knapp zwei Jahre.

Nach der Verabschiedung des EEWärmeG wurde die EnEV 2009 unter der gemeinsamen Federführung von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium novelliert und trat Ende 2009 mit verschärften primärenergetischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft: Der Jahres-Primärenergiebedarf (vgl. IDW 2012, 11[3]) für Heizung und Warmwasser wurde um durchschnittlich 30 % gesenkt. Die EnEV steht in enger Wechselbeziehung zum EEWärmeG (LINK)

Die nächste EnEV-Novelle war bereits für 2012 geplant und sollte eine Reduzierung um weitere 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs bringen. Die Novelle kam jedoch 2012 nicht mehr zustande, die Bundesregierung verschob die Novellierung auf das nächste Jahr.

Heizungsanlagenverordnung

Regelungsgehalt

Die Heizungsanlagenverordnungen (HeizAnlV) beziehen sich auf den Einbau bzw. die Herstellung von Heizungsanlagen in Gebäuden. Sie gelten als der Vorläufer der EnEV. Die Zuständigkeit lag beim Bundesbauministerium.

Ausgelöst durch die Ölpreiskrisen und gestiegenen Heizölpreisen entstand die Notwendigkeit, die Heizungsanlagen so zu erstellen und auszurüsten, dass Wärmeverluste reduziert und Brennstoffe eingespart werden konnten. Durch entsprechende Maßnahmen sollte eine Effizienzsteigerung im Heizungsanlagenbereich erreicht werden. In den Schritten der Fortschreibung differenzierten sich die Inhalte der Heizungsanlagenverordnung weiter aus.

Rechtsentwicklung

HeizAnlV 1978

HeizAnlV 1978 (Link zu pdf)

Die HeizAnlV 1978 sollte die Effizienz von heizungstechnischen Anlagen erstmals verbessern. Der Anwendungsbereich bezog sich auf heizungstechnische Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie betrieben werden, und die in Neubauten und Bestandsbauten zum dauerhaften Betrieb eingebaut oder aufgestellt werden (bzw. bei Bestandsgebäuden auch bei Ersatz, Erweiterung oder Umrüstung). Eine Verbesserung der Effizienz durch Begrenzung der Wärmeverluste sollte u. a.

  • durch die Dämmung von Wärmeverteilanlagen (Rohren etc.)
  • durch die Beschränkung der Betriebstemperatur von Brauchwasserleitungen (z.B. Fußbodenheizung)
  • Begrenzung der Wärmeverluste im Abgas

erreicht werden. Die Verordnung erlaubte auf Antrag Ausnahmen von den Vorgaben, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden konnten.

HeizAnlV 1982

HeizAnlV 1982 (Link zu pdf)

Die HeizAnlV 1982 sah die Einführung von Vorschriften zur Nachrüstung der Heizungsanlagen mit Energiesparvorrichtungen vor. Als solche wurden z. B. Regelungseinrichtungen wie Thermostate betrachtet. Die Vorgaben zur Rohrleitungsdämmung wurden erweitert und es wurden Anforderungen an eine bedarfsgerechte Dimensionierung von Wärmeerzeugern formuliert.

HeizAnlV 1989

HeizAnlV 1989 (Link zu pdf)

In der Neufassung der HeizAnlV von 1989 wurden wichtige Passagen aus der außer Kraft gesetzten Heizungsbetriebsverordnung in die HeizAnlV aufgenommen. Damit wurden Anforderungen an Konzeption und Einbau der Anlagen und ihren Betrieb zusammengeführt. Die bisher in der HeizAnlV enthaltenen Immissionsschutzregelungen wurden herausgenommen und in der 1. BImSchV festgelegt.

HeizAnlV 1994

HeizAnlV 1994 (Link zu pdf)

Die Novellierung der HeizAnlV von 1994 diente vor allem der Umsetzung der europäischen Heizkesselrichtlinie 92/42/EWG. Diese bezog sich auf die Festlegung einheitlicher Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln.

Mit der RL wurde zugleich das „CE-Zeichen“ (heute: „CE-Kennzeichnung“) eingeführt. Die CE-Kennzeichnung ist eine Verwaltungskennzeichnung, kein Prüfsiegel. Sie stellt sicher, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren der EU unterzogen wurde. Durch diese Vorgaben wirkte die Richtlinie auf eine Angleichung der Wirkungsgrade von Heizkesseln in der EU hin.

Die HeizAnlV 1994 sah vor dem Hintergrund der einsetzenden Klimaschutzpolitik auf nationaler und internationaler Ebene überdies „Vorschriften für die Einsparung von elektrischer Hilfsenergie“ vor, wobei Ausnahmen zugunsten so genannter "Passivhäuser“ möglich waren BBSR - HeizAnlV 1994.

HeizAnlV 1998

HeizAnlV 1998 (Link zu pdf)

In der HeizAnlV 1998 erfolgten fast ausschließlich formale Änderungen. Die Verordnung ging zum 1. Februar 2002 zusammen mit der 3. Wärmeschutzverordnung in der EnEV (LINK) auf.

Wärmeschutzverordnung

Regelungsgehalt

Die Ende der 1970er unter dem Eindruck der Ölpreiskrisen erstmals verabschiedete Wärmeschutzverordnung traf Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz, zunächst für Neubauten und ab 1982 auch für Bestandsbauten. Zuständig für den Vollzug der Verordnung waren die Bundesländer BBSR - Zuständigkeit. Die letzte Novellierung 1995 erfolgte als Anpassung an die EU-Richtlinie SAVE (LINK) zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen. Die Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzVO) gingen 2002 in der EnEV (LINK) auf.

Rechtsentwicklung

WärmeschutzVO 1977

WärmeschutzVO 1977 (Link zu pdf)

Die WärmeschutzVO 1977 richtete sich insbesondere auf den baulichen Wärmeschutz (Reduktion des Wärmedurchgangs und von Fugendurchlässigkeiten) bei Neubauten. Ausnahmen von dieser Verordnung konnten zugelassen werden, „soweit die Begrenzung der Energieverluste durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht wird wie nach dieser Verordnung“ (§ 12).

WärmeschutzVO 1982

WärmeschutzVO 1982 (Link zu pdf)

Die Zweite WärmeschutzVO wurde 1982 verabschiedet, trat jedoch erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden die baulichen Wärmeschutzanforderungen auf Bestandsgebäude ausgeweitet: die neuen Wärmeschutzanforderungen mussten nun auch bei baulichen Veränderungen/Renovierungen erfüllt werden.

WärmeschutzVO 1995

WärmeschutzVO 1995 (Link zu pdf)

Eine abermals novellierte und fortgeschriebene Fassung der Verordnung, die Dritte WärmeschutzVO, trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die Fortschreibung durch Änderungen der §§ 1 bis 7, § 8 Abs.1, die § 9 bis 11 und der §§ 13 bis 15 sowie der Anlagen 1, 2 und 4 diente im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Richtlinie SAVE (LINK).

Wichtigste Neuerungen waren:

  • Die Anforderungen für neue Gebäude wurden - abhängig von Oberflächen-Volumen-Verhältnis - verschärft;
  • Zielgröße ist nun der Jahres-Heizwärmebedarf: Planungsfreiheit, wie der maximal erlaubte Bedarf erfüllt werden kann
  • Einführung eines Wärmebedarfsausweises (§ 12), näheres dargelegt in Verwaltungsvorschrift: „Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S.28) dar.“ (§ 12 Abs. 3)
  • Neuen technischen Entwicklungen (Wärmeschutzverglasung führt zu „solaren Gewinnen“; Einbau von Wärmetauschern und damit Wärmerückgewinnung statt Lüftungswärmeverluste) wurde Rechnung getragen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

  • EEWärmeG 2009
  • EEWärmeG 2011

Regelungsgehalt

Der Zweck des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern. Das Gesetz dient zudem der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten durch eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung und Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien.

Das EEWärmeG 2009 formuliert das Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis 2020 auf 14 % zu steigern. Zur Erreichung dieses Ziels legt das EEWärmeG Pflichten für die Nutzung Erneuerbarer Energien fest. Das EEWärmeG beinhaltet auch Regelungen zur solaren Kälte.

Das EEG 2009 knüpfte zur Erreichung des Ziels vorrangig an der einzelnen Wärme- oder Kälteerzeugungsanlage innerhalb eines Gebäudes an, da dies die gewachsene dezentrale Struktur der Wärme-/Kälteversorgung in Deutschland widerspiegelt. Erst die Novellierung 2011 ergänzte das Gesetz um Regelungen, die stärker auch die leitungsgebundene Wärmeversorgung betreffen (Anrechenbarkeit Fernwärme; Förderfähigkeit Nahwärmenetze).

Im EEWärmeG 2011 wurde der Stellenwert der solaren Kälte entsprechend der EU-Vorgaben („Gleichwertigkeit“) erhöht. Außerdem wurden ausgewählte Regelungen des EEWärmeG 2009 ergänzt und präzisiert (u. a. z. B. die Nachweispflicht). Die leitungsgebundene Wärmeversorgung wurde gefördert, indem Fernwärme als Ersatzmaßnahme bei der Nutzungspflicht anerkannt wurde und indem Wärmenetze im Rahmen des Marktanreizprogramms förderfähig sind. Ferner wurden die Kommunen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang ermächtigt.

Gesetzgebungsprozess und Fortschreibung

EEWärmeG 2009

Das EEWärmeG wurde erstmals am 06. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Initiator ist die Bundesregierung. Der Entschließungsantrag zum EEWärmeG wurde vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gestellt. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hatte, wurde das EEWärmeG am 07. August 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtskräftig. Es trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.

EEWärmeG 2011

Die parlamentarischen Gremien diskutierten ab 2010 über die Novelle des EEWärmeG zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit dem EAG-EE 2010 (LINK) wurde die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (LINK [4]) in nationales Recht umgesetzt. Das EAG-EE führte im April 2011 schließlich u. a. zur Änderung des EEWärmeG (LINK). Das EEWärmeG wurde am 24. Februar 2011 beschlossen und trat zum 1. Mai 2011 in Kraft.

Abbildung : Entstehung und Fortschreibung des EEWärmeG (siehe Datei Abb. Rechtsentwicklung EEWärmeG)

Änderungen im EEWärmeG 2011

Es schrieb nunmehr vor, dass öffentliche Gebäude – auch die im Gebäudebestand – eine Vorbildfunktion im Hinblick auf die anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme übernehmen müssen. Ferner sollen die EU-Mitgliedsländer – sofern angemessen – bis Ende 2014 regeln, dass ab 2015 nicht nur in Neubauten, sondern auch bei größeren Renovierungen in privaten Bestandsbauten ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Hierdurch würde sich der Geltungsbereich des EEWärmeG ansatzweise auf den Bestand erweitern. Diese Mindestanforderung soll auch durch Fernwärme bzw. Fernkälte erfüllt werden können, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurden.

Nutzungspflichten und Ersatzmaßnahmen

TABELLE

(Änderungen/ Erweiterungen gegenüber 2009 in der rechten Spalte durch Fettdruck hervorgehoben)

Adressaten

Adressaten des Gesetzes sind Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden, über eine Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern verfügen und unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

Vollzug des EEWärmeG

Die Umsetzung des EEWärmeG ist Aufgabe der Bundesländer, die in eigener Verantwortung die nach Landesrecht zuständigen Behörden benennen. In einigen Ländern (z. B. Hessen) wurden die Zuständigkeiten für Aufsicht und für den genehmigungsrechtlichen Vollzug z. B. durch eine Änderung des Landesenergiegesetzes (in Hessen: Hessisches Energiegesetz) geregelt.

Zuständig für den Vollzug sind die Bauaufsichtsbehörden. Diese sind z. B. in den Kreisverwaltungsbehörden, Großen Kreisstädten und kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt. Deren Entscheidungsgremien bestimmen auch die in ihrem Bereich zuständigen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) legt fest, dass Bauherrn einen bestimmten Anteil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Es erlaubt aber grundsätzlich so genannte Ersatzmaßnahmen, mit denen die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf andere Art und Weise erfüllt werden können.

So kann an die Stelle einer anteiligen Nutzung von solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und Geothermie sowie von Umweltwärme kann ersatzweise auch die überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus Abwärme bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten oder auch die Deckung des Wärmebedarfsaus einem Wärme- und Kältenetz, das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw. KWK gespeist wird.

Als Ersatzmaßnahmen[5] kommen u. a. Gebäudeeffizienzmaßnahmen in Frage. Ein vollgültiger Ersatz für die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien liegt auch vor, wenn das Gebäude im Vergleich zu den Mindestanforderungen der EnEV (LINK) ein deutlich höheres Maß an Energieeffizienz aufweist. Zwischen den im EEWärmeG zugelassenen Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien und den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können die Verpflichteten frei wählen.

Wer die Anforderungen der EnEV zu einem bestimmten Prozentsatz unterschreitet, hat seine Verpflichtung aus dem EEWärmeG bereits erfüllt. Die Möglichkeit der gegenseitigen Substitution von Gebäudeeffizienzmaßnahmen und EE-Wärmenutzung führen zu einer Aushöhlung des EEWärmeG in Bezug auf eine Förderung der EE-Wärmenutzung. Durch die Verknüpfung von EnEV und EEWärmeG muss der Bauherr die notwendigen Maßnahmen planen und nachweisen. Aus seiner Perspektive birgt die Substitutionsmöglichkeit Vorteile, denn sie ermöglicht ihm, die jeweils wirtschaftlich und energetisch sinnvollste Lösungen zu finden (vgl. BDH 2011).

Novellierungsprozess 2012

Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht, wenn die Kälte technisch nutzbar gemacht wird entweder durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien.

Weiterführende Informationen

Quellen


  1. Der Gesetzgeber begrenzte mit der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erstmals die maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen und damit die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Novellierungen mit steigenden Anforderungen folgten in den Jahren 1982 und 1995.
  2. Die Heizungsanlagenverordnung richtete sich auf eine energieeffiziente Erzeugung von Wärme / Warmwasser. Deren Standards waren zuletzt 1998 verschärft worden.
  3. Als Primärenergie wird die Energiemenge bezeichnet, die mit den natürlich vorkommenden Energiequellen (z.B. Kohle oder Gas) zur Verfügung steht. Sie beschreibt die eingesetzte Energiemenge. Anders als bei der Endenergie berücksichtigt der Primärenergiebedarf auch den energetischen Aufwand zur Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energie. Die Bereitstellung von 1 kWh Endenergie erfordert bei fossilen Brennstoffen (z.B. Erdgas, Heizöl) den Einsatz von rund 1,1 kWh Primärenergie, bei Strom den Einsatz von ca. 2,7 kWh Primärenergie und bei Holz den Einsatz von ca. 0,2 kWh Primärenergie (IWU für VdW 2007, S. 4)
  4. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Sie brachte weitergehende materielle Verpflichtungen
  5. Auch die Installation von Wärmerückgewinnungsanlagen stellt eine anrechenbare Ersatzmaßnahme dar.